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EuGH: Anonymisierung von Gerichtsurteilen

Nachdem die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)seit kurzem gilt und demnächst die Datenschutzverordnung für die Organe der Europäischen Union in Kraft treten wird, hat der Gerichtshof beschlossen, den Schutz der Daten natürlicher Personen bei Veröffentlichungen zu Vorabentscheidungssachen zu verbessern.

Damit sowohl der Schutz der Daten von an Vorabentscheidungssachen beteiligten natürlichen Personen als auch die Information der Bürger und die Öffentlichkeit der Justiz gewährleistet werden, hat der Gerichtshof daher für alle ab 1. Juli 2018 anhängig gemachten Vorabentscheidungssachen entschieden, in allen seinen veröffentlichten Dokumenten den Namen der an der Rechtssache beteiligten natürlichen Personen durch Anfangsbuchstaben zu ersetzen. Ebenso werden alle ergänzenden Details, anhand deren die Betroffenen identifiziert werden können, weggelassen.

Diese neuen Leitlinien werden für alle Veröffentlichungen im Rahmen der Bearbeitung der Rechtssache von ihrer Einreichung bis zu ihrem Abschluss (Mitteilungen im Amtsblatt, Schlussanträge, Urteile …) sowie für die Rechtssachenbezeichnung gelten. Sie betreffen nicht juristische Personen, denen der Gerichtshof auf ausdrücklichen Antrag einer Partei oder sofern die besonderen Umstände der Rechtssache es rechtfertigen, die Möglichkeit einer Ausnahme vorbehält.

Um die Zitierung und die Identifizierung der anonymisierten Rechtssachen zu erleichtern, wird jeder Rechtssache durch den Gerichtshof eine übliche Bezeichnung nach den folgenden Modalitäten zugeteilt:

  • Wird die Rechtssache ausschließlich zwischen natürlichen Personen geführt, so wird die Rechtssachenbezeichnung aus zwei Anfangsbuchstaben bestehen, die für den Vor- und Nachnamen der Klägerpartei stehen, jedoch nicht mit dem tatsächlichen Vor- und Nachnamen dieser Partei übereinstimmen. Zur Verhinderung der Häufung von Rechtssachen mit den gleichen Anfangsbuchstaben (und da die Zahl der möglichen Buchstabenkombinationen nicht unbegrenzt ist) wird der Gerichtshof diesen beiden Anfangsbuchstaben in Klammern ein Unterscheidungsmerkmal hinzufügen. Dieses zusätzliche Element kann sich auf den Namen einer juristischen Person, die, ohne im Rechtsstreit Partei zu sein, genannt wird oder von der Rechtssache betroffen ist, oder auch auf den Gegenstand oder die Problematik des Rechtsstreits beziehen. Diese letztere Methode wurde beispielsweise im jüngsten Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2018 in der Rechtssache C-451/16, MB (Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente), angewandt.

  • Zählen in der Rechtssache natürliche und juristische Personen zu den Parteien, so wird die Rechtssache den Namen einer der juristischen Personen als Bezeichnung führen. Handelt es sich jedoch um eine Behörde, die regelmäßig Parteistellung vor dem Gerichtshof hat (z. B. Finanzminister), wird der Rechtssachenbezeichnung ebenfalls ein Unterscheidungsmerkmal beigefügt werden. Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass die oben dargestellten Maßnahmen einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Veröffentlichungen des Gerichtshofs gewährleisten sollen. Sie betreffen weder die Art und Weise der Bearbeitung der Rechtssachen durch den Gerichtshof noch den üblichen Verfahrensablauf und insbesondere nicht die mündlichen Verhandlungen, die weiterhin nach den derzeitigen Modalitäten ablaufen werden.

EuGH



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