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EuGH entscheidet zur Diskriminierung wegen der Religion

In seinem Urteil in der Rechtssache C-68/17 hat der EuGH festgestellt, dass DEdie Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung eine verbotene  Diskriminierung wegen der Religion darstellen kann. Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheine nicht als wesentliche,  rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, worüber im vorliegenden Fall jedoch das  deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden habe.

Der Beschluss einer Kirche oder  einer anderen Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder  Weltanschauungen beruhe und die eine (in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft  gegründete) Klinik betreibt, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession  oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige  Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, könne Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen  Kontrolle sein.  Bei dieser Kontrolle müsse das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die  Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die  Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche  Anforderung angesichts des fraglichen Ethos ist.
 
Im vorliegenden Fall habe das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen  erfüllt sind. Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Akzeptanz des von der  katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses wegen der Bedeutung der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem  Krankenhaus und Leitung der Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt, für die Bekundung  des Ethos von IR nicht notwendig zu sein scheint. Sie scheint somit keine wesentliche  Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein, was dadurch erhärtet wird, dass ähnliche Stellen  Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht  derselben Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos von IR zu verhalten,  unterworfen waren.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das nunmehr in der Charta der Grundrechte der  Europäischen Union niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion  oder der Weltanschauung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter  hat und schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit,  der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann.

Gerichtshof der Europäischen Union

 

©Fotolia_6723255_Gina Sanders.jpg

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