Der Brexit und seine datenschutzrechtlichen Folgen
Wie können Sie Ihre Geschäftsbeziehungen zu Niederlassungen und Dienstleistern in UK nach dem Brexit fortführen?

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Wenn auch keiner weiß, wann der Brexit genau vollzogen wird, so ist es doch nur noch eine Frage der Zeit, bis das Vereinigte Königreich die EU tatsächlich verlassen wird. Aus der Sicht der DS-GVO sind alle Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sogenannte „Drittstaaten“. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten nicht ohne Weiteres in diese Länder transferiert werden dürfen. Für den Datenfluss nach UK bedarf es dann neben der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zusätzlich eines Übermittlungstatbestands. Der Brexit wirkt sich aber zusätzlich noch auf weitere Bereiche Ihrer Datenschutzorganisation aus, wie unter anderem: Informationspflichten, Datenschutzerklärung, Datenschutz-Folgenabschätzung sowie Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.
- Tatbestände für Datenübermittlungen in Drittstaaten
- Aussicht auf Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission?
- Auftragsverarbeitung im Drittstaat: Einfache Lösung durch Standardvertragsklauseln?
- Anpassung Ihrer Dokumentationspflichten: Informationspflichten, Datenschutzerklärung,Datenschutz-Folgenabschätzung usw.
Datenschutzbeauftragte, Datenschutzkoordinatoren, Datenschutzmanager
Übermittlungstatbestände für Datentransfer nach UK als Drittstaat
- Aussicht auf Angemessenheitsbeschluss der EU- Kommission?
- Einfache Lösung durch Standardvertragsklauseln (SSCs)?
- Geeignete Garantien in Form von genehmigten Verhaltensregeln/ Zertifizierungen/(CoC)?
Auftragsverarbeitung (AV) in UK als Drittstaat
- Einbindung von SSCs in AV-Verträge?
- Können Verantwortliche im Drittstaat SCCs überhaupt einsetzen?
- Umgang mit Hybriden aus AV und Gemeinsamer Verantwortlichkeit?
Auswirkungen auf Ihre Datenschutzorganisation
- Notwendige Anpassung der Informationspflichten und Datenschutzerklärung
- Auswirkungen auf Ihre Datenschutz-Folgenabschätzungen
- Auswirkungen auf das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Netto-Unterrichtsstunden: 5,5 h
Vortragsmethode: Vortrag, praktische Übung, Gruppenarbeit, Teilnehmerfragen und –austausch
Am Ende der Veranstaltung wird eine Teilnahmebescheinigung ausgeteilt.
Fortbildungsveranstaltung gem. Art. 38 Abs. 2 DS-GVO/§§ 5, 6, 38 BDSG
Der Brexit macht das Vereinigte Königreich (United Kingdom: UK) zum Drittstaat im datenschutzrechtlichen Sinne. Wie können Sie zukünftig dennoch weiter Daten nach UK übermitteln? Gibt es am Ende doch noch einen sogenannten Deal zwischen UK und der Europäischen Union (EU) und damit eine Verlängerung des Anerkennungsstatus von UK? Oder kommt der harte Schnitt und Sie müssen sich eines Übermittlungstatbestands bemühen: Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standardvertragsklauseln, genehmigte Verhaltensregeln/Zertifizierungen/Code of Conduct (CoC)? Was ist realistisch? Was ist umsetzbar? Hierfür sollen praktische Lösungswege aufgezeigt und diskutiert werden sowie alle weiteren Auswirkungen auf Ihre Datenschutzorganisation dargestellt werden.
Sascha Kremer, Dr. Oliver Stiemerling
RA Andreas Jaspers, Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Sascha Kremer
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Fritz-Ulli Pieper
Heidi Schuster, Silvia C. Bauer
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kristin Benedikt
Dr. Niels Lepperhoff , RA Dr. Jens Eckhardt
Dr. Mark Ennulat, Prof. Klaus Gennen
RA Levent Ferik, RA Andreas Jaspers
RA Andreas Jaspers, Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Dr. Stefan Brink
RA Andreas Jaspers, Thomas Müthlein
RA Andreas Jaspers, Thomas Müthlein, Prof. Dr. Rolf Schwartmann
Prof. Dr. Rainer W. Gerling, Christian Semmler, Frank Wagner