Urteil : Diskriminierung bei Ablehnung einer Bewerberin mit 7-jährigem Kind (Ls) : aus der RDV 2/2014, Seite 111 bis 112
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Juni 2013 – 11 Sa 335/13 –)
- Wenn der Arbeitgeber auf dem zurückgesandten Lebenslauf einer Bewerberin neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ handschriftlich vermerkt „7 Jahre alt“ und die sich dann ergebende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ durchgängig unterstreicht, lässt das darin liegende Abstellen auf das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit auf eine mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts schließen (§3 Abs. 2, § 1 AGG).
- Die durch den Vermerk des Arbeitgebers gemäß § 22 AGG begründete Vermutung einer mittelbaren Diskrimi nierung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Arbeit geber eine besser qualifizierte junge Frau ohne Kind eingestellt hat.
(Nicht amtliche Leitsätze)