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Urteil : Anspruch eines fristlos gekündigten Personalratsmitglieds auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Gestattung bzw. Duldung der weiteren Amtsausübung (Ls) : aus der RDV 4/2021, Seite 231

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2021 – BVerwG 5 VR 1.20 –)

Rechtsprechung
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  1. Ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, darf in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
  1. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist das außerordentlich gekündigte Personalratsmitglied grundsätzlich aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG an der Ausübung seines Amtes verhindert.
  2. Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und, ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegen.