Urteil : Richtlinie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsdelikten (Ls) : aus der RDV 5/2014, Seite 266
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2014 – C-43/12 –)
- Die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte wird für nichtig erklärt, da sie hauptsächlich der Verkehrssicherheit dient und insoweit aufgrund unzutreffender Rechtsgrundlage (Art. 87 Abs. 2 AEUV) erlassen wurde.
- Die Wirkungen der Richtlinie 2011/82 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, eine neue, auf die geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 91 Abs. 1 Buchst. C. AEUV, gestützte Richtlinie in Kraft tritt.
(Nicht amtliche Leitsätze)