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Urteil : Schadensersatzanspruch des zu Unrecht zurückgewiesenen Bewerbers im öffentlichen Dienst (Ls) : aus der RDV 5/2020, Seite 272 bis 273

Rechtsprechung
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1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Einem übergangenen Bewerber kann deshalb gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung zustehen, der sich auf Geldersatz richtet.

2. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt voraus, dass das Amt dem zurückgewiesenen Bewerber anstelle des Konkurrenten hätte übertragen werden müssen.

6. Für den kausalen Zusammenhang zwischen dem Auswahlfehler des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden trägt der zurückgewiesene Bewerber die Darlegungs- und Beweislast. In diesem Zusammenhang hat er Tatsachen vorzutragen, die es dem Gericht ermöglichen, den hypothetischen Kausalverlauf, der bei rechtmäßigem Vorgehen des Arbeitgebers an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre, zu ermitteln. Benennt der Arbeitgeber neben dem erfolgreichen Bewerber andere Bewerber, trifft den zurückgewiesenen Bewerber die Obliegenheit, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass er nicht nur im Vergleich mit dem erfolgreichen Bewerber, sondern auch im Vergleich mit den übrigen Bewerbern der bestgeeignete Bewerber gewesen ist.

(Nicht amtliche Leitsätze)