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Aufsatz : Die Datenschutzgrundverordnung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs : aus der RDV 5/2021, Seite 243 bis 248

Lesezeit 20 Min.

In den vergangenen Jahren standen vor allem die Tätigkeit der Datenschutzaufsicht und insbesondere verhängte Bußgelder im Zentrum der Diskussion. Zunehmend richtet sich die Aufmerksamkeit auch auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz aus Art. 82 DS-GVO. Ausdruck dieser Entwicklung sind etwa das als „Schrems III“ bekannte Verfahren (C-446/21), in dem der Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Juli 2021 verhandelt hat, oder die auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten diskutierte Löschung/Sperrung von Äußerungen in sozialen Netzwerken (vgl. dazu Schwartmann/Benedikt, ZD 2021, Heft 11 Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Befassung des Bundesgerichtshofs mit Fragen der DS-GVO.

I. Entscheidungszusammenhänge

Der Bundesgerichtshof entscheidet in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen (auch) auf Grundlage von Vorschriften (oder darin zum Ausdruck kommenden Wertungen) der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO):

1. Zivilrechtliche Ansprüche aus der DS-GVO

Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren etwa die zivilrechtlichen Ansprüche auf Auskunft eines Versicherungsnehmers gegen eine Versicherung gem. Art. 15 DS-GVO[1] , auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks eines Internet-Suchdienstes gem. Art. 17 DS-GVO[2] und die Frage, ob eine Presse-Bildberichterstattung zu einem Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO führen kann.[3] Zuständig für Entscheidungen über Ansprüche aus der DS-GVO ist grundsätzlich der VI. Zivilsenat.[4]

2. Ausschluss oder Modifikation von zivilrechtlichen Ansprüchen durch die DS-GVO

Zudem kann sich die Frage stellen, ob Vorschriften der DSGVO zivilrechtliche Ansprüche ausschließen oder modifizieren. Dies war etwa der Fall bei einem Anspruch von Erben auf Zugang zu dem Benutzerkonto eines sozialen Netzwerks und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten,[5] bei einem Auskunftsanspruch eines Treugebers als Mitgesellschafter einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter,[6] bei einem Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung[7] oder Anwendbarkeit der § 22, § 23 KUG auf Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich.[8]

3. Wettbewerbs- und Kartellrecht

Weiter ist fraglich, ob Mitbewerber und berechtigte Verbände, Einrichtungen und Kammern wegen Verstößen gegen die DS-GVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgehen können.[9]

Darüber hinaus können Vorschriften der DS-GVO oder zumindest die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen im Rahmen von kartellrechtlichen Beurteilungen oder Bewertungen von Bedeutung sein[10] (siehe insbesondere § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a GWB).

4. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Schließlich können Verstöße gegen die DS-GVO als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat sanktioniert werden.

II. Neue Antworten auf alte Rechtsfragen

Insbesondere soweit es sich bei der DS-GVO um eine Fortschreibung der Vorgängerrichtlinie handelt, sollte zwar grundsätzlich Kontinuität bei der Rechtsauslegung und -anwendung zu erwarten sein. Allerdings zeigt sich, dass zumindest im Ausgangspunkt alle früheren Annahmen und Bewertungen erneut auf den Prüfstand müssen. Diese Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus der grundsätzlichen Fragestellung, ob und ggf. inwieweit Vorschriften der DS-GVO abschließend sind.

1. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Mitbewerber und berechtigte Verbände, Einrichtungen und Kammern wegen Verstößen gegen die DS-GVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgehen können.[11] Vor Inkrafttreten der DS-GVO war der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer dazu befugt.[12] Diese Rechtslage könnte sich in entscheidungserheblicher Weise geändert haben, da sich nicht eindeutig erkennen lässt, ob die DS-GVO auch die Durchsetzung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vereinheitlicht hat.[13] Die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs bezieht sich über die berechtigten Verbände, Einrichtungen und Kammern hinaus auf Mitbewerber, deren Befugnis ebenfalls fraglich ist.[14]

2. Mitunter treten Fragestellung und Zusammenhänge aber auch deutlicher hervor, weil nicht mehr nur Richtlinienkonformität im Sinne einer Ergebniskontrolle erforderlich ist, sondern die Vorschriften der DS-GVO unmittelbar anzuwenden sind. So hat der Bundesgerichtshof zum Anspruch auf Auslistung zuletzt entschieden, dass der Verantwortliche einer Internet-Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt, und insoweit an seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung ausdrücklich nicht festgehalten.[15]

III. Neue Rechtsfragen

Der Bundesgerichtshof hat aber auch Rechtsfragen zu beantworten, zu denen er sich auf Grundlage der Vorgängerrichtlinie noch nicht verhalten hatte oder die sich erst auf Grundlage der DS-GVO stellen. Dies betrifft etwa folgende praktisch sehr relevante Bereiche:

1. Auslistungsanspruch gegen Verantwortliche eines Internetsuchdienstes

Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, fällt, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Sie ist als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO einzustufen.[16] Das auf dauerhafte Auslistung der beanstandeten Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren ist grundsätzlich von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfasst.[17] Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Falles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt.[18] Auf Seiten der Suchmaschinenverantwortlichen ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen. Demgegenüber können sie sich für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf Art. 11 GRCh berufen. Einzustellen sind jedoch die möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers bzw. Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes ist nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, wenn diese grundsätzlich vorher oder parallel bei den Inhalteanbietern die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste.[19] Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben.

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu folgende Fragen vorgelegt:

Ist es mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte?

Ist im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder („thumbnails”) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird?

2. Auskunftsrecht (Art. 15 Abs. 1 DS-GVO)

a) Anspruchsinhalt und Erfüllung

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO bezieht sich auf personenbezogene Daten. Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Damit ist die Auffassung, Art. 15 DS-GVO sei im Hinblick auf den Begriff der personenbezogenen Daten teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DS-GVO voraussetze, dass es um signifikante biografische Informationen gehe, die im Vordergrund des fraglichen Dokuments stünden, nicht zu vereinbaren.[20] Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.[21]

Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.[22] Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen.[23]

Die Frage, ob § 260 Abs. 2 BGB auch auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO anzuwenden oder die zuletzt genannte Vorschrift auch insoweit abschließend ist, stellte sich noch nicht.[24]

b) Mögliche Ausschlussgründe?

Der Bundesgerichtshof konnte wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen, ob unter den Gesichtspunkten, dass von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht geschützte Zwecke verfolgt würden, der mit der Erfüllung verbundene Aufwand unverhältnismäßig sei sowie Geheimhaltungsinteresse entgegenstehe, nicht beurteilen, ob unter diesen Gesichtspunkten datenschutzrechtlichen Ansprüche aus Art. 15 DS-GVO – etwa nach den Vorschriften in Art. 12 Abs. 5 Satz 2, Art. 15 Abs. 4 DS-GVO oder Art. 23 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG – beschränkt werden oder sogar entfallen könnten.[25]

c) Hinreichend bestimmter Klageantrag

Zur Ermittlung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag selbst abzustellen, sondern auch die Klagebegründung heranzuziehen. Dabei konnte wegen der Darlegung, welche konkreten Ansprüche (noch) begehrt werden, dahinstehen, ob schon das Verlangen einer vollständigen Auskunft genügt, weil sich deren Umfang letztlich aus dem Gesetz ergibt.[26]

Demgegenüber ist die von einem Arbeitnehmer auf Grundlage von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO begehrte Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung beim Arbeitgeber sind und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, d.h. mit zumindest seinem Voroder Zunamen, erwähnen, nicht hinreichend bestimmt.[27] Durch diese Auslegung des nationalen Verfahrensrechts ist der Äquivalenzgrundsatz nicht verletzt.[28] Dem Effektivitätsgrundsatz ist ebenfalls Rechnung getragen.[29]

d) Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen eine Versicherung

Danach konnten in einem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer von einer Versicherung eine vollständige Auskunft über die von der Versicherung verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangt, zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das Prämienkonto des Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation der Versicherung nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden.[30] Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich der Versicherungsnehmer dem Schreiben gemäß geäußert hat. Auch die Schreiben der Versicherung an den Versicherungsnehmer unterfallen dem Auskunftsanspruch insoweit, als sie Informationen über den Versicherungsnehmer nach den oben genannten Kriterien enthalten. Dass die Schreiben dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Die Versicherung soll Auskunft darüber geben, ob sie die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeitet, insbesondere speichert. Die Auskunft soll den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er soll sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Das etwaige Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass die fragliche Korrespondenz einst gewechselt wurde, genügt insoweit nicht. Zu beachten ist ferner, dass der Auskunftsberechtigte grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann. Dies spricht ebenfalls gegen die Auffassung, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO beschränke sich auf Daten, die dem Betroffenen noch nicht bekannt sind. Daher sind auch etwaige Zweitschriften und Nachträge zu dem Versicherungsschein, auf die sich das Auskunftsbegehren des Versicherungsnehmers mit erstreckt, nicht grundsätzlich vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ausgeschlossen, soweit die darin enthaltenen personenbezogenen Daten bei der Versicherung verarbeitet werden. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum bei der Versicherung verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Klägers nicht grundsätzlich Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein sollten.

Interne Vermerke oder interne Kommunikation bei der Versicherung, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten, kommen als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ebenfalls grundsätzlich in Betracht.[31] Dies ist beispielsweise entsprechend der Beurteilung der Schreiben des Versicherungsnehmers bei Vermerken der Fall, die festhalten, wie sich der Versicherungsnehmer telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat. Auch Vermerke über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers enthalten personenbezogene Daten. Die Erwägung, es handele sich bei Vermerken um interne Vorgänge der Versicherung, ist im Hinblick auf den Begriff der personenbezogenen Daten ohne Relevanz. Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO setzt offensichtlich weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck voraus, dass die fraglichen Daten extern zugänglich sind.

Soweit der Versicherungsnehmer Auskunft über die internen Bewertungen der Versicherung zu den Ansprüchen des Versicherungsnehmers aus der Versicherungspolice verlangt, ist allerdings zu beachten, dass rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt.[32] Daten über Provisionszahlungen der Versicherung an Dritte haben ebenfalls keinen Bezug zur Person des Versicherungsnehmers.

3. Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken (Art. 85 DS-GVO)

Geklärt hat der Bundesgerichtshof, dass der Anwendbarkeit der § 22, § 23 KUG auf Bildberichterstattungen der Presse die DS-GVO schon deshalb nicht entgegensteht, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken durch die Anbieter von Telemedien von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (§ 1 Abs. 1 Hs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien in der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung) und die § 22, § 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind.[33] Es wird zukünftig weiter abzugrenzen sein, unter welchen Voraussetzungen eine Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DS-GVO erfolgt. Dies betrifft – über die klassische Presse wie etwa Medienunternehmen und Berufsjournalisten hinaus – insbesondere Internet-Blogs.[34] Die automatisierte bloße Auflistung von redaktionellen Beiträgen durch einen Internet-Suchdienst stellt keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung dar und unterfällt daher nicht der Öffnungsklausel nach Art. 85 DS-GVO i.V.m. der Bereichsausnahme des § 57 Abs. 1 Satz 4 RStV.[35]

4. Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO)

Soweit aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind, kann ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht bestehen.[36] Während dies nicht ernsthaft zweifelhaft ist, stellen sich zur Anwendung des Art. 82 DS-GVO zahlreiche weitere Fragen, die mit jeweils vertretbaren Argumenten ganz unterschiedlich beantwortet werden können. Zwar sind die von dieser Vorschrift als ersatzfähig erfassten materiellen sowie immateriellen Schäden auch als Kategorien des nationalen Rechts bekannt. Allerdings ist Art. 82 DS-GVO autonom auszulegen und daher jeder noch so selbstverständlich und grundlegend erscheinende nationale Rechtsgrundsatz zum Schadensrecht auf seine Übertragbarkeit zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere die – vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen und der Höhe von Geldentschädigungen bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.[37]

Das Bundesverfassungsgericht hat die Abweisung einer Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG aufgehoben.[38] Die Klageabweisung hatte das Amtsgericht damit begründet, dass im Streitfall ein Schaden nicht ersichtlich sei, da es sich lediglich um eine einzige (ohne Einwilligung übersandte) Werbe-Email gehandelt habe, die nicht zur Unzeit versandt worden sei sowie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes deutlich gezeigt habe, dass es sich um Werbung handele, und die ein längeres Befassen mit ihr nicht notwendig gemacht habe. Damit hat das Amtsgericht verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft eine eigene Auslegung des Unionsrechts vorgenommen, indem es sich für die Ablehnung des Anspruchs auf ein Merkmal fehlender Erheblichkeit gestützt hat, das so weder unmittelbar in der DS-GVO angelegt ist, noch von der Literatur befürwortet oder vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendet wird. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht, dass es aus Sicht des nationalen Fachgerichts zunächst nicht darauf ankommt, welche Auslegung und Anwendung der DS-GVO überzeugend ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Auslegung und Anwendung entweder klar oder geklärt ist. Ist sie das nicht, sollten die aus Sicht des Fachgerichts gebotenen und überzeugenden Erwägungen Eingang in den Vorlagebeschluss finden (siehe zur Kontrolle der Fachgerichte durch das Bundesverfassungsgericht weiter unten IV.).

Der österreichische OGH hat dem Gerichtshof der Union bereits folgende Fragen vorgelegt:[39]

Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Art 82 DSGVO neben einer Verletzung von Bestimmungen der DS-GVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DS-GVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus?

Bestehen für die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts?

Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht?

Darüber hinaus stellt sich auch zum Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO die Frage, inwieweit diese Vorschrift abschließend ist, Raum für ergänzende nationale Regelungen besteht oder diese mit Blick auf die DS-GVO auszulegen/ anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Schnittstellen zum und Verzahnungen mit dem Zivilprozessrecht (etwa Darlegungs- und Beweislast, Substantiierung, Schätzung).

5. Anwendungsbereich der DS-GVO und Rechtsschutzziel

Es gibt kaum noch Lebensbereiche, die nicht mit Datenverarbeitung zu tun haben oder nicht davon betroffen sind. Ausgehend von einer rein technischen Betrachtung ist der Anwendungsbereich der DS-GVO daher umfassend. Den jeweiligen Besonderheiten des konkreten Falles ist dann im Rahmen der wertungs- und abwägungsoffenen Vorschriften des DS-GVO Rechnung zu tragen. Demgegenüber kann allerdings auch danach differenziert werden, was genau beanstandet wird und worauf ein Rechtsschutzziel gerichtet ist.

Für das nationale Verfassungsrecht ist wie folgt zu differenzieren und abzugrenzen:[40] Ausgehend von dem Ziel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz vor Gefahren angesichts neuartiger Möglichkeiten der Datenverarbeitung zu gewähren, ist es primär als Gewährleistung zu verstehen, die – neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen – insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Gehalt dieses Rechts ist dabei entwicklungsoffen, so dass es auch weitere persönlichkeitsgefährdende Entwicklungen der Informationsverarbeitung aufnehmen kann. Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar kann es auch dabei maßgeblich auf die Art der Informationserlangung ankommen. Jedoch hat diese hier ihre Bedeutung als Vorfrage für die Beurteilung des weiteren Umgangs mit einer bestimmten Äußerung und des damit in die Öffentlichkeit gestellten Bildes einer Person selbst.

Derartige Erwägungen könnten möglicherweise auch zum Anwendungsbereich der DS-GVO angestellt werden. Bei Internet-Bewertungsportalen hat der Bundesgerichtshof bereits danach differenziert, mit welcher Zielrichtung und aus welchen Gründen eine Darstellung beanstandet wird.[41]

IV. Der Beziehungsstatus der Gerichte …

… ist kompliziert: Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht neuerdings dessen Anwendung durch deutsche Stellen (auch) am Maßstab der Unionsgrundrechte[42] (siehe weiter zur Kontrolle der Vorlagepflicht oben III.4.). Es hat offengelassen, ob, soweit das Bundesverfassungsgericht als letztentscheidende Instanz im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig ist, die entsprechende Vorlagepflicht der Fachgerichte entfällt oder ob daran festzuhalten ist, dass auch die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, für Fragen der Anwendung der Unionsgrundrechte vorlagepflichtig bleiben.[43] Damit tritt neben den Gerichtshof der Europäischen Union, der (auch) als oberstes Fachgericht entscheidet, die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts, das als Maßstab (nur) die Unionsgrundrechte heranzieht.[44]

V. Fazit

Der Bundesgerichtshof hat sich in ersten Entscheidungen zu zivilrechtlichen Ansprüchen aus der DS-GVO geäußert. Dies dürfte in Zukunft häufiger der Fall sein.

Dr. Peter Allgayer ist Richter am Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat).

[1] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19.

[2] BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285; (Vorlage-) Beschl. v. 27.07.2020 – VI ZR 476/18

[3] BGH, Beschl. v. 16.02.2021 – VI ZA 6/20.

[4] Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Geschäftsjahr 2021 unter A.I. (VI. ZS unter 1.); siehe allerdings weiter A.VI.

[5] BGH, Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 64 ff.

[6] BGH, Beschl. v. 19.11.2019 – II ZR 263/18, juris Rn. 26 ff.

[7] BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 31 ff

[8] BGH, Urt. v. 7.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 10. Offen insoweit BGH, Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 207/19, juris Rn. 42.

[9] BGH, (Vorlage-)Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 186/17.

[10] BGH, Beschl. v. 23.06.2020 – KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 53 ff.

[11] BGH, (Vorlage-) Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 186/17.

[12] Vgl. BGH, (Vorlage-) Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 186/17, juris Rn. 24 ff.

[13] Vgl. BGH, (Vorlage-) Beschl. v. 28.05.2020 – I ZR 186/17, juris Rn. 39 ff.

[14] Vgl. dazu Jansen, JR 2021, 327, 328 f.; Uebele, WRP 2021, 11, 15.

[15] BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41.

[16] BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 13.

[17] BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17, 21 ff.

[18] BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17, 24, 29 ff

[19] BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18.

[20] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 22.

[21] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 23.

[22] BGH, Urt. vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 19, 26 („abschließende Negativauskunft“).

[23] BGH, Urt. vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 20.

[24] Vgl. BGH, Urt. vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 34.

[25] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 20.

[26] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 32.

[27] BAG, Urt. v. 27.04.2021 – 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 14 ff

[28] BAG, Urt. v. 27.04.2021 – 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 25.

[29] BAG, Urt. v. 27.04.2021 – 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 25.

[30] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 24 ff

[31] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 27

[32] BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 28.

[33] BGH, Urt. v. 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 10; offen insoweit BGH, Urteil v. 21.01.2021 – I ZR 207/19, juris Rn. 42.

[34] Vgl. dazu etwa Frey, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DSGVO/BDSG 2. Aufl., Art. 85 Rn. 19 ff.

[35] BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 14.

[36] BGH, Beschl. v. 16.02.2021 – VI ZA 6/20, juris.

[37] Siehe etwa BGH, Urt. v. 24.05.2016 – VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 13 f., 24; BVerfG[K], Beschl. v. 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10, 12; vom 23.09.2009 – 1 BvR 1681/09 u.a., juris Rn. 2; jeweils m.w.N.

[38] BVerfG, Beschl. [K] v. 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005.

[39] OGH, Beschl. v. 15.04.2021 – 6Ob35/21x.

[40] BVerfGE 152, 152 Rn. 90 f.

[41] Vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 36. Im konkreten Fall hatte eine GmbH geklagt (Rn. 4).

[42] BVerfGE 152, 216 Rn. 50 ff. (Erster Senat). Im Anschluss daran BVerfG, Beschl. v. 27.04.2021 – 2 BvR 206/14 (Zweiter Senat). Siehe dazu allerdings E. Klein, DÖV 2020, 341; Detterbeck, JZ 2021, 593; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. § 3 Rn. 107 ff. (E. Klein), § 19 Rn. 492 (O. Klein).

[43] BVerfGE 152, 216 Rn. 72 ff.

[44] Siehe weiter Wendel, JZ 2020, 157, 164 f. (allgemein) und Kühling, NJW 2020, 275, 278 f. (speziell zum Auslistungsanspruch gegen Verantwortliche eines Internetsuchdienstes, oben III.1.).