Urteil : Dienstliche Beurteilung darf nicht durch statusamtsgleichen Beurteiler als Vertreter im Amt erstellt werden (Ls) : aus der RDV 5/2021, Seite 292
(Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 L 577/21.KS –)
- Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung auf Gesichtspunkte stützen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15). Wird dieser Anspruch verletzt, folgt daraus noch kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens, doch kann der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15).
- Ein Auswahlverfahren leidet an mehreren Mängeln, wenn unter Verstoß gegen die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) die Auswahl nicht anhand von Regel-, sondern mittels Anlassbeurteilungen vorgenommen wird; die dienstliche Beurteilung von einem statusamtsgleichen Erstbeurteiler erstellt wird; keine hinreichend detaillierten Beurteilungsbeiträge oder vergleichbaren verwertbaren Auskünfte über die Leistungen des Betroffenen eingeholt wurden.
(Nicht amtliche Leitsätze)