Urteil : Keine Bereitstellung eines separaten Telefon- und Internetanschlusses für den Betriebsrat : aus der RDV 6/2014, Seite 344 bis 345
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30. Juli 2014, 16 TaBV 92/13–)
- Der Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetverkehrs des Betriebsrats kann durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begegnet werden. Dies erfordert keinen separaten Telefon- und Internetanschluss des Betriebsrats.
- Dem Verlangen des Betriebsrats nach einem uneingeschränkten Internetzugang steht das Interesse des Arbeitgebers entgegen, den Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über einen separaten Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat, hilfsweise über einen uneingeschränkten Internetzugang.
Der Arbeitgeber, der zum Konzern der M. AG, W-Stadt gehört, unterhält neben seinem Betrieb an seinem Sitz in X-Stadt mit circa 165 Arbeitnehmern einen Betrieb in A-Stadt mit circa 65 Arbeitnehmern, in dem der antragstellende fünfköpfige Betriebsrat gewählt ist.
In den Konzerngesellschaften werden Telefonanlagen des Typs Hipath 3000 eingesetzt, die so eingestellt werden können, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Die einzelnen Anlagen können gekoppelt und zentral konfiguriert und verwaltet werden. Das Betriebsratsbüro in A-Stadt ist mit einem Nebenstellenanschluss ausgestattet. Zudem steht dem Betriebsrat ein mobiles Telefongerät zur Verfügung, das auf diese Nebenstelle geschaltet ist. Weiter ist das Betriebsratsbüro mit einem PC und einem Laptop ausgestattet. Der Internetzugang ist dem Betriebsratsgremium zugeordnet. PC und Laptop laufen über dasselbe Passwort. Der Internetzugang wird konzernweit über einen Proxyserver bei der M. AG vermittelt. Von dort kann der Zugang verwaltet und überwacht werden. Es ist möglich, User- und zumindest IP-Adressen und alle URLs der Browserzugriffe zu protokollieren und personenbezogen auszuwerten. Die E-Mail-Post speicher können von Administratoren gelesen werden, auf Grund von backups auch gelöschte E-Mail. Es werden E-Mail-Filter eingesetzt, um Spam dem Fach Junkmail zuzuordnen. Über Filter werden unerwünschte Internetadressen gesperrt. Deshalb konnte der Betriebsrat nicht auf die Seiten von „youtube“ und „eRecht24“ zugreifen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ihm wegen dieser Gegebenheiten ein separater Telefon- und Internetzugang zur Verfügung zu stellen sei.
Aus den Gründen:
Der Betriebsrat kann keinen separaten Telefonanspruch beanspruchen.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Vorliegend hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen eigenen Nebenstellenanschluss zur Verfügung gestellt. Einen separaten eigenen Amtsanschluss kann der Betriebsrat nicht beanspruchen.
Dem Betriebsrat obliegt im Rahmen der § 40 Abs. 2 BetrVG die Prüfung, ob ihm ein eigener Amtsanschluss als erforderliches Sachmittel zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierfür darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Er muss vielmehr die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Dabei sind die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG, 18.07.2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 20).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überschreitet die Entscheidung des Betriebsrats seinen Beurteilungsspielraum.
Dem Betriebsrat steht zur Erledigung seiner Aufgaben der betriebsübliche Telefonanschluss zur Verfügung. Dieser ist für die Erledigung seiner Aufgaben ausreichend. Das Verlangen nach einem eigenen separaten Amtsanschluss verursacht zusätzliche Kosten, ohne dass ein eigener Amtsanschluss zur Vermeidung der abstrakten Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle seines Telefonverkehrs notwendig ist. Ausreichend ist, dass der Betriebsrat von dem Arbeitgeber verlangen kann, dass sein Telefonanschluss unkontrolliert bleibt, indem die Aufzeichnung der Verkehrsdaten seines Nebenstellenanschlusses unterdrückt und deren Auswertung verboten werden, zumal der Arbeitgeber, wie in der Beschwerdeanhörung erklärt, zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bereit ist.
Der Betriebsrat kann auch keinen separaten Internetzugang beanspruchen.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze zu § 40 Abs. 2 BetrVG überschreitet das Verlangen des Betriebsrats seinen Beurteilungsspielraum. Es lässt berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers außer Acht.
Die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt im Intranet über E-Mail. Diese enthalten mitunter vertrauliche Informationen. Bei einer Übermittlung per E-Mail über das Internet an einen separaten also externen Internetanschluss des Betriebsrates entstünde eine nicht notwendige Sicherheitslücke. Diese braucht der Arbeitgeber nicht hinzunehmen, zumal dem berechtigten V erlangen des Betriebsrats nach einem unkontrollierten E-Mailverkehr gleichfalls durch eine Vereinbarung entsprochen werden kann, die eine mögliche Kontrolle des E-Mailverkehrs des Betriebsrates verbietet, wozu der Arbeitgeber nach seiner Erklärung bereit ist.
Der Hilfsantrag des Betriebsrats ist gleichfalls unbegründet.
Das Verlangen nach einem uneingeschränkten Internetzugang berücksichtigt nicht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, einen Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt durch die Installierung entsprechender Firewalls auf dem Proxyserver zu unterbinden. Das berechtigte Interesse, sich über betriebsratsrelevante Themen im Internet zu unterrichten, kann der Betriebsrat durch die Beantragung der Freistellung der von ihm benötigten Seiten erreichen. Er hat zum Beispiel nicht dargelegt, dass er die Freischaltung der Seite „E-Recht 24“ beantragt hätte, diese ihm aber verweigert worden wäre.