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Aufsatz : Aktuelle Rechtsprechung zum Datenschutz bei Auskunftsansprüchen : aus der RDV 6/2015, Seite 293 bis 299

Lesezeit 24 Min.

Der Datenschutz leidet trotz allem öffentlichen Interesse an einem Mangel an abschließender Klärung auslegungsbedürftiger Begriffe durch die Rechtsprechung. Dies führt zu einem Mangel an Sicherheit für dem Datenschutz unterliegende Stellen und die Aufsichtsbehörden. Abhilfe bietet eine Orientierung an Rechtsprechung, die datenschutzrechtliche Problemkreise berührt, auch wenn sie nicht unmittelbar zum BDSG oder einem LDSG ergangen ist. Dieser Beitrag wertet aktuelle Rechtsprechung aus, die datenschutzrechtliche Fragen im Rahmen von Auskunftsansprüchen gegen den Staat nach IFG, UIG und Presserecht beantwortet und macht sie für die Anwendung im allgemeinen Datenschutzrecht nutzbar.

A. Einleitung

In der Jugendzeit der Informationsfreiheit wurde vielfach davon ausgegangen, dass es sich bei den IFGs um „Schnüffelgesetze“ handeln würde[1], die insbesondere den Datenschutz aushebeln würden. In der Literatur wurden „massive Konflikte“ befürchtet[2]. Diese Befürchtungen haben sich zwar als unbegründet erwiesen, allerdings ist das Verhältnis beider Rechte auch nicht „völlig unproblematisch“[3]. Da im Datenschutzrecht der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gilt, also jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage oder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf und die Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz gleichzeitig auf alle vorhandenen Informationen gerichtet sind, sind Konflikte zwischen beiden Rechten nicht zu vermeiden[4]. Dabei entsteht der Eindruck, dass die Konflikte zunehmen und personenbezogene Daten nicht mehr nur reiner Beifang sind, der ruhig entfernt werden kann, sondern vielmehr Anträge stärker konkret auf personenbezogene Daten gerichtet sind. Dies mag an der Kombination einer verstärkten Nutzung des IFG durch Jour nalisten[5] bei gleichzeitiger Personalisierung der Berichterstattung liegen.

Zu den Auskunftsansprüchen ergeht eine erhebliche Menge an Rechtsprechung[6], wohingegen im Datenschutz ein Mangel an Rechtsprechung durch die Fachgerichte besteht, der in einem diametralen Widerspruch zur gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Bedeutung des Datenschutzes steht.

Pro Jahr erscheinen in Deutschland wohl mehr wissenschaftliche Abhandlungen, als Rechtsprechung zum BDSG und den LDSGen ergeht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen von Auskunftsersuchen gegen den Staat ergangenen Rechtsprechung jüngeren Datums. Wie zu sehen sein wird, sind die Erkenntnisse jedoch nicht auf den Rechtsbereich beschränkt, zu dem die Rechtsprechung ergangen ist (Informationsfreiheits- und Presserecht), sondern sie lassen sich häufig auf das allgemeine Datenschutzrecht übertragen.

I. Personenbezug durch Zusatzwissen

Die Frage des Personenbezugs gehört traditionell zu den umstrittensten Problemen des Datenschutzrechts. Dass dieses Thema so umstritten ist, überrascht nicht, da mit dem Personenbezug über die Anwendbarkeit des gesamten Datenschutzrechts entschieden wird. Überraschend ist hingegen, dass die zur Frage des Personenbezugs außerhalb des BDSG ergangene Rechtsprechung anscheinend kaum wahrgenommen wird[7].

1. VG Potsdam zu Waldgrundstücken nach dem UIG-Brandenburg

Bei der Bestimmbarkeit einer natürlichen Person ist ein Schwerpunkt der Diskussion, welches Zusatzwissen der datenverarbeitenden Stelle zugerechnet werden darf/muss. Dies lässt sich gut am Beispiel von Informationen über ein Grundstück zeigen und der Frage, ob es sich dabei zugleich um personenbezogene Daten des Grundstückseigentümers handelt[8]. Hier kommt es entscheidend auf das Zusatzwissen an, das der datenverarbeitenden Stelle konkret zur Verfügung steht und die Frage, ob die Stelle beabsichtigt, sich weitere Informationen zu verschaffen.

In diesem Fall war der Kläger u.a. Professor für Forstrecht und Forstpolitik an einer Fachhochschule und verlangte vom brandenburgischen Umweltministerium umfangreiche Informationen über Waldumwandlungsgenehmigungen und über die Ausgleichsmaßnahmen nach dem brandenburgischen Umweltinformationsgesetz. Dabei war fraglich, ob es sich bei den begehrten Informationen zu den Grundstücken um personenbezogene Daten handelte, da er sich hierzu Zusatzinformationen verschaffen könne. Das VG Potsdam erklärt dazu, dass es sich um Zusatzinformationen handeln muss, die mit einem vertretbaren Aufwand beschafft werden können, was sich bereits aus § 3 Abs. 6 BDSG ergibt[9]. Wichtiger ist jedoch, dass es sich nicht um rein theoretische Möglichkeiten handeln darf. Im Gegensatz zur Literatur[10] stellt das Gericht darauf ab, welche Zusatzinformationen der datenverarbeitenden Stelle im konkreten Fall zur Verfügung stehen und ob diese beabsichtigt, sich weitere Informationen zu verschaffen.

Bei der Zuordnung von Grundstücken wird bisweilen pauschal auf die Möglichkeit der Einblicknahme ins Grundbuch verwiesen[11]. Das Gericht bleibt nicht bei dieser theoretischen Möglichkeit stehen und bei der Frage, ob die datenverarbeitende Stelle dies überhaupt beabsichtigt, sondern setzt sich auch mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Einblicknahme auseinander. § 12 GBO verlangt ein „berechtigtes Interesse“, die landesrechtlichen Regelungen zum Einblick in das Liegenschaftskataster sind in der Regel ähnlich formuliert. Sind derartige Interessen nicht ersichtlich, so kann das im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster vorhandene Wissen nicht einfach der datenverarbeitenden Stelle zugerechnet werden[12]. Zu der in der Literatur intensiv diskutierten Frage, ob auch illegal beschafftes Zusatzwissen zu berücksichtigen sei (z.B. durch Vortäuschung eines nicht bestehenden berechtigten Interesses an Einblick in das Grundbuch) äußert sich das Gericht ebenfalls: Es spreche „einiges dafür“, für die Beurteilung der Bestimmbarkeit einer Person grundsätzlich auch die Möglichkeiten unrechtmäßiger Informationsbeschaffung zu berücksichtigen, allerdings bedürfe es hierfür besonderer Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen, ein rechtswidriges Verhalten in Erwägung zu ziehen[13]. Sind derartige Gründe nicht ersichtlich, so könne der datenverarbeitenden Stelle nicht einfach ein entsprechendes Verhalten unterstellt werden.

2. BVerwG zur Verwendung der Sachmittelpauschale nach dem IFG

Im IFG-Verfahren eines Journalisten zur Auskunft über die Beschaffung von iPods durch Bundestagsabgeordnete mithilfe der Sachmittelpauschalen hat sich das BVerwG ebenfalls zu Zusatzwissen und dessen Wahrscheinlichkeit geäußert[14]. Nach Ansicht des Gerichts gilt die Ausnahme vom voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen für mandatsbezogene Informationen gemäß § 5 Abs. 2 IFG nur für personenbezogene Daten[15]. Daher war die Frage des Personenbezugs auch in diesem BDSG-fremden Fall entscheidend. Nur personenbezogene Informationen seien zurückzuhalten, anonymisierte Informationen zur Anschaffung von iPods durch Abgeordnete von der Bundestagsverwaltung seien jedoch herauszugeben. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass aufgrund des hohen Interesses und dem derartigen Informationen innewohnenden Skandalisierungspotenzial eine Deanonymisierung durch bekannt werdende Zusatzinformationen „durchaus wahrscheinlich“ sei[16]. Auch anonymisierte Informationen könnten daher nicht heraus gegeben werden. Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Es ließ sich nicht von bloßen Befürchtungen und hypothetischen Erwägungen leiten, sondern verglich den vorliegenden Fall mit einer zeitgleich anstehenden Entscheidung, in der es um die Anschaffung hochpreisiger Schreibgeräte mittels der Abgeordnetenpauschale ging[17]. Bereits 2009 war in der Presse ohne Namensnennung der betroffenen Abgeordneten darüber berichtet worden. Bis zum Urteil des BVerwG (wichtiger aber: bis zum Urteil des OVG Berlin-Brandenburg) seien die generellen Angaben nicht deanonymisiert worden. Auch wenn es bei Fragen der späteren Offenlegung von Identitäten immer um Unwägbarkeiten gehe, bestünde vorliegend doch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Entwicklung.

Im Ergebnis wird daher nach der Entscheidung des BVerwG eine Auskunft über die Verwendung der Sachmittelpauschale erteilt, aber nicht in der Weise wie vom Antragsteller (und vermutlich auch seinen Lesern) erwünscht: Zwar erfährt die Öffentlichkeit etwas Allgemeines über den Umgang von BT-Abgeordneten mit der Sachmittelpauschale (nämlich, dass einige Abgeordnete anders mit der Sachmittelpauschale umgehen, als es einem sparsamen Steuerzahler lieb ist), welche Abgeordneten dies sind, bleibt jedoch im Verborgenen. Informationsfreiheitsrechtlich kann man diese Entscheidung als mutlos kritisieren, insbesondere da eine kritische Öffentlichkeit die einzige Kontrollinstanz für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben zur Verwendung der Sachmittelpauschale ist[18]. Datenschutzrechtlich war die Lösung des BVerwG jedoch dogmatisch sauber und in dieser Hinsicht im Ergebnis überzeugend.

3. OVG Berlin-Brandenburg zu Geschäftsführergehältern nach dem IFG

In einem anderen Fall hatte das VG Berlin entschieden, dass auf die Herausgabe von Geschäftsführergehältern in personenbezogener Form kein Anspruch besteht[19]. In einem Beschluss über die Zulassung der Berufung hatte das OVG Berlin-Brandenburg sich dann mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht wenigstens die insgesamt an die Geschäftsführer gezahlte Summe bekanntzugeben sei. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dies abgelehnt[20]. Im fraglichen Zeitraum habe es bei der betroffenen Gesellschaft nur zwei Geschäftsführer gegeben, die Möglichkeit einer Deanonymisierung sei also sehr hoch. Es genügten Kenntnisse über eine der beiden Personen, und das Gehalt der anderen würde ebenfalls unmittelbar öffentlich. Die Gefahr war nach Ansicht des OVG BerlinBrandenburg damit zu hoch[21]. Von der Hand zu weisen ist dies nicht. Rechtspolitisch kann man hingegen fragen, ob die Veröffentlichung der Gehälter nicht sinnvoll ist[22]. Dies hatte das Gericht aber nicht zu entscheiden.

Wenig überzeugend ist die Ansicht des Gerichts, dass bei Bekanntgabe der Summe beider Gehälter über die Gehälter jedes einzelnen Geschäftsführers spekuliert werden könne und das Recht der informationellen Selbstbestimmung auch hiervor schütze[23]. Selbst vollständig geheim gehaltene Beträge verhindern keine Spekulationen, sie können sogar im Gegenteil dazu führen, dass vollkommen unrealistische Zahlen kursieren, weil die interessierte Öffentlichkeit sich fragt, was es sonst zu verbergen gebe, wenn nicht gänzlich unangemessene Gehälter. Spekulationen ließen sich nur dann effektiv unterbinden, wenn Kommunikation insgesamt verboten würde. Dies ist aber vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder gewollt, noch gedeckt.

4. VG Berlin zu Hausausweisen des Deutschen Bundestags

Ein Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, das demokratische Staatswesen zu fördern, begehrte von der Bundestagsverwaltung Auskunft über die Zahl der Hausausweise, die vom 22.9.2013 bis zum 17.4.2014 für Verbandsvertreter ausgestellt wurden und um welche Verbände es sich dabei jeweils gehandelt habe. Die Verwaltung teilte dem Antragsteller zwar mit, dass insgesamt 1040 Hausausweise an Vertreter 487 namentlich genannter, verschiedener Verbände herausgegeben wurden, weitere Auskünfte wurden jedoch abgelehnt, da dem § 5 Abs. 2 IFG entgegenstehe, der mandatsbezogene Informationen schützt. § 5 Abs. 2 IFG greift jedoch nur bei personenbezogenen Daten mit Mandatsbezug[24]. Das Gericht musste hier also über die Frage des Personenbezugs entscheiden. Der Beklagte ging von einer Personenbeziehbarkeit sowohl für die Verbandsvertreter als auch die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen aus, die für die Hausausweise gezeichnet hatten, sowie für die Abgeordneten, die sich mit den Verbandsvertretern trafen. Das VG Berlin hat dies nacheinander untersucht und abgelehnt[25].

Die Erkennbarkeit des Parlamentarischen Geschäftsführers sei nicht gegeben, da jede der vier Fraktionen über eine solche Stelle verfüge. Zwar haben bereits zwei der vier Fraktionen öffentlich Auskunft über die Zahl der Hausausweise und die Verbände gegeben, das Gericht weist aber zu Recht darauf hin, dass hier immer noch zwei Fraktionen übrig bleiben[26]. Auch der Befürchtung der Beklagten, dass anhand des Verbands eindeutig sein könnte, welcher Abgeordnete besucht worden sei, vermag das Gericht nicht zu folgen. Politische Themen würden im Allgemeinen von jeder Partei besetzt. Ein Verband, der einem bestimmten Themenkomplex zuzurechnen sei, könnte also zumindest jeden der entsprechenden Abgeordneten besucht haben[27]. Zu den Verbandsvertretern selbst muss dann nicht mehr viel gesagt werden, auf ihre Identifizierbarkeit fehlt jeder Hinweis. Das Gericht bestätigt, dass es „Ein-Mann-GmbHs“ gebe, allerdings sei in dieser Hinsicht nichts Konkretes vorgetragen worden[28].

Das Urteil ist ein typisches Beispiel für den datenschutzrechtlichen Einsatz, den Behörden zeigen können, wenn sie auf Auskunft verklagt werden. Das Gericht hat sich von diesen Argumenten nicht überzeugen lassen, sondern auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt und die Gegenargumente mangels Substantiierung zurückgewiesen. Dass derart allgemeine Befürchtungen keine tragfähige Grundlage für einen erfolgreichen Rechtsstreit sein können, war zu erahnen. Der Deutsche Bundestag hat in der Vergangenheit allerdings wiederholt eine gerichtliche Klärung informationsfreiheitsrechtlicher Fragen gesucht.[29]

In dogmatischer Hinsicht ist es interessant, dass das Gericht implizit davon ausgeht, dass die von Dritten (in diesem Fall den Fraktionen von „Bündnis 90/Die Grünen“ und „Die Linke“) herausgegebenen Informationen zu einem Personenbezug führen können. Dritte haben es dadurch womöglich in der Hand, einen Anspruch nach dem IFG zu verhindern, indem sie Zusatzinformationen verbreiten, die aus den beantragten Informationen personenbezogene Daten machen. Da es hier nicht um ein Verschulden geht, sondern ausschließlich um tatsächliche Verhältnisse, kann eine Zurechenbarkeit nicht aus Wertungsgründen unterbleiben. Das Gericht konnte nur darauf abstellen, dass es sich auch bei der Vermutung, die beiden Fraktionen könnten (im Gegensatz zu den verschwiegenen Fraktionen von SPD und CDU/ CSU) weitere Informationen veröffentlichen, um rein hypothetische Annahmen handelte[30].

II. Datenschutz Verstorbener – VG Köln

In einem Aufsehen erregenden Fall haben zwei Journalisten versucht, vom Bundesverteidigungsministerium Informationen über das verstorbene NSU-Mitglied Uwe Mundlos zu bekommen[31]. Hintergrund des Antrags war wohl die Absicht, zu überprüfen, ob dem NSU-Untersuchungsausschuss nur unvollständige Informationen übersandt wurden. Deshalb wurde unter anderem Zugang zu Personalakten des verstorbenen Rechtsterroristen begehrt. Das VG Köln hat dies jedoch unterbunden und die Klage vollumfänglich abgelehnt[32]. Ein wesentlicher Teil der Begründung fußt auf datenschutzrechtlichen Überlegungen. Diese sind im Ergebnis aber alles andere als überzeugend.

Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches seinen Ursprung wiederum in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht dem Schutz eines der ausdrücklich genannten Grundrechte unterfallen, aber ebenso wichtig für die Gewährleistung der freien Entwicklung einer Persönlichkeit sind[33]. Um Menschen die Entwicklung einer eigenen Persönlichkeit zu ermöglichen, hat das BVerfG verschiedene besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt[34] oder einfachgesetzlichen, vorkonstitutionellen Rechten Verfassungsrechtsstatus verliehen[35]. Zu der ersten Gruppe gehört auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung[36]. Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts soll auch dieses Recht die freie Entwicklung einer Persönlichkeit ermöglichen. Träger des Grundrechts können daher nur lebende Menschen sein, nach dem Tod ergibt ein Schutz zur Entwicklung einer Persönlichkeit keinen Sinn mehr. Über den Tod hinaus wirkt lediglich der ebenfalls vom BVerfG entwickelte postmortale Persönlichkeitsschutz[37], auf den das VG Köln zutreffend abstellt. Dessen Schutz reicht aber nicht so weit wie der des allgemeinen Persönlichkeitsrechts[38]. Dadurch sind eben nicht alle personenbezogenen Daten grundsätzlich geschützt. Vielmehr schützt das in der Menschenwürdegarantie wurzelnde Recht den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht[39]. Der Schutz ist begrenzt auf das Recht, nicht herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden, dafür ist das Recht aber auch abwägungsresistent, jeder Eingriff stellt zugleich eine Verletzung dar[40].

Das VG Köln trennt diese beiden Rechte leider nicht sauber genug. Stattdessen entwickelt es aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht eine Weitergeltung des Datenschutzes für die Inhalte der Personalakte des Toten, bleibt über die Dauer dieses postmortalen Schutzes uneindeutig[41] und spricht den Erben das Recht ab, über eine Einwilligung zu entscheiden, da das Einwilligungsrecht nicht universalsukzessionsfähig sei[42]. Im Ergebnis handelt es sich um eine dogmatisch unsaubere Lösung, die auch vom Ergebnis her nicht zu überzeugen vermag.

Darüber hinaus lehnt das Gericht einen Anspruch auf die Daten ab, da diese vom MAD stammen und damit nach Ansicht des Gerichts § 3 Nr. 8 IFG unterfallen. Dass § 3 Nr. 8 IFG nach seinem Wortlaut nur Auskunftsanträge „gegenüber Nachrichtendiensten“ ausschließt und nicht für sämtliche Informationen, nur weil diese von Nachrichtendiensten stammen, überzeugt das Gericht nicht[43]. Zwar gebe der Gesetzeszweck eine enge Auslegung der Ausnahmen vor[44], aber dies gelte nicht, wenn dadurch Sinn und Zweck eines Ausnahmetatbestands ausgehöhlt würden[45]. Warum dies vorliegend der Fall wäre, wird leider nicht weiter ausgeführt. Die Feststellung des Gerichts, dass die Ausnahme im Gesetz unter der Überschrift „Schutz von besonderen öffentlichen Belangen“ geführt wird, führt jedenfalls nicht dazu, dass zwingend auf die Herkunft der Information abgestellt werden müsste und nicht darauf, wer Adressat des Antrags ist[46]. Auch der Schutz der Arbeitsfähigkeit einer Institution wie des MAD ist ein besonderer öffentlicher Belang, der aber nur berührt ist, wenn der Nachrichtendienst selbst Anträge entgegennehmen, prüfen und beantworten müsste. Das Gericht verrät sich hier selbst ein wenig, wenn es erklärt, maßgeblich sei die „materielle Schutzbedürftigkeit“ einer Information[47]. Denn diese wird gerade nicht im Einzelfall geprüft, sondern vom Gericht unterschiedslos für alle Informationen von Nachrichtendiensten vermutet.

Die Feststellung, dass die Sicherheitsbedürfnisse der Nachrichtendienste ohne § 3 Nr. 8 IFG nicht hinreichend berücksichtigt würden, vermag nicht zu überzeugen, vielmehr sind die Ausnahmetatbeständen des § 3 IFG „Angstklauseln“ in ihrer Redundanz, und geprägt von inhaltlicher Weite und Rigorismus[48]. Die weiteren Ausführungen des Gerichts zum Schutzbedürfnis der von zu viel Transparenz bedrohten Nachrichtendienste vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Informationen können nur zu der rechtspolitischen Erkenntnis führen, dass die Nachrichtendienste einer deutlich strengeren Kontrolle bedürfen, auch durch mehr Transparenz. Unabhängig davon bleibt es dabei, dass nicht einzusehen ist, warum Informationen der Nachrichtendienste nicht wie bei anderen Behörden nur aufgrund einer materiellen Schutzbedürftigkeit zurückzuhalten sein sollen und warum es Nachrichtendiensten unzumutbar sein soll, diese Schutzbedürftigkeit begründen zu müssen[49]. Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass selbst Fragen zum Haushalt ohne Begründung abgelehnt werden könnten[50].

Im Gegensatz zu den dogmatisch problematischen Erwägungen zum Datenschutz Verstorbener beruhen die Ausführungen des Gerichts zu § 3 Nr. 8 IFG zwar auf einer rechtspolitisch verfehlten, aber wohl korrekt angewendeten Norm. Das Gericht hat aber die Berufung zugelassen, in einem nicht unähnlichen Fall hat dies zu einer erheblichen Änderung des erstinstanzlichen Urteils des VG Köln geführt[51].

III. Abwägungen

Das BDSG enthält zahlreiche Abwägungstatbestände, auch hierzu ist vergleichsweise wenig Rechtsprechung verfügbar. Daher bietet es sich in diesem Zusammenhang ebenfalls an, auf die zur Abwägung bei Auskunftsansprüchen ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.

1. Geringerer Schutz von Amtsträgerdaten – Rechtsprechung des BVerwG

§ 5 Abs. 4 IFG enthält eine Klausel, nach der Name und berufliche Kontaktdaten von Bearbeitern grundsätzlich zugänglich zu machen sind[52]. Diese Vorschrift hat in der jüngeren Vergangenheit für viel Aufsehen gesorgt, weil sie dazu genutzt werden sollte, die Telefonnummern von Behördenmitarbeitern öffentlich zugänglich zu machen, die nach dem Willen des jeweiligen Dienstherrn geheim bleiben sollten. Die Rechtsprechung dazu war uneinheitlich[53], allerdings scheint sich nun ein Trend abzuzeichnen, wonach die Listen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückgehalten werden, da es die Funktionsfähigkeit einer Behörde beeinträchtige, wenn deren Beschäftigte ständig angerufen werden könnten[54].

Die Regelung des § 5 Abs. 4 IFG ist auch außerhalb ihres unmittelbaren Anwendungsbereichs von Interesse, da das BVerwG in einer ähnlichen Aufzählung erklärt hat, dass „Name, Dienstbezeichnung, dienstliche Telefonnummer und dienstliche E-Mail-Adresse“ keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerte Daten eines Beamten sein könnten[55]. Diese Aussage ist im Hinblick auf das Volkszählungsurteil des BVerfG und dessen Vorgabe, es gebe unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung kein personenbezogenes Datum mehr, das keines Schutzes bedürfe[56], nicht haltbar[57].

Das BVerwG ist in der Folge zurückgerudert und hat erklärt, dass Grundrechte auch für Amtsträger gelten und daher auch diese Daten den Schutz der informationellen Selbstbestimmung genießen[58]. Dennoch sind die zahlreichen Regelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen über ihre unmittelbare Anwendung hinaus ein Ausdruck der Tatsache, dass diesen Datenkategorien trotz ihres unstreitigen Personenbezugs ein verringerter Schutzbedarf zukommt. Die Begründung der Entscheidung des BVerwG macht jedoch deutlich, dass es dem Gericht darum ging, dass kein Bediensteter einer Behörde Anspruch darauf habe, von Publikumsverkehr abgeschirmt zu werden und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum Einblick in die Stellenbeschreibung eines konkret bekannten Beamten hat das OVG Berlin-Brandenburg daher festgehalten, dass nicht alle personenbezogenen Amtsträgerdaten grundsätzlich herauszugeben seien, insbesondere nicht außerhalb der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 4 IFG[59]. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers zur Lösung des Konflikts zwischen Auskunftsrecht und dem Schutzbedürfnis von Amtsträgerdaten, daher besteht in der Regel auch nicht die Möglichkeit einer analogen Anwendung. Der verringerte Schutzbedarf führt außerdem nicht dazu, dass diese Art von Daten nach Herausgabe keinerlei Beschränkungen bei der Weiterverwendung durch Privatpersonen unterlägen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung bleibt der beschäftigenden Behörde vorbehalten. Privatpersonen können personenbezogene Kontaktdaten von Amtsträgern nicht einfach unter Berufung auf die genannte Rechtsprechung auf eigenen Webseiten veröffentlichen. Eine entsprechende Verbotsverfügung des LDA Bayern wurde vom BayVGH bestätigt[60].

2. Hinweisgeber bei vermuteter Suizidabsicht – OVG Saarland

In einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO[61] hatte das OVG Saarland darüber zu entscheiden, ob einer wegen des Verdachts auf suizidale Absichten zwangseingewiesenen Frau mitgeteilt werden darf, wer der Polizei Hinweise auf die vermutete Suizidabsicht gab[62]. Strenggenommen handelt es sich bei § 99 Abs. 1 VwGO nicht um eine Abwägungsklausel, sondern um eine Ermessensvorschrift, aber auch bei der Ermessensausübung sind tangierte Interessen in einen Ausgleich zu bringen und ggf. gegeneinander abzuwägen[63]. Das OVG Saarland kommt zu dem Ergebnis, dass die Namen der Hinweisgeber nicht herauszugeben seien. Zum einen ist das Gericht der Ansicht, dass die von der Klägerin verfolgten eigenen Interessen weniger gewichtig seien als zum Beispiel öffentliche Interessen wie das bei Umweltinformationen häufig verfolgte öffentliche Interesse des Umweltschutzes[64]. Zum anderen stellt das Gericht ausschließlich auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Hinweisgeber ab. Zwar gewähren die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche auch einen Anspruch auf Kenntnis der Herkunft der eigenen personenbezogenen Daten[65]. Ob ein der Anspruch auf Herkunft der eigenen personenbezogenen Daten, hier also der Herkunft der Informationen über die Suizidabsicht der Klägerin, auch grundrechtlich geboten ist, ist unklar, das BVerfG hat es ausdrücklich offengelassen[66]. Die Entscheidung des OVG Saarland ist daher nicht unbedingt falsch. Ferner führt das Gericht auch noch die erwarteten Nachteile der Hinweisgeber an: Diese sorgen sich um ihre (nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte) Gesundheit durch nächtliche Anrufe der Klägerin. Ob dies auch nur in Ansätzen plausibel dargelegt wurde, ist eine tatsächliche Frage. Dogmatisch ist das Ergebnis des OVG Saarland jedenfalls nachvollziehbar.

3. Veranstalter von „Wügida“-Demonstrationen – VG Würzburg

Ein Redakteur einer in Würzburg erscheinenden Tageszeitung wollte nach Art. 4 BayPresseG Auskunft über die Anmelder von „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen. Dem können nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPresseG nur gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften entgegengehalten werden, wozu nach der Rechtsprechung auch die Grundrechte Dritter gehören können[67]. Das VG Würzburg hat jedoch entschieden, dass vorliegend die Grundrechte der Betroffenen in der Abwägung unterliegen. Dies liegt zum einen an der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit, die das Gericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG herausarbeitet[68]. Zum anderen aber auch daran, dass das Gericht auf die Sphärentheorie abstellt. Die Zuordnung einer Information zu einer der Sphären „sozial“ oder „privat“ und „intim“ erlaubt eine erste Einschätzung der Schutzwürdigkeit der Information, die aber eine gründliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalls nicht entfallen lässt[69].

Das VG Würzburg hat dazu erklärt, dass die begehrten personenbezogenen Daten aus der Sozialsphäre der Betroffenen stammten und Demonstrationen von vornherein auf Öffentlichkeit und eine öffentliche Wirkung ausgerichtet sind[70]. Da außerdem die vorgetragenen Befürchtungen zu „schlechten Erfahrungen mit der Presse“ und „Übergriffe(n) aus der linken Szene“ nicht weiter substantiiert, sondern lediglich abstrakt vorgetragen wurden, sah das Gericht ein klares Überwiegen des Informationsinteresses[71]. Weder das Ergebnis noch die dogmatische Herleitung der Entscheidung sind kritikwürdig. Das Gericht kommt auf dem richtigen Weg zur richtigen Entscheidung. Presserechtlich ist darüber hinaus bemerkenswert, dass eine einstweilige Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache Erfolg hatte. Dies ist leider zu selten der Fall[72].

B. Fazit

Der Beitrag hat gezeigt, dass sich der Rechtsprechung wertvolle Hinweise für die Lösung datenschutzrechtlicher Probleme entnehmen lassen, auch wenn die Rechtsprechung nicht zwingend unmittelbar zum BDSG und den LDSGen ergeht. Aufgrund des Mangels an Rechtsprechung im Datenschutzrecht kann es sich die Literatur nicht leisten, diese Urteile weiter unbeachtet zu lassen.

Dr. Christoph Schnabel Studium an der Universität Göttingen, Master of Laws in Rechtsinformatik an den Universitäten Hannover und Wien, Promotion zu einem datenschutzrechtlichen Thema bei Prof. Roßnagel an der Universität Kassel, seit 2009 beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, seit 2013 Referatsleiter „Transparenz und Videoüberwachung“.

[1] So die Gegner eines hessischen IFG, zitiert nach Frankfurter Rundschau v. 23.3.2010, abrufbar unter http://www.fr-online.de/rheinmain/kein-freier-zugang-zu-informationen-in-hessen-bleiben-behoerden-verschwiegen,1472796,3113780.html.

[2] So Roßnagel, MMR 2007, 16.

[3] So noch Schaar/Schultze, in: Dix u.a. (Hrsg.) Jahrbuch Informationsfreiheit und Informationsrecht – Jahrbuch 2008, 1, 10.

[4] Schnabel, DuD 2012, 520 m.w.N.

[5] Das IFG ist neben dem presserechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar: Schnabel, NVwZ 2012, 854, 857 f.; BVerwG, NVwZ 2013, 431, 434; OVG NRW, DVBl. 2014, 243, 246; Schoch, NVwZ 2013, 434, 435.

[6] Siehe dazu nur Schoch, NVwZ 2013, 1033 ff.; ders., VBlBW 2010, 333 ff.; ders., NJW 2009, 2987 ff.; Rossi, DVBl. 2010, 554 ff.; Schnabel, ZD 2012, 67 ff.; sowie die jährlichen Veröffentlichungen in: Dix et al. (Hrsg.), Jahrbuch Informationsfreiheit und Informationsrecht: Schiller/Wolf, Jahrbuch 2011, 305 ff.; Blatt/Franßen, Jahrbuch 2012, 59 ff.; Blatt, Jahrbuch 2013, 301 ff.; ders., Jahrbuch 2014, 73 ff.

[7] Beispielhaft Bergt, ZD 2015, 365 ff.; Karg, DuD 2015, 520 ff.; Knopp, DuD 2015, 527 ff.

[8] VG Potsdam, LKV 2013, 284 ff.

[9] VG Potsdam, LKV 2013, 284, 286.

[10] Vgl. nur Dammann, in: Simitis, 8. Aufl. 2014, § 3, Rn. 31; Weichert, DuD 2009, 347, 351; Bergt, ZD 2015, 365, 368 f.

[11] Siehe z.B. LfD Bayern, 21. TB 2004, Kap. 14.1; differenzierend Weichert, DuD 2007, 17, 20 f.

[12] VG Potsdam, LKV 2013, 284, 286 f.

[13] VG Potsdam, LKV 2013, 284, 287. In der datenschutzrechtlichen Literatur wird ohne Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung davon ausgegangen, dass illegale Möglichkeiten „grundsätzlich“ zu berücksichtigen seien, vgl. Bergt, ZD 2015, 365, 370, bzw. gar nicht zu berücksichtigen seien, Meyerdierks, MMR 2009, 9, 11 f.

[14] BVerwG, NVwZ 2015, 669 ff. m. Anm. Gurlit.

[15] BVerwG, NVwZ 2015, 669, 672.

[16] OVG Berlin-Brandenburg, OVGE BE 33, 144 ff.

[17] OVG Berlin-Brandenburg, ZD 2013, 638 (LS); nachfolgend BVerwG, AfP 2015, 184 ff.

[18] Zutreffend Gurlit, NVwZ 2015, 673, 675.

[19] VG Berlin, Urt. v. 15.03.2013 – 2 K 172.12.

[20] OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2015 – OVG 12 N 44.13.

[21] Allerdings lässt das Gericht die Erwägung unberücksichtigt, dass bei einer Bekanntgabe der Summe der Zahlungen zumindest die beiden Geschäftsführer selbst genau wüssten, was ihr jeweiliger Kollege verdient.

[22] Hamburg verfügt mit § 3 Abs. 1 Nr. 15 HmbTG über eine entsprechende Regelung für die Leitungsebene städtischer Unternehmen (siehe dazu Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 3, Rn. 131 ff.), für die Intendanten des öff.-re. Rundfunks wird eine Offenlegung aus verfassungsrechtlichen Gründen gefordert (vgl. Pauly/Krieg, DVBl. 2014, 265, 268), und für die Veröffentlichung der Vergütungen der Vorstände von gesetzlichen Krankenkassen wurde bereits entschieden, dass die Veröffentlichung rechtmäßig vorgeschrieben werden kann (BVerfG, NJW 2008, 1435 ff.).

[23] OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2015 – OVG 12 N 44.13, Rn. 2.

[24] BVerwG, NVwZ 2015, 669, 672, siehe dazu oben unter I.2.

[25] VG Berlin, Urt. v. 18.06.2015 – 2 K 176.14.

[26] VG Berlin, Urt. v. 18.06.2015 – 2 K 176.14, Rn. 30.

[27] VG Berlin, Urt. v. 18.06.2015 – 2 K 176.14, Rn. 34.

[28] VG Berlin, Urt. v. 18.06.2015 – 2 K 176.14, Rn. 36.

[29] So zur Verwendung von Sachmittelpauschalen (BVerwG, NVwZ 2015, 669 ff.) und wegen der Herausgabe von Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (BVerwG, NVwZ 2015, 1603 ff. mit Anm. Schnabel).

[30] VG Berlin, Urt. v. 18.06.2015 – 2 K 176.14, Rn. 35 a.E.

[31] VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13. Warum ausgerechnet das VG Köln immer wieder über den Schutz personenbezogener Informationen Verstorbener zu entscheiden hat (VG Köln, Urt. v. 26.09.2013 – 13 K 1541/11: Ehrwürdigkeit ehemaliger Ministeriumsmitarbeiter im Hinblick auf die NS-Zeit; VG Köln, ZUM-RD 2014, 669 ff.: Notrufaufzeichnung), ist unklar.

[32] VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13.

[33] Vgl. BVerfGE 99, 185, 193; 114, 339, 346.

[34] Z.B. das Recht auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit (BVerfGE 72, 155, 170 ff.) oder das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfGE 120, 274 ff.).

[35] Z.B. das Recht am eigenen Namen nach § 12 BGB (BVerfGE 78, 38, 49) und das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG (BVerfGE 35, 202, 220)

[36] Grundlegend BVerfGE 65, 1 ff.

[37] BVerfGE 30, 173, 194.

[38] BVerfG-K, Beschl. v. 25.08.2000 – 1 BvR 2707/95, Rn. 8; Schnabel, DuD 2012, 520, 525; a.A. VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13, Rn. 86 ff.

[39] BVerfG-K, Beschl. v. 22.08.2006 – 1 BvR 1637/05, Rn. 22.

[40] BVerfG-K, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 1533/07, Rn. 9; Beschl. v. 05.04.2001 – 1 BvR 932/94, Rn. 19; Beschl. v. 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04, Rn. 25.

[41] VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13, Rn. 90: Jedenfalls mindestens so lang, wie im vorliegenden Fall erforderlich.

[42] VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13, Rn. 92.

[43] A.A. für die im Wesentlichen gleiche Ausnahme zum hamburgischen Landesamt für Verfassungsschutz Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5, Rn. 12 f.

[44] Vgl. BT-Drs. 15/4493, 9.

[45] VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13, Rn. 68.

[46] So aber VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13, Rn. 76.

[47] VG Köln, Urt. v. 25.06.2015 – 13 K 3809/13, Rn. 76.

[48] Schoch, IFG, 2009, § 3, Rn. 206 ff.; Schnabel, in: Dix u.a. (Hrsg.) Jahrbuch Informationsfreiheit und Informationsrecht – Jahrbuch 2011, 153 ff.

[49] Ebenso Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 5, Rn. 12; Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten, Transparenz bei Sicherheitsbehörden, Entschließung v. 27.06.2013.

[50] Ablehnend (im Rahmen eines parlamentarischen Auskunftsersuchens) HmbVerfG, NVwZ 2014, 135, 138 m. Anm. Schnabel, NVwZ 2014, 126 ff.

[51] VG Köln, Urt. v. 26.09.2013 – 13 K 1541/11 zur Ehrwürdigkeit ehemaliger Ministeriumsmitarbeiter im Hinblick auf die NS-Zeit, teilweise aufgehoben durch OVG NRW, Urt. v. 10.08.2015 – 8 A 2410/13 (Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor).

[52] Zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 3 IFG für Gutachter und Sachverständige siehe VG München, Urt. v. 28.01.2015 – 2 K 128.14.

[53] Die Rspr. dazu ist zu umfangreich für eine Wiedergabe der Fundstellen, siehe dazu nur den Überblick bei Debus, NJW 2015, 981 ff.

[54] Siehe nur BayVGH, Urt. v. 05.08.2015 – 5 BV 15.160; OVG NRW, Urt. v. 16.06.2015 – 8 A 2429/14.

[55] BVerwG, DuD 2008, 696; die Gesetzesbegründung § 4 Abs. 2 HmbTG bezieht sich ausdrücklich auf dieses Urteil, vgl. Bü.-Drs. 20/4466, 16.

[56] BVerfGE 65, 1, 42 f.

[57] Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 4, Rn. 20.

[58] BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 – 20 F 10/12, Rn. 10.

[59] OVG Berlin-Brandenburg, ZD 2015, 188 f. zum brandenburgischen AIG.

[60] BayVGH, ZD 2015, 324 ff.

[61] Siehe dazu allg. Schemmer, DVBl. 2011, 323 ff.; Schoch, NVwZ 2012, 85 ff.; ders., FS-Würtenberger, 2013, 893 ff.

[62] OVG Saarland, Beschl. v. 01.07.2015 – 8 F 95/15.

[63] Siehe z.B. BVerwGE 61, 105 ff.; Seegmüller, JA 2011, 780 ff

[64] OVG Saarland, Beschl. v. 01.07.2015 – 8 F 95/15, Rn. 10.

[65] Vgl. nur § 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG, siehe dazu Mallmann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Aufl. 2014, § 19, Rn. 25 ff.

[66] Vgl. BVerfG, NJW 2006, 1116, 1117; kritisch zu dieser Zurückhaltung Weichert, NVwZ 2007, 1005.

[67] Siehe dazu allg. Schnabel, BayVBl. 2016, i.E., m.w.N.

[68] VG Würzburg, DuD 2015, 559, 560.

[69] Ausf. Martini, JA 2009, 839, 844; Schoch, in: Dix et al. (Hrsg.), Informationsfreiheit und Informationsrecht – Jahrbuch 2012, 2013, 123, 148 f.; Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 4, Rn. 40.

[70] VG Würzburg, DuD 2015, 559, 560.

[71] VG Würzburg, DuD 2015, 559, 561

[72] Eine Entscheidung des BVerwG (NVwZ-RR 2014, 558), wonach Aktualitätseinbußen regelmäßig hinzunehmen sind, hat das BVerfG zwar kritisiert, aber im Ergebnis nicht aufgehoben (BVerfG-K, NJW 2014, 3711 f.), krit. dazu Schnabel, BayVBl. 2016, i.E.