Urteil : Entschädigung wegen Diskriminierung auf Grund der Religionszugehörigkeit (Ls) : aus der RDV 6/2018, Seite 333
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 8 AZR 501/14 –)
Da die Zugehörigkeit zur Kirche als berufliche Anforderung für die zu vorliegend besetzende Position als Referentin einer kirchlichen Einrichtung keine notwendige berufliche Anforderung darstellte ist für die hieraus erfolgte diskriminierende Ablehnung der Einstellung eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu zahlen (§ 15 Abs. 2 AGG).
Vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.04.2018 RDV 2018, 163