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Editorial : Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – auch eine Seite des Datenschutzes

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Zurzeit steht weitgehend unbemerkt neben dem Inkrafttreten der DS-GVO auch die Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz vertraulichen Know-hows und Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ in nationales Recht an. Da die dafür bislang in Deutschland geltenden Vorschriften nicht ausreichen und in diversen Gesetzen geregelt sind, hat die Bundesregierung ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“, das in Artikel 1 ein neues „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)“ enthält, in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Nach dem Bundesrat befasst sich zurzeit der Bundestag mit dem Vorhaben (BT Drs. 19/4724 v. 04.10.2018).

Artikel 1 des Gesetzes kodifiziert den bislang weitgehend allein über die Strafvorschriften des UWG (§§ 17 bis 19) gewährleisteten Schutz von Geschäftsgeheimnissen. In den Artikeln 2 bis 4 befinden sich Folgeänderungen der Strafprozessordnung, des Gerichtskostengesetzes und des UWG. Verbessert werden soll der Schutz des Geschäftsgeheimnisses auch durch höhere diesbezügliche Anforderungen. Zukünftig erhält nur noch derjenige Know-how-Schutz, der ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat und diese entsprechend belegen kann. Nur dann kann er Ansprüche gegen einen sogenannten Verletzer des Geschäftsgeheimnisses gerichtlich geltend machen.

Dazu heißt es in § 2 Ziff. 1 GeschGehG, dass nur noch solche Informationen als schutzfähiges Geschäftsgeheimnis gelten, die „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind“. Unternehmen, die sich nicht um „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ kümmern, laufen Gefahr, ihre Geschäftsgeheimnisse zu verlieren.

Zwar lässt das Gesetz offen, was unter „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu verstehen ist. Die Begründung zum Gesetzesentwurf sieht als Geheimhaltungsmaßnahmen grundsätzlich sowohl physische Zugangsbeschränkungen als auch vertragliche Sicherungsmechanismen vor. Da Geschäftsgeheimnisse vielfach vertrauliche Geschäftsinformationen über Kunden, Personal- und Lieferanten enthalten, ist gleichzeitig der parallel im Interesse der Betroffenen bestehende datenschutzrechtliche Schutzauftrag zu erfüllen. Parallelen zu Vorschriften des Datenschutzes sind somit eindeutig. Insofern kann es sich je nach den personellen Gegebenheiten eines Unternehmens anbieten, Zuständigkeiten im Geschäftsgeheimnisschutz dem betrieblichen DSB als Zusatzaufgabe zu übertragen.

Gleichzeitig steht mit dem GeschGehG (§ 5) eine gesetzliche Regelung des Whistleblowings an, wobei der DGB im Rahmen der am 04.12.18 Anhörung forderte, dass rechtswidrige Handlungen eines Unternehmens und die Information darüber von vornherein kein Geschäftsgeheimnis darstellen können, so dass der Geheimnisinhaber dafür weder Schutz gegen deren Nutzung, Verwendung und Offenlegung erlangen noch eine Strafverfolgung derjenigen, die diese Information offenlegen oder nutzen, einleiten kann.

Porträt Prof. Peter Gola
Prof. Peter Gola
Mitherausgeber und federführender Schriftleiter der Fachzeitschrift RDV sowie Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V., Bonn

Prof. Peter Gola
Mitherausgeber und federführender Schriftleiter der Fachzeitschrift RDV sowie Ehrenvorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V., Bonn