Urteil : Kein Anspruch auf Bedauern des Ausscheidens oder (gute) Wünsche für die Zukunft im Arbeitszeugnis : aus der RDV 6/2021 Seite 349
(Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15. Juli 2021 – 3 Sa 188/21 –)
- Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis – nur – mit „gut“ bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung „wir bedauern sehr“.
- Es besteht kein üblicher Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20 – Rn. 39).
- Das gilt unabhängig von der Auffassung des BAG, (vgl. Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – Rn. 11), nach der ein Arbeitnehmer schon grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in ein Arbeitszeugnis hat.
(Nicht amtliche Leitsätze)