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Die „Meta-KI-Entscheidung“ des OLG Köln

Das OLG Köln hat entschieden: Meta darf sein KI-Modell mit personenbezogenen Daten trainieren, die Nutzer seiner sozialen Netzwerke auf den entsprechenden Plattformen veröffentlicht haben. Eine Einwilligung benötigt das Unternehmen dafür nicht. Stattdessen kann es sich für die erforderlichen Datenverarbeitungen auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS‑GVO stützen, da die erforderliche Interessenabwägung nach einer summarischen Prüfung im Eilverfahren zu seinen Gunsten ausfällt. Der Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Unterlassungsklagengesetz wurde damit abgewiesen. 

In diesem Sonderheft der RDV ordnen sieben Wissenschaftler und Praktiker mit unterschiedlichen Perspektiven die Entscheidung des OLG Köln ein und bewerten sie.

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