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Urteil : Zum Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts : aus der RDV 1/2018, Seite 52 bis 54

(Amtsgericht Dortmund, Urteil von 29. August 2017 – 425 C 3489/17 –)

Lesezeit 10 Min.

Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht nur ein sogenannter „Basisanspruch“ auf Auskunft über personenbezogener Daten. Die Auskunft ist

  1. hinsichtlich der zur Person des Auskunftsberechtigten gespeicherten Daten einschließlich der Herkunft dieser Daten,
  2. hinsichtlich etwaiger Empfänger oder der Kategorien von Empfängern (z.B. Adresshändler, Kreditinstitute), an die die Daten des anspruchsberechtigten weitergegeben werden, sowie
  3. hinsichtlich des Zwecks der Speicherung

zu erteilen.

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft in einer bestimmten äußerlichen Form. Hat der Auskunftspflichtige zu allen Informationen Angaben gemacht, ist das Auskunftsbegehren erfüllt. Ob die Angaben richtig sind oder der Auskunftsberechtigte an der Vollständigkeit Zweifel hat ist unerheblich, wenn der Auskunftspflichtige angibt, keine weiteren Daten gespeichert zu haben.

Nach § 34 BDSG besteht kein Anspruch gegen einen Lebensversicherer hinsichtlich der in Abzug gebrachten Abschluss-/Storno-/Verwaltungs- und Risikokosten sowie der monatlich aufgeschlüsselten, während der Vertragslaufzeit aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen. Es handelt sich nicht um Daten, die „personenbezogen gespeichert“ sind.

Sachverhalt:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagte Auskunfts- und Herausgabeansprüche bezüglich von Daten geltend, welche im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien begründeten und mittlerweile beendeten Versicherungsvertragsverhältnis durch die Beklagte gewonnen worden sein sollen.

Der Kläger hat bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … eine Kapital- /Risikoversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz als Rentenversicherung mit einem Versicherungsbeginn am 01.10.2004 abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Antrag und die Versicherungsbedingungen usw Bezug genommen. Der Vertrag wurde auf Wunsch des Kläger ab 1.1.2012 beendet, die Beklagte rechnete den Vertrag mit Schreiben vom 9.1.2012 ab und zahlte an den Kläger 1140,12 € aus.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2016 baten diese um Übersendung diverser Unterlagen, worauf hin die Beklagte diverse Schreiben, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie der Kündigungsbestätigung, eine Kopie der Abrechnung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen an den Klägervertreter übersandte. Ferner teilte sie mit, welche Zahlungen der Kläger insgesamt an welchem Tag in welcher Höhe erbracht hatte. Es folgten dann auf Nachfrage noch weitere Angaben. Wegen des genauen Inhalts aller Schreiben wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Kopien, die den Parteien sämtlichst bekannt sind, verwiesen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch nach § 5a VVG sowie hilfsweise den Widerruf gemäß § 8 Abs. 4 VVG bzw. Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG jeweils in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Am 28.2.2017 listete die Beklagte noch einmal genau auf, welche Fragen ihr gestellt worden waren und wann und wie sie diese Fragen beantwortet hatte (B. 31. d.A.).

Der Kläger vertritt durch seinen Prozessbevollmächtigten die Ansicht, dass ihm weiterhin ein umfassender Auskunftsanspruch aufgrund der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehen würde. So könne er § 34 BDSG i.V.m. §§ 1, 2 BDSG Auskunft über folgende Umstände verlangen.

Aus den Gründen:

I. Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß § 34 BDSG ist wegen der bereits erfolgten Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

1. Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht ein sogenannter „Basisanspruch“ auf Auskunft über personenbezogene Daten (vgl. hierzu Schmidt-Wudy, in: Datenschutzrecht in Bund und Ländern, 2013, § 34 Rn. 41–44). Die Auskunft ist

(1.) hinsichtlich der zur Person des Auskunftsberechtigten gespeicherten Daten einschließlich der Herkunft dieser Daten,

(2) hinsichtlich etwaiger Empfänger oder der Kategorien von Empfängern (z.B. Adresshändler, Kreditinstitute), an die die Daten des anspruchsberechtigten weitergegeben werden, sowie

(3.) hinsichtlich des Zwecks der Speicherung zu erteilen.

2. Das Auskunftsrecht besteht unabhängig von der Form der Speicherung. Auch über in schriftlichen Akten gespeicherte Daten ist gem. § 34 BDSG Auskunft zu erteilen (vgl. vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 12. Auflage 2015, § 34 Rn. 8 ff). Die Auskunft hat gemäß § 34 Abs. 6 BDSG grundsätzlich schriftlich – im Sinne des § 126b BGB zu erfolgen, eine Übermittlung über andere Kommunikationsmedien (z.B. per Email) ist zulässig (vgl. Gola/Schomerus, aaO, § 34 Rn. 9).

3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen hat die Beklage insbesondere durch Vorlage der „e- Auskunft“ vom 7.6.2017 (Anlage B 7 zur Klageerwiderung) ihre Auskunftspflicht umfassend erfüllt. Die Auskunft ist aus sich heraus verständlich und logisch aufgebaut. Insbesondere ist ihr zu entnehmen, zu welchen Oberbegriffen („Kunde“, „Versichert“, „Grundvertrag“, „Bezugsrechte“, etc.) die Daten gespeichert wurden. Darüber hinaus hat die Beklagte am 16.5.2017 mitgeteilt, dass die Daten an den vom Kläger beauftragten Vermittler weitergeleitet worden sind und den Zweck der Speicherung – vorliegend die Vertragsdurchführung –bekannt gegeben. Zudem ist dem Schreiben zu entnehmen, dass diese Daten sämtlichst vom Kläger selbst bei der Abgabe seines Versicherungsantrags der Beklagten gegenüber angegeben wurden.

Damit ist die erforderliche und verlangte Auskunft vollständig erteilt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren nach § 34 Abs. 1 BDSG auskunftspflichtigen Daten bei der Beklagten noch vorhanden sein sollen. Die Beklagte hat nämlich angegeben, dass keine weiteren Daten dort vorhanden sind. Auch das ist eine umfassende und vollständige Auskunft. Eine Auskunftsklage ist das falsche Mittel, sich hier Gewissheit zu verschaffen. Auch die Information, dass keine – weiteren – Angaben gemacht werden können, ist eine Auskunft. Das ist nicht nur im Datenschutzrecht, sondern in allen Rechtsgebieten, z.B. auch im Familienrecht, wo Auskunftsansprüche regelmäßig geltend gemacht werden, so.

Dass andere Versicherer die Auskunft in anderer Form erteilen, ist unerheblich, da die Auskunft der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen völlig genügt.

4. Soweit der Kläger Auskunft über den Beitragszahlungsverlauf des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages begehrt, ist festzustellen, dass er auch diese Auskunft bereits erhalten hat. Diese Daten sind dem Kläger seitens der Beklagten in einem den gerichtlichen Schriftsätzen beigefügten Schreiben mitgeteilt worden. Die entsprechende Aufstellung schlüsselt die Fälligkeit und Abbuchung der seit Vertragsbeginn bis zur Vertragskündigung von der Beklagten vereinnahmten Beträge auf. Zwar enthält diese Aufstellung keine Gesamtsumme der insgesamt gezahlten/abgebuchten Beträge. Diese ist jedoch bestimmbar. Eine weitere Auskunft hinsichtlich dessen wäre bloße Förmelei, da hieraus kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn für den Kläger generiert wird.

5. Weitergehende Auskunftsverpflichtungen bestehen – entgegen der Auffassung des Klägers – auch hinsichtlich (a) in Abzug gebrachter Abschluss- /Storno- /Verwaltungs- und Risikokosten, (b) der Summe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus dem nutzbaren Kapital des Klägers einschließlich der Höhe der gezogenen Zinsen sowie (c) der monatlich aufgeschlüsselten, während der Vertragslaufzeit von der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag gezogenen Nutzungen nicht. Mögen diese Daten ggf. auch zum Versicherungsvertrag des Klägers und damit „personenbezogen gespeichert“ sein, so handelt es sich hierbei gerade nicht um von § 34 Abs. 1 BDSG erfasste Daten.

a) Nach § 34 Abs. 1 sind nämlich nur solche Daten mitzuteilen, die zur Person des Betroffenen sind. D.h., „die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die auf eine Person bezogen oder beziehbar sind“ (vgl. vgl. Gola/Schomerus, aaO., § 34 Rn. 9). Persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person beschreibt körperliche und geistige Eigenschaften, Verhaltensweisen und berufliche, wirtschaftliche, soziale oder private Beziehungen. Erfasst werden auch alle identifizierenden Angaben wie bspw. Personenkennzeichen, Arbeitszeiten, GPS- Standortdaten, Daten in rechtlichen Analysen und biometrische Daten, auf die Sensibilität oder Aussagekraft der Angaben kommt es für ihre Einordnung als „personenbezogene Daten“ nicht an (Plath/Schreiber, in: Plath, BDSG/DS-GVO, 2. Aufl. 2016, § 3 BDSG, Rn. 8). Den unter Punkt (a)–(c) bezeichneten, klägerseitig begehrten Angaben fehlt jedoch ein solcher Bezug, weil sie keine individualisierende, den Kläger in seinen Eigenschaften und Verhaltensweisen betreffende Informationen enthalten.

b) Der Kläger verkennt, dass § 34 Abs. 1 BDSG eben nicht zur umfassenden Auskunftserteilung über sämtliche Daten verpflichtet. Dass etwaige Kalkulationen, Gewinn- und Abschläge von § 34 Abs. 1 BDSG nicht erfasst sind, folgt jedenfalls auch aus der Systematik der Auskunftsansprüche gemäß § 34 BDSG. Entsprechend besteht nach § 34 Abs. 2 BDSG ein Anspruch auf Auskunft bei Verwendung eines sogenannten Scorings im Sinne des § 28b BDSG. Dies betreffend ist dem Auskunftsberechtigten einzelfallbezogen und in allgemeinverständlicher Form mitzuteilen und zu erläutern, „welche konkreten Faktoren (Lebenssachverhalte) mit welcher Gewichtung in den Wahrscheinlichkeitswert einfließen und wie sie sich die Wahrscheinlichkeitswerte gegenseitig beeinflussen“ (vgl. Dix, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage, § 34, Rn. 33). Auch hieraus folgt eben kein Anspruch auf Bekanntgabe von etwaigen Verwaltungskosten und erzielten Gewinnen. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung der Auskunftsberechtigung allenfalls imZusammenhang mit Scoring die bereits bestehen Auskunftsrechte erweitern. Eine Erstreckung auf andere, nicht personenbezogene Daten kann daraus nicht abgeleitet werden.

c) Soweit der Kläger die „Herausgabe“ von Daten begehrt, ist dies von § 34 BDSG ebensowenig erfasst. Es ist schon nicht ersichtlich, wie die Herausgabe von Daten realisiert werden soll. Daten können gespeichert, verarbeitet, bekanntgegeben und gelöscht werden. Eine Herausgabe unkörperlicher Daten ist tatsächlich unmöglich. Soweit der Kläger damit die Herausgabe von Unterlagen meint, besteht ein entsprechender Anspruch nach § 34 Abs. 1 BDSG nicht. Der Anspruch bezieht sich lediglich auf die Auskunft von (personenbezogenen) Daten, nicht auf körperlicher Herausgabe von oder Einsicht in Akten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C141/12 und C- 372/12 –, Rn. 58, juris; indirekt auch Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 5 U 112/10 –, Rn. 18, juris).

II. Der klägerisch verfolgte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 2 BDSG. Es ist schon nicht ersichtlich, dass für den hier vorliegenden Rentenversicherungsvertrag überhaupt seitens der Beklagten ein Scoring- Verfahren zum Tragen kam. Dies wird klägerseitig weder konkret für den Fall noch abstrakt in dem wohl für eine Vielzahl von gleichartigen Klagen vorformulieren Schriftsatz ohne konkreten Fallbezug behauptet.

III. Ein Auskunftsanspruch besteht zudem nicht aus der auftragsrechtlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäß § 666 BGB, denn zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag, der keinen Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne von § 675 BGB aufweist (vgl. Baumann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 1 VVG, Rn. 208, m w.N.; Prölss, in: Martin/Prölss, 27. Aufl. 2004, VVG § 1 Rn. 23, beck- online; vgl. ferner zur fehlenden verfassungsrechtlichen Gebotenheit der Einordnung des Versicherungsvertrags als treuhänderischen Geschäftsbesorgungsvertrag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2006 – 1 BvR 240/98 –, Rn. 31, juris).

IV. Bezüglich der begehrten Auskunft betreffend Abschluss- , Storno- und Verwaltungskosten kann der Kläger gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 242 BGB einen entsprechenden Anspruch nicht herleiten.

1. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10 –, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2002 – XI ZR 381/01 –, BGHZ 152, 307- 317, Rn. 28). Weil dieser allgemeine Auskunftsanspruch sich auf die Realisierung eines Rechts beziehen muss, ist dieser lediglich ein Hilfsanspruch, welcher seinerseits erfordert, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 – X ZR 82/92 –, BGHZ 126, 109- 124, Rn. 25; Staudinger/ Claudia Bittner (2014) BGB § 260, Rn. 19a), so dass bei einem beendeten Lebensversicherungsvertragsverhältnis Auskunft verlangt werden kann, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen Nachzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers, den der dieser mit Hilfe der Auskunft geltend machen will, vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10 –, Rn. 24, juris). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nur zu dem Zweck, Informationen und Beweismittel für die Durchsetzung eines nicht ausreichend substantiiert darzulegenden Anspruchs zu gewinnen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1970 – VIII ZR 39/68 –, Rn. 32, juris).

2. Vorliegend berühmt sich der Kläger aber schon keines entsprechenden Zahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrags, so dass ihm der allgemeine vertragliche Auskunftsanspruch nicht zusteht. Solche Ansprüche wären wahrscheinlich auch verjährt.

V. Ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertragsverhältnis abgegebenen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 1 und 3 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung steht dem Kläger nicht mehr zu, denn die entsprechenden Schriftstücke (Versicherungsantrag, Kündigungserklärung und Kündigungsbestätigung nebst Abrechnung des Versicherungsvertrages) sind dem Kläger spätestens als Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten zugegangen, so dass der Anspruch erfüllt und nach § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist.

VI. Ob die Beklagte gegenüber einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers letztlich erfolgreich die dauerhafte Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB erfolgreich entgegenhalten kann, bedarf daher keiner Vertiefung; insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG ein sog. verhaltener Anspruch ist, dessen Verjährung in entsprechender Anwendung von § 695 S. 2 und § 696 S. 3 BGB erst mit seiner Geltendmachung beginnt (BGH, Urteil vom 3. November 2011 – III ZR 105/11, in: NJW 2012, 58 (61), beck- online; Grothe, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, § 199 Rn. 7, beck- online).

VII. Das gilt auch für die Frage, ob aufgrund des Zeitablaufs ggf. hier auch eine Verwirkung in Betracht kommt. Neben dem Zeitmoment könnte hier als Umstandsmoment in Betracht gezogen werden, dass für das erkennende Gericht bisher keinerlei persönliche und eigene Interessen des Klägers ansatzweise am Horizont erkennbar sind, die diese Klage rechtfertigen. Abschließend aufgeklärt hat das Gericht diesen Punkt aber nicht, da die Klage auch schon aus den o.g. Gründen unbegründet ist.

VIII. Mangels einer entsprechenden Hauptforderung steht dem Kläger gegenüber der Beklagten eine Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen nicht zu. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob nicht Zahlung an die Rechtschutzversicherung hätte verlangt werden müssen.