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Bericht : Bitkom zum arbeitsrechtlichen Status von Crowdworkern : aus der RDV 1/2020, Seite 50

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In einer Meldung vom 4. Dezember 2019 begrüßt Bitkom das Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Urt. vom 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19), nach dem Crowdworker keine Angestellten der vermittelnden Internetplattform sind. Damit stärke das Urteil die Plattformökonomie in Deutschland. Crowdworking sei eine völlig neue und hochflexible Form des Arbeitens, die überhaupt erst durch die Digitalisierung ermöglicht werde, und könne sowohl für die beauftragenden Unternehmen als auch für die Crowdworker selbst große Vorteile bieten.

Beim Crowdworking werden bestimmte und zeitlich begrenzte Arbeitsaufgaben über Online-Plattformen vermittelt. Crowdworker erledigen in der Regel eher einfache Tätigkeiten, die sich oft ortsunabhängig von zu Hause oder unterwegs aus erledigen lassen. Dabei kann es beispielsweise darum gehen, eine Produkt oder Fotodatenbank mit Schlagworten zu versehen oder Preise in Einzelhandelsgeschäften in einer Region zu recherchieren und in einer Datenbank zu erfassen. Grundsätzlich können auf diese Weise aber auch anspruchsvollere Aufgaben vergeben werden.

Crowdworker ersetzen in der Regel keine klassischen Arbeitsplätze in den Unternehmen oder Freelancer-Aufträge. Sie übernehmen vielmehr Aufgaben, die so bislang gar nicht erledigt oder von Aushilfen übernommen wurden. Von der flexiblen Arbeitsgestaltung profitieren sowohl Unternehmen als auch Crowdworker. Viele Crowdworking-Projekte ermöglichen selbstbestimmtes und flexibles Arbeiten. Das betrifft sowohl den Arbeitsumfang als auch die Wahl von Arbeitszeit und Arbeitsort.