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Urteil : Unzulässige Drohung mit Schufa-Einmeldung – Kosten der Abmahnung : aus der RDV 2/2015, Seite 100 bis 101

(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 16. Oktober 2014, 27 O 133/14 –)

Lesezeit 4 Min.
  1. Wird in einem „letzten“ Mahnschreiben eine nach § 28 Abs. a Ziff. 4 d BDSG unzulässige Meldung an die Schufa zumindest irreführend in Aussicht gestellt, ist dies datenschutz- und wettbewerbswidrig.
  2. Dem klagenden Verbraucherschutzverband steht, nachdem der Unterlassungsanspruch im Verfahren anerkannt wurde, auch die Erstattung der durch die zuvor ergangene Abmahnung entstandenen Kosten zu.

(Nicht amtliche Leitsätze)

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger u.a. die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen.

Die Beklagte beschäftigt sich u.a. mit dem Einzug von Forderungen. Die Beklagte verschickt an Verbraucher letzte Mahnschreiben, in denen Forderungen für vermeintliche Serviceaufträge geltend gemacht werden. Des Inhalts wegen wird auf die Anlage K1 (BI.9d.A.) verwiesen.

Ein solches Schreiben ging auch am 17.10.2013 an N.N., welche zuvor auf Mahnungen mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei und die Forderung bestritt.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 16.04.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wie folgt auf:

„…im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage beigefügt, eine letzte Mahnung an Verbraucher zu senden und mitzuteilen dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können, wenn diese die Forderung gegenüber der Tropmi Payment GmbH zuvor bestritten haben“.

Die Beklagte ließ mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29.04.2014 das Anliegen der Klägerin zurückweisen. Sie ließ insbesondere dazu auffordern, die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

Im Verfahren gab die Beklagte folgende Erklärung ab:

„1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, es ab sofort zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher eine „letzte Mahnung“ wie in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 7. Mai 2014 beigefügt zu senden, in der es heißt: „Weil Sie auch keine rechtlichen erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig. Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) gemeldet werden können“, wenn die angeschriebenen Verbraucher die Forderung zuvor gegenüber der Beklagten bestritten haben.

2. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger weiter, an ihn für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus vorstehender Ziffer 1 eine in sein billiges Ermessen gestellte und im Streitfall vom sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit wegen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs der Klägerin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Aus den Gründen:

Die Klage ist in dem zuletzt gegebenen Umfang zulässig und begründet.

Der Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz gründet sich auf § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Danach kann bei einer berechtigten Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Hierbei kann ein Verband auch eine Pauschale verlangen (Bornkamm in: Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, zitiert nach beck-online).

Die erfolgte Abmahnung der „Letzten Mahnung” war berechtigt. Bei einer bereits bestrittenen Forderung ist die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig (OLG Celle, 13 U 64/13, Urteil vom 19.12.2013; zitiert nachjuris). Dies ist vor dem Wortlaut des § 28a Nr. 4d BDSG überzeugend, der eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien u.a. „nur für zulässig” erachtet, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Hierbei ist es Sache der Beklagten, ein bereits erfolgtes Bestreiten zu berücksichtigen. Durch das Versenden einer „Letzten Mahnung” wird ein solches Bestreiten jedoch komplett ignoriert. Dem Adressaten der „Letzten Mahnung” wird kommuniziert, dass seine bereits erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich seien, weswegen der Anspruch einredefrei und fällig sei. Die Beklagte kann sich auch nicht durch die Differenzierung zwischen „einredefrei“ und „unbestritten” in der „Letzten Mahnung” entlasten. Die Beklagte hat bei ihrer Wortwahl auf den Empfängerhorizont abzustellen. Nachdem sich die „Letzte Mahnung” gerade nicht an Juristen richtet, muss sie bei Verwendung anerkannter rechtlicher Termini darauf achten, dass diese nicht missverständlich sind, was hier aber erkennbar nicht der Fall ist. Für einen juristischen Laien erschließt sich der Unterschied beider Termini nicht aus sich heraus.

Bei dem Hinweis auf die SCHUFA handelt es sich nicht lediglich um einen solchen auf eine bestehende Möglichkeit. Anders als in der Entscheidung des Hanseatischen OLG (5 U 174/11, Urteil vom 30.01.2013; zitiert nach juris), kann der Formulierung nicht entnommen werden, dass ein Dritter die Eintragung veranlasst. Dies ergibt sich bereits aus einer Zusammensschau des Hinweises mit dem Satz zuvor, in dem von einer Berechtigung der Beklagten die Rede ist. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis auf das „können” in dem folgenden Satz, der auf die Meldung an die SCHUFA zielt, nicht anders verstanden werden.