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Urteil : Zur Reichweite „spruchrichterlicher Tätigkeit“ (Ls) : aus der RDV 2/2015, Seite 89

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 BvR 3106/09 –)

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  1. Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.
  1. Vielmehr verlangt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen während eines zivilgerichtlichen Verfahren an eine nicht an diesem Verfahren beteiligte Behörde (hier: an die Dienstbehörde eines Beamten) gerichtlich überprüfbar ist.

(Zu 2: Nicht amtlicher Leitsatz)