Urteil : Keine Antwortfrist für Datenschutzaufsichtsbehörden (Ls) : aus der RDV 2/2016, Seite 101
(Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 4 K 867/15.NW –)
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist im Rahmen seiner Beratungs- und Informationstätigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht an gesetzliche Fristen gebunden.