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Urteil : Zur Einwilligung der Beschäftigten über die Mitteilung einer Schwangerschaft an den Personalrat : aus der RDV 2/2018, Seite 117 bis 119

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Juni 2017 – 20 A 696/16.PVL –)

Lesezeit 9 Min.

Der Personalrat hat keinen Anspruch darauf, über der Dienststelle gemeldete Schwangerschaften von Beschäftigten, für die keine Gefährdungsbeurteilung nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz durchgeführt wird, ohne deren Einwilligung unterrichtet zu werden.

Sachverhalt:

Die Beteiligte überarbeitete das Meldeverfahren von Schwangerschaften der Beschäftigten unter Beteiligung der Personalräte für den wissenschaftlichen und den nichtwissenschaftlichen Bereich, des arbeitsmedizinischen Dienstes und der Stabsstelle Arbeitsschutz. Der Antragsteller vertrat dabei die Auffassung, die Beteiligte müsse ihm fortlaufend sämtliche durch Beschäftigte gemeldeten Schwangerschaften bekanntgeben. Dieser Informationsanspruch bestehe unabhängig davon, ob für die Schwangeren eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung einschlägig sei und ob die jeweiligen Schwangeren damit einverstanden seien. Die Beteiligte blieb bei ihrer Ansicht, sie müsse und dürfe Schwangerschaften dem Antragsteller nur dann mitteilen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorliege oder die Schwangeren mit der Weitergabe an den Personalrat einverstanden seien.

Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe ein Anspruch auf regelmäßige Herausgabe einer Liste mit den Namen aller schwangeren Beschäftigten auf der Grundlage von § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG NRW. Zu den Aufgaben des Personalrats gehöre gemäß § 64 Nr. 2 LPVG NRW unter anderem auch, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen beachtet würden. Dementsprechend könne er nur dann überprüfen, ob die Beteiligte gegen einschlägige zugunsten von Schwangeren erlassene Vorschriften verstoße, wenn ihm die begehrten Informationen über Schwangerschaften erteilt würden. Diese Überprüfung sei auch geboten, weil die Beteiligte in der Vergangenheit gegen Schutzvorschriften verstoßen habe. Gründe des Datenschutzes stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Denn der Personalrat sei nicht ein außenstehender Dritter, sondern Teil der Dienststelle. Die Weitergabe der Daten sei daher auch nicht unbefugt, vielmehr benötige er diese Daten zu seiner Aufgabenerfüllung. Das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung sei gewahrt, weil es der werdenden Mutter weiterhin selbst überlassen bleibe, ob sie der Beteiligten die Schwangerschaft überhaupt melde. Schließlich genüge es auch nicht, ihm nur die Daten von Schwangeren mitzuteilen, für die eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vorliege. Eine solche Beurteilung könne auch falsch sein und er müsse überprüfen können, ob nach den Rechtsvorschriften Maßnahmen zugunsten einer Schwangeren zu ergreifen seien.

Die Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ein Anspruch auf pauschale Weitergabe aller gemeldeten Schwangerschaften an die Personalräte ohne Einverständnis der betroffenen Beschäftigten bestehe nicht. Für schwangere Beschäftigte, die nicht auf einem gefährdeten Arbeitsplatz beschäftigt würden und damit weder einem vollständigen noch einem teilweisen Beschäftigungsverbot unterlägen, bestünden keine besonderen gesetzlichen oder tariflichen Schutzregelungen, deren Einhaltung der Antragsteller zu überwachen habe. Das Mutterschutzgesetz räume dem Persönlichkeitsrecht der Schwangeren einen hohen Stellenwert ein. Die Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft durch die Dienststelle an den Personalrat ohne Zustimmung der werdenden Mutter stelle eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Etwas anderes gelte, wenn die Tätigkeit einer werdenden oder stillenden Mutter in Rede stehe, die durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz – MuSchArbV – gefährdet werden könnte. In diesem Fall sei der Antragsteller vom Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungslagen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu informieren. Dem Antragsteller stehe jedoch kein allgemeines Kontrollrecht bezüglich des Arbeitsverhaltens der Verwaltung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu. Etwaige vom Antragsteller festgestellte Verstöße gegen Schutzvorschriften stammten auch nicht aus der Sphäre der Dienststellenleitung.

Mit Beschluss vom 11. März 2016 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die in Rede stehenden Informationen über Schwangerschaften von der Beteiligten zu erfahren. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

Um festzustellen, ob ein solcher Unterrichtungsanspruch besteht, ist in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Personalrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 65 Rn. 23.

Für die Frage der Erforderlichkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt daher nicht darauf an, was möglicherweise für den Personalrat nach seiner persönlichen Entscheidung von Interesse sein könnte. Entscheidend ist vielmehr, was er nach Lage der Dinge für erforderlich halten darf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 6 P 1.94 –, juris, Rn. 22; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 65 Rn. 25.

Wenn eine Dienststelle Daten an den Personalrat übermittelt, unterliegt sie nicht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Personalrat ist nicht Dritter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 DSG NRW. Vielmehr ist er als Teil der Dienststelle zugleich Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 3 DSG NRW. Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist § 65 LPVG NRW die bereichsspezifische Regelung, die gemäß § 2 Abs. 3 DSG NRW vorgeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012– 6 P 5.11 –, juris, Rn. 25.

Soweit es um die Weitergabe persönlicher Daten ohne Einwilligung der betroffenen Beschäftigten geht, kann der Unterrichtungsanspruch des Personalrates aber eingeschränkt sein. Insoweit ist bei der Auslegung und Anwendung von § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW das Grundrecht der betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG zu berücksichtigen. Als bereichsspezifische Gesamtregelung hat § 65 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW für das Personalvertretungsrecht zwar eine typisierende und generalisierende Abwägung vorgenommen. Die generalklauselartigen Bestimmungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG NRW schreiben unter den Gesichtspunkten Aufgabenbezug und Erforderlichkeit die Informationspflicht der Dienststelle als Regelfall vor. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG kommt als Korrektiv allerdings dort zum Zuge, wo sich die typisierende gesetzliche Abwägung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – 6 P 5.11 –, juris, Rn. 28; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 65 Rn. 39, 41, 45.

In Anwendung dieser Grundsätze und unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Nichtbestehen eines Unterrichtungsanspruchs über alle in der Dienststelle gemeldeten Schwangerschaften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1990- 6 P 30.87 -, juris, Rn. 15 ff.) hat die Fachkammer im Rahmen der gebotenen Abwägung das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung zu Recht höher bewertet als den Unterrichtungsanspruch des Personalrats. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Fachkammer auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die gegen diesen Beschluss erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

Die Annahme des Antragstellers, unabhängig vom Willen und Wollen der Schwangeren werde eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, sodass er schon nach § 2 MuSchArbV über das Ergebnis der Beurteilung zu unterrichten sei, geht fehl. Der gestellte Antrag bezieht sich vielmehr ausschließlich auf Fallgestaltungen, in denen gerade keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Dementsprechend ist auch die Fachkammer davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die Weitergabe der Information über Schwangerschaften bei Beschäftigten gehe, die keiner Gefährdungsbeurteilung unterlägen

Der Hinweis des Antragstellers auf § 2 Satz 3 MuSchArbV, wonach die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen unberührt bleiben, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum Einen befasst sich die Verordnung ausschließlich mit den Verpflichtungen des Arbeitsgebers zur Beurteilung der in § 1 MuSchArbV genannten Tätigkeiten, der sich daraus ergebenden Unterrichtungspflicht, den weiteren Folgerungen aus der Beurteilung sowie unter anderem einem möglichen Beschäftigungsverbot. Es fehlt schon deshalb jeder Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber sich zu Tätigkeiten verhalten wollte, für die keine Gefährdungsbeurteilung in Rede steht. Zum anderen ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Verordnungsgeber von darüber hinaus gehenden Rechten nach dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz ausgegangen sein könnte oder diese hätte begründen wollen. Es handelt sich bei § 2 Satz 3 MuSchArbV vielmehr ersichtlich um den selbstverständlichen Hinweis darauf, dass sich die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen uneingeschränkt nach dem Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht bestimmen.

Vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BT-Drs. 18/8963, mit dem die MuSchArbV in das MuSchG integriert werden soll.

Dort heißt es auf S. 49: „Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bestimmen sich uneingeschränkt nach dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht.“

Auf S. 106 wird ausgeführt:

„Der DGB fordert, dass im Entwurf ausgeführt wird, dass die Rechte der Personalvertretung durch das MuSchG unberührt bleiben. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass ein solcher Satz nicht aufgenommen werden sollte. Es besteht keine Zuständigkeit des Bundes für das Personalvertretungsrecht insgesamt. Die Zuständigkeit des Bundes ist auf das im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelte Personalvertretungsrecht der Beschäftigten des Bundes beschränkt. Die Länder sind bei der Gestaltung ihrer jeweiligen Personalvertretungsgesetze frei und nicht an bundesrechtliche Vorgaben gebunden. Zum anderen enthält das BPersVG keine Regelungen zum Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz, während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder während der Stillzeit. Es weist in § 68 Absatz 1 Nummer 2 BPersVG den Personalvertretungen nur die allgemeine Aufgabe zu, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze durchgeführt werden. Zu den zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetzen wird man auch die jeweils geltenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften zählen können. Diese werden aber mit § 68 Absatz 1 Nummer 2 BPersVG lediglich in Bezug genommen, jedoch nicht erweitert.“

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es sei der Anzeige der Schwangerschaft immanent, dass ein erweiterter Personenkreis von der Schwangerschaft erfahre. Denn es ist ein schutzwürdiges Interesse der Schwangeren anzuerkennen, dass dieser Personenkreis möglichst klein bleibt und weitere Beschäftigte in der Dienststelle, und seien es auch nur einzelne Mitglieder des Antragstellers, nicht von der Schwangerschaft erfahren, unabhängig davon, welche Stellen die Beteiligte aufgrund spezieller gesetzlicher Vorgaben im Einzelfall zu unterrichten hat.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch ArbG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 76 BV 13504/07–, juris, Rn. 18, zu § 80 Abs. 2 BetrVG; a. A. BAG, Beschluss vom 27. Februar 1968 – 1 ABR 6/67 –, juris, Rn. 15 ff., zu den damaligen, von den Regelungen des LPVG NRW abweichenden §§ 54, 58 BetrVG, u.a. mit dem durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mittlerweile überholten Argument, bei einer Einstellung sei die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft wahrheitsgemäß zu beantworten; den Vorrang des Persönlichkeitsrechts der Frau bejahen auch Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl., § 5 MuSchG Rn. 133, und Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl., § 5 MuSchG Rn. 12.

Soweit der Antragsteller meint, seine Aufgabe, die gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Mütter und der ungeborenen Kinder zu überwachen, werde ausgehöhlt, wenn der Informationsanspruch verneint und er etwa auf den E-Mail-Kontakt mit den Beschäftigten verwiesen werde, um sich Informationen selbst zu beschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass der Personalrat nach seiner Stellung und Aufgabe kein allgemeines Kontrollorgan der Dienstelle ist. Auch auf der Grundlage von § 64 Nr. 2 LPVG NRW steht dem Antragsteller grundsätzlich nicht bei sämtlichen Personalmaßnahmen der Dienststelle unabhängig von ihrer Beteiligungspflichtigkeit eine präventive Kontrollbefugnis daraufhin zu, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte verletzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 6 PB 8.13 –, juris, Rn. 10, zur entsprechenden Regelung des § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.