Datenschutz beim Video-Hosting auf der Unternehmenswebseite möglich?
Videos sind ein unverzichtbarer Bestandteil moderner Webseiten, aber ihre Integration bringt datenschutzrechtliche und technische Herausforderungen mit sich. Dieser Beitrag beleuchtet die Balance zwischen Datenschutz und der User Experience (UX), also der Nutzererfahrung. Hierbei werden praxisnahe Lösungen aufgezeigt.
I. Grundsätzliche Situation bei der Integration von Videos in Websites
Häufig werden Videos auf Plattformen wie z.B. YouTube hochgeladen und in einer Unternehmenswebseite eingebunden. Dies ist ohne großen Aufwand schnell möglich und erledigt. Hierbei werden allerdings meistens personenbezogene Daten, wie die IP-Adresse des Webseitenbesuchers oder Cookies an die Plattformen übermittelt. In diesem Beitrag wird die grundsätzliche Situation mit den Herausforderungen bei der Integration von Videos auf Webseiten genauer betrachtet, um anschließend die Datenschutzproblematik und deren Auswirkungen auf die Nutzererfahrung detailliert zu erläutern.
1. US-Dominanz und die Notwendigkeit europäischer Alternativen
Die Vorherrschaft von US-basierten Diensten wie YouTube im Videostreaming-Sektor führt zu bedeutenden Datenschutzrisiken. Es gibt für europäische Unternehmen oft keine gleichwertige Option, die Daten und Videos ausschließlich in der EU zu hosten.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in einem sogenannten datenschutzrechtlichen Drittland wie der USA ist gemäß der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO) mit zusätzlichen Anforderungen verbunden. Dies gilt auch, wenn ggf. nur die IP-Adresse des Website-Nutzers übermittelt wird. Mit den zusätzlichen Anforderungen soll ein mit den EU-Staaten vergleichbares Datenschutzniveau sichergestellt werden. Nach Einschätzung der EU-Kommission und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) liegt in den USA seit Jahren grundsätzlich kein vergleichbares Datenschutzniveau vor, weil z.B. die Nachrichten- und Geheimdienste der USA deutlich höhere Zugriffsbefugnisse auf die Daten haben als die EU-Behörden, und betroffenen Personen weniger Rechte bzw. geringere Rechtsschutzmöglichkeiten (wie z.B. Klagerechte) zustehen als in der EU. Das vergleichbare Datenschutzniveau wurde in der Vergangenheit versucht mit dem Safe Harbor-Abkommen und dem EU-U.S.Privacy Shield zu lösen, die aber aufgrund von Klagen des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gescheitert sind. Zwischenzeitlich wird das Datenschutzniveau durch den Angemessenheitsbeschluss für das EU-U.S. Data Privacy Framework sichergestellt. Dies gilt aber nur, wenn das Unternehmen, an welches Daten übermittelt werden, auch gemäß dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert ist. Dies ist z.B. für Youtube nicht der Fall.
Trotz dieser Neuerungen bleiben Herausforderungen bestehen. Datenschutzaktivisten wie Max Schrems sind skeptisch, ob die neuen Regelungen ausreichend sind und erwarten, dass das Thema erneut vor dem EuGH landen könnte. Zusätzlich lässt der US-Präsident Trump möglicherweise die nationalen Sicherheitsentscheidungen des vorherigen US-Präsidenten Joe Biden prüfen und ggf. sogar aufheben. Hiervon könnte dann auch das EU-U.S. Data Privacy Framework betroffen sein. Bei einem evtl. Aufheben des EU-U.S. Data Privacy Frameworks durch den US-Präsidenten Trump oder dem EuGH wird zur Herstellung des vergleichbaren Datenschutzniveaus wieder der Abschluss der sogenannten EU-Standardvertragsklauseln sowie die Durchführung eines sogenannten Transfer Impact Assessments erforderlich. Dies führt zu einem deutlichen zeitlichen Mehraufwand sowie zusätzlichen Kosten für die europäischen Unternehmen.
2. Negative Auswirkungen von Cookie-Bannern: Keine Video-Inhalte für den großen Teil der Website-Besucher/-innen
Um die Datenübertragung auf den Unternehmenswebseiten zu regeln, setzen fast alle Unternehmen auf Cookie-Banner. Diese sollen eine rechtskonforme Einwilligung der Nutzer/innen sicherstellen, besonders bei der Integration von Videoinhalten durch US-Dienste wie z.B. Vimeo, YouTube, Wistia, Brightcove.
Studien wie die von Advanced-Metrics offenbaren jedoch, dass bis zu 69 % der Nutzer das Consent-Banner ignorieren (vgl. https://www.advance-metrics.com/de/blog/cookiebanner-verhaltensstudie/). Die Analyse zeigt auch, dass in Deutschland etwa die Hälfte der Besucher/-innen keine Zustimmung erteilt, wenn das Consent-Banner rechtskonform integriert wurde. Vor allem Webseiten, die direkt mehrere US-Dienste wie z.B. YouTube, Vimeo, Google Maps, Google Fonts, ReCaptcha oder auch Google Analytics nutzen, können dann für einen großen Teil ihrer Besucher/-innen keine gute Nutzererfahrung bieten.
Bild: Vereinfachte Visualisierung – Eine Webseite mit und ohne Zustimmung der Besucher/-innen. Ohne Zustimmung verschwinden viele Elemente hinter einer „2-Klick-Lösung“ und werden kaum oder nicht genutzt.
Diese hohe Ablehnungsrate führt zu Herausforderungen für Unternehmen, die auf Cookies angewiesen sind, da sich die Investition in Video-Inhalte kaum lohnt, wenn nur jede/r 2te Besucher/-in diese Inhalte auch sehen kann. Zwei-Klick-Lösungen bieten bei Inhalten eine adäquate rechtliche Alternative, lösen aber das Problem mit der schlechten UX und geringen Nutzung nicht.
3. Scheinlösungen großer Anbieter für mehr Datenschutz
Bei den US-Anbietern ist dieses Problem bekannt und Videoplattformen wie Vimeo und YouTube bieten „NoCookie” und „DoNotTrack”-Optionen als datenschutzfreundliche Lösungen an. Doch die Realität sieht oft anders aus. Diese Dienste setzen trotz der angeblichen Cookie-freien Optionen weiterhin Cookies oder erfassen Daten, die eine explizite Zustimmung benötigen.
„Das YouTube-Video Plugin ist nicht datenschutzfreundlich. Es nutzt immer Cookies und analysiert dazu auch noch den Nutzer. Das alles, ohne dass ein Video abgespielt wird. Auch mit Einwilligung ist der rechtssichere Einsatz nicht möglich, dank Google. Somit gilt für dieses Plugin das gleiche wie eigentlich für alle Google-Plugins. Wer es nutzt, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus und hält Datenschutz eher nicht ein. Selbst bei Verwendung der Adresse youtube-nocookie.com setzt YouTube unverschämterweise ein Cookie (mit dem Namen CONSENT). Dieses Cookie ist absolut überflüssig und bedarf somit einer Einwilligung. Weiterhin sendet das YouTube Plugin alle paar Sekunden eine Botschaft an Google, auch wenn gar kein Video abgespielt wird oder wurde.“
(Quelle: Klaus Meffert, Dr. DS-GVO Blog, Link: https://dr-DS-GVO.de/youtube-plugin-selbst-mit-nocookie-zusatz-werden-cookies-gesetzt-einwilligung-immer-notwendig)
Solche Scheinlösungen decken ein grundlegendes Problem auf: Die angebotenen Optionen halten nicht, was sie versprechen, da die Dienste primär für Unternehmen außerhalb der EU entwickelt werden. Themen wie der Datenschutz in Europa sind oft von geringem Interesse und der Lösungswille ist eher eingeschränkt.
4. Zusätzliche Anforderungen durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Neben den bisher aufgeführten Problemen und den noch weiter unten beschriebenen Datenschutzanforderungen tritt am 28.06.2025 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (kurz BFSG) in Kraft.
Dieses Gesetz verlangt, dass alle digitalen Dienste, ein‑ schließlich Videoinhalte, so gestaltet sein müssen, dass sie auch für Menschen mit Einschränkung vollständig zugänglich sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften erhöht die technische und organisatorische Komplexität für das Videohosting.
Viele einfache Lösungen für die Integration von Videos auf Webseiten erfüllen nicht die sogenannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG-Standards). Bei den WCAG-Standards handelt es sich um einen Satz internationaler Standards, die entwickelt wurden, um Webinhalte für Menschen mit Einschränkungen zugänglicher zu machen. Diese Standards bilden die Grundlage für das BFSG. Bei einigen Lösungen fehlt es an grundlegenden Optionen wie Untertitel oder Bedienungshilfen. Auch die Anpassung der Abspielgeschwindigkeit ist für Menschen mit Einschränkung wichtig.
Bild: Barrierefreiheit von Video-Inhalten
Situationsfazit: Vielschichtige Probleme bei der Integration von Videos auf der Unternehmenswebseite
Zusammengefasst lässt sich feststellen, eine Balance zwischen Datenschutz und Nutzererfahrung (UX) ist für die Unternehmen kaum möglich. Es besteht dringen‑ der Bedarf an innovativen europäischen Lösungen – die sowohl den Datenschutz als auch die Nutzererfahrung stärken. Der nachweisbare Mangel an Zustimmungen im Consent-Banner schränkt die Video-Integration ein, mindert die Effektivität von Marketingstrategien und beeinträchtigt letztlich die Geschäftsziele.
II. Anforderungen an Video-Hosting für Websites
Aus der geschilderten Situation heraus mit den vorhandenen Problemen ergeben sich drei wesentliche Blickwinkel für ein modernes Video-Hosting. Rechtliche Anforderungen, die unter anderem die der DS‑GVO einschließen, technische Anforderungen zur Integration und Anforderungen an die User-Experience.
1. Grundlegende datenschutzrechtliche Anforderungen
Bevor Video-Inhalte auf einer Unternehmenswebseite eingestellt werden, ist die Rechtmäßigkeit der Aufnahme selbst bzgl. ihrer Inhalte zu prüfen. Für die Aufnahme von Beschäftigten ist zunächst an § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG zu denken. Doch seit den Urteilen des Europäischen Gerichthofs vom 30.03.2023 (Az. C-34/21) und des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2023 (Az. 1 ABR 14/22) ist diese Vorschrift in vielen Fällen nicht mehr anwendbar. Bei einer evtl. Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO als Rechtsgrundlage muss eine tatsächliche Freiwilligkeit der Beschäftigten nachweisbar sein. Neben den datenschutzrechtlichen Aspekten sind auch urheberrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Ggf. muss von den Abgebildeten eine Einwilligung gem. § 22 KunstUrhG eingeholt werden. Auf die evtl. Ausnahmen gem. § 23 KunstUrhG wird hier nicht eingegangen.
Bei der Einbindung von Video-Inhalten auf der Unternehmenswebsite findet bei personenbezogenen Daten, wie z.B. der IP-Adresse, die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO) Anwendung. Zusätzlich ist das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) zu berücksichtigen. Das TDDDG findet sowohl für alle Informationen als auch für nicht personenbezogenen Daten Anwendung und geht den Regelungen der DS‑GVO grundsätzlich als lex-specialis vor. Im § 25 TDDDG wird die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers (Webseitenbesucher) oder der Zugriff auf Informationen geregelt. Es wird grundsätzlich für die Speicherung bzw. dem Zugriff eine Einwilligung (Consent-Banner) gefordert, wenn nicht eine Ausnahme von § 25 Abs. 2 TDDDG zutrifft. Eine wesentliche Ausnahme liegt in der Erforderlichkeit der Speicherung bzw. des Zugriffs, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
Wenn der Webseitenbesucher ein Video aufruft, verbindet sich die Endeinrichtung des Webseitenbesuchers z.B. mit den Servern von YouTube und übermittelt z.B. die IP-Adresse. Hierbei werden Informationen als Cookie in der Index Datenbank und im Local Storage gespeichert. Die gespeicherten Informationen werden gemäß Google zusätzlich für die Analyse von Zielgruppeninteraktionen und der Erstellung von Webseitenstatistiken erstellt. Dieser Einsatzzweck ist für das Video-Hosting nicht erforderlich. Insoweit kann die Ausnahme von § 25 Abs. 2 TDDDG nicht Anwendung finden und es ist eine ordnungsgemäße Einwilligung via Consent-Banner auf der eigenen Unternehmenswebseite einzuholen.
Grundsätzlich ist datenschutzrechtlich das im Impressum genannte Unternehmen Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 DS‑GVO und Anbieter für digitale Dienste gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG für die Unternehmenswebseite. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf Webseiten (Rs. C-40/17 „Fashion ID“) allgemeine Grundsätze aufgestellt. Hiernach liegt zwischen dem Anbieter für digitale Dienste und dem Drittanbieter, z.B. YouTube, eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.v. Art. 26 DS‑GVO vor. Insoweit ist mit dem Drittanbieter ein entsprechender Vertrag abzuschließen. Der Abschluss einer Auftragsvereinbarung gem. Art. 28 DS‑GVO mit dem Webseitenhoster der Unternehmenswebseite sei der Vollständigkeit halber auch erwähnt.
Die betroffenen Personen, also hier die Webseitenbesucher, sind bereits vor der Datenerhebung, Datenspeicherung bzw. Datenübermittlung über die Datenverarbeitung gem. Art. 13 DS‑GVO in den Datenschutzhinweisen der Unternehmenswebseite zu informieren.
Bei dem Video-Hosting auf der Unternehmenswebseite sind auch die Datenschutzgrundsätze gem. Art. 5 DS‑GVO zu berücksichtigen. Hier sei u.a. die Zweckbindung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO erwähnt. Wie weiter oben ausgeführt wird z.B. bei einer zusätzlichen Analyse von Zielgruppeninteraktionen und der Erstellung von Webseitenstatistiken gegen diesen Grundsatz verstoßen. Bei dem erwähnten Bei‑ spiel wird die Datenverarbeitung auch nicht auf das notwendige Maß beschränkt und gegen den Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO verstoßen.
Wird für das Video-Hosting als Rechtsgrundlage eine Einwilligung via Consent-Banner eingeholt sind auch daten‑ schutzfreundliche Voreinstellungen gem. Art. 25 DS‑GVO zu berücksichtigen. Es darf nicht bereits der Dienstleister der Videoplattform als Empfänger vorausgewählt sein.
Das Video-Hosting auf einer Unternehmenswebseite stellt eine Verarbeitung gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 DS-GVO dar und ist gem. den Vorgaben von Art. 30 DS‑GVO im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren.
2. Technische Anforderungen an modernes Video-Hosting
Die einfachste Lösung Videos zu hosten ist, diese zusammen mit allen anderen Dateien auf dem eigenen Webserver ab‑ zulegen und z.B. im optimierten „MP4”-Dateiformat in die eigene Webseite einzubinden. Für kleinere Unternehmen mag das noch funktionieren, doch es gibt mehrere Gründe, warum dedizierte Video-Hosting-Lösungen sinnvoll sind (vgl. https://ignite.video/de/artikel/basics/video-hosting-indeutschland-anbieter):
Performance & Skalierbarkeit:
Videos sind datenintensiv und können die Ladezeiten einer Webseite signifikant erhöhen. Dedizierte Video-Hosting-Dienste nutzen optimierte Serverstrukturen, um schnelle Ladezeiten weltweit zu gewährleisten. Dies ist wichtig, da Studien zeigen, dass bei einer Ladezeit von 2 Sekunden die Absprungrate (Anzahl an Besucher/-innen, welche die Website direkt wieder verlässt) bei 6 % liegt. Erhöht sich diese Ladezeit um nur drei Sekunden, steigt die Absprungrate auf 38 % an – jede/r 3te Besucher/-in verlässt die Website noch bevor sie komplett geladen wurde. (vgl. https://www.seosuedwest.de/3318-studie-durchschnittliche-ladezeit-web‑seiten-dreieinhalb-sekunden.html)
Bild zeigt die „Bounce Rate“ (Absprungrate) im Zusammenhang mit Ladezeiten von Websites. Ab einer Ladezeit von 3 Sekunden steigt diese stark an. Gerade nicht optimal integrierte Videos können diese Ladezeit erhöhen. (Bildquelle: Pingdom / SEO Südwest)
Modernes Encoding:
Encoding bezeichnet den Prozess, bei dem Rohvideodaten in ein formatiertes Dateiformat umgewandelt werden, dass für die effiziente Übertragung und Wiedergabe optimiert ist. Es ist entscheidend für die Bereitstellung verschiedener Auflösungen und Größen, um die beste Qualität über diverse Endgeräte hinweg zu gewährleisten. Hier werden für jedes Video im Hintergrund viele Versionen erstellt. Für jede/n Besucher/in wird dann anhand von Bandbreitenbeschränkungen und Gerätespezifikationen die beste Option ausgewählt.
Integration in bestehende Systeme:
Viele Dienste können direkt in bestehende Content-Management-Systeme von Websites integriert werden (z.B. Word‑ Press, Magnolia, Drupal). So können dort Videos hochgeladen werden und es muss sich nicht um die technische Anforderungen gekümmert werden – vor allem ist kein Expertenwissen dafür erforderlich.
Umfassende Analysetools:
Tiefgreifende Einblicke in die Interaktionen der Nutzer mit den Videos ermöglichen eine kontinuierliche Verbesserung der Inhalte und der Nutzererfahrung. Und das datenschutzkonform.
Integration als dekorative Elemente:
Videos werden inzwischen oft genutzt, um den Inhalt zu unterstützen. Dies sind in der Regel kurze Videos, die automatisch starten und etwa eine Produktanimation oder eine emotionale Szene zeigen. Eine Zwei-Klick-Lösung aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben verhindert diese Anforderung in der Regel komplett.
Barrierefreiheit:
Es muss gewährleistet sein, dass der Videoplayer den gesetzlichen Vorschriften der BFSG zur Barrierefreiheit entspricht, einschließlich Funktionen wie Untertitel, Audiodeskriptionen und bedienungsfreundliche Steuerelemente.
Erweiterte Funktionen:
Funktionen wie Kapitelmarkierungen, Wiedergabelisten und interaktive Elemente fördern die Benutzerinteraktion und steigern das Engagement.
III. Die Standard-Lösungen im Vergleich: Datenschutz oder Nutzererfahrung, aber nicht beides?
Auf Basis der verschiedenen Anforderungen haben sich mehrere Optionen etabliert. In diesem Beitrag wird sich auf zwei bekannte Optionen und eine neue Option fokussiert, die gerade Bewegung in den Markt bringt:
1. Videos selbst hosten auf der Webseite
Beim Selbsthosting werden Videodateien direkt auf dem eigenen Server gespeichert und verwaltet. Diese Methode erfordert angemessene Serverkapazitäten und technisches Know-how für die Einrichtung und Wartung. Datenschutz‑ rechtlich ist diese Option zu befürworten, da eine maximale Kontrolle für die Datenverarbeitung und -speicherung er‑ halten bleibt. Außerdem erfolgt keine Datenübermittlung an Drittanbieter sowie kein Einsatz von externen Werbe-Cookies oder Tracking des Nutzerverhaltens.
Die Nutzererfahrung ist als optimierungsbedürftig einzustufen, da nur ein Teil der oben genannten Anforderungen in der Regel umgesetzt wird. Die technischen Anforderungen und der Aufwand zur Umsetzung sind sehr hoch. Da in der Regel keine eigenen Video-Server aufgesetzt werden, haben die Videos negative Auswirkungen auf wichtige Kennzahlen der Webseite. Als Beispiele sei die bereits im Artikel erwähnte Absprungrate und Ladezeit erwähnt, aber auch eine Senkung der Verweildauer oder Seitenanzeige pro Sitzung.
2. US-Marktführer wie YouTube und Vimeo – mit Consent-Lösung
Um das Know-How der Anbieter zu nutzen, werden die Videos dort hochgeladen und dann z.B. über die „Embed”Funktion auf der eigenen Webseite eingebaut.
Bild: Beispielhafte Integration von Videos über die 2-Klick-Lösung mit Vimeo auf der Webseite des BestOfContentMarketing-Awards
In diesem konkreten Beispiel haben auf diese Weise nur sehr wenige Besucher/-innen das Video gestartet. Eine Integration als MP4-Datei hätte bei diesem drei minutenlangen Video eine Dateigröße von 60 MB erfordert und die Ladezeit um 3 – 16 Sekunden erhöht. Inzwischen wurde diese Integration von einer neuen Option abgelöst.
Datenschutzrechtlich wird diese Option mit mangelhaft eingestuft, da die Integration nur mit expliziter Einwilligung erfolgt. Zusätzlich werden die Daten der Besucher/-innen von YouTube (Google/Alphabet) erfasst und umfassende Benutzerprofile angelegt, die später für Werbezwecke genutzt werden. Andere Dienstleister wie Vimeo erfassen zwar weniger Daten, erfordern aber dennoch eine explizite Einwilligung.
Ohne vorherige Zustimmung im Consent-Banner beim erstmaligen Aufruf der Webseite wird ein Consent-Banner über das Video gelegt („Zwei-Klick-Lösung”). Kaum ein/e Besucher/-in wird dann das Video sehen. Bei Zustimmung ist die Integration allerdings gut, da die Anbieter ein hervor‑ ragendes technisches Set-up haben und die entsprechenden Video-Player den neuesten Standards entsprechen. Insoweit ist die Nutzererfahrung insgesamt ohne Zustimmung als mangelhaft und mit Zustimmung als gut zu bewerten.
3. Neue europäische Lösungen
a) Allgemein
Viele Video-Plattformen erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen nur zulasten der Nutzerfreundlichkeit. Auch viele Jahre nach der Einführung der DS‑GVO sind die Lösungsoptionen nur eingeschränkt vorhanden.
Inzwischen gibt es neue Anbieter wie z.B. Ignite Video, die einen anderen Blickwinkel auf das Thema haben: Sie lösen Datenschutzprobleme, um gleichzeitig in den zentralen Themen der Nutzererfahrung echte Fortschritte zu erzielen. Ohne Cookies und Consent – „Privacy First” ist das Stichwort. Für diese Anbieter ist Datenschutz nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern die Grundvoraussetzung für Vertrauen und eine exzellente Nutzererfahrung. Sie erfüllen die Anforderungen an Datenschutz, Technik und Nutzererfahrung:
- Hosting in Deutschland: Das betrifft sowohl die Videos als auch die komplette Anwendung inkl. Video Encoding auf Servern in Deutschland.
- Keine invasiven Praktiken: Von Grund auf so entwickelt, dass sie sämtliche DS‑GVO-Anforderungen erfüllt und gleichzeitig eine optimale UX ermöglicht.
- Cookiefreie Video-Player: Ohne Consent und Cookies er‑ reichen die Videos 40-60 % mehr Views auf Webseiten.
- Perfekte Videoqualität bei kurzer Ladezeit: Sogenanntes adaptives Streaming liefert gestochen scharfe Videos, die auf jedem Gerät und bei jeder Bandbreite reibungslos laufen.
- Integration via Copy & Paste – Schnelle Einbindung von Videos auf Websites und Plattformen.
- Barrierefreiheit: Leichte Bedienbarkeit, klare Gestaltung, Untertitel, WCAG-konform und BFSG-konform.
- Videostatistiken, trotz hohem Datenschutz: Anonymisierte Auswertungen zu View-Zahlen, um die Wirkung der Videos zu verstehen und datenbasierte Entscheidungen zu treffen.
b) Datenschutzrechtliche Umsetzung eines Privacy-First-Video-Hosting durch „Ignite Video“
Um ein Privacy-First-Video-Hosting umzusetzen ist es wichtig, die Auslieferung der Videos an die Besucher/-innen einer Website komplett von der Admin-Oberfläche zu trennen. Daten der Besucher/-innen dürfen nicht zurückfließen oder für Tracking bzw. Profilbildung genutzt werden.
Eine vereinfachte Prozessdarstellung bzgl. der Infrastruktur sieht wie folgt aus:
Im Fall von Anbietern wie Ignite werden bei der Ausspielung Cookies und Nutzerprofile vermieden; sowohl technisch not‑ wendige als auch sonstige Cookies. Dies führt dazu, dass keine datenschutzrechtlichen Einwilligungs- oder Informationspflichten in Bezug auf Cookies erforderlich sind. Da auch keine technisch notwendigen Cookies benötigt werden, entfällt die Notwendigkeit, den Nutzer auf die Nutzung von Cookies hin‑ zuweisen oder entsprechende Cookie-Banner einzusetzen.
Bei der technischen Umsetzung wird dabei besonders auf folgende Elemente geachtet:
- Trennung von (Ignite-)Backend und Auslieferung der Videos.
- Für jedes Unternehmen wird ein eigenes Cloud-Set-Up durchgeführt. Es liegen keine Daten in gemeinsamen Speichern. Dies betrifft nicht nur Videos, sondern auch Elemente wie den Video-Player oder andere Ressourcen, die bei Anbietern wie z.B. Vimeo zentral bereitgestellt werden.
- Videos können über die Domain des Kunden ausgespielt („First-Party“) werden.
- Auf Basis der Access Logs findet keine weitergehende Verarbeitung wie Tracking oder Profilbildung statt.
Was einfach klingt, erfordert ein grundlegend anderes technisches Setup, weshalb etablierte Anbieter Probleme haben dies umsetzen. Bei einer genaueren Betrachtung der zugrunde liegenden Regeln ist zu bemerken, dass nach § 25 TDDDG grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzer durch Cookie Banner erforderlich ist, sofern Informationen auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert oder darauf zugegriffen wird. Allerdings greift diese Regelung nicht, wenn keine Cookies oder vergleichbare Technologien genutzt werden, wie bei Ignite Video. Die temporäre Speicherung der IP-Adressen er‑ folgt bei Ignite Video ausschließlich in Access-Logs und nicht auf dem Endgerät des Nutzers. Im Rahmen eines Kurzgutachtens wurde von einer Anwaltskanzlei bestätigt, dass im Fall der Lösung von Ignite Video eine Einwilligung des Nutzers nicht erforderlich ist.
Unabhängig von § 25 TDDDG ist für die Verarbeitung der dynamischen IP-Adressen eine Rechtsgrundlage erforderlich. Da eine Rechtsgrundlage gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) bis e) DS‑GVO nicht in Betracht kommt, kann sich die Verarbeitung nur auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS‑GVO stützen, welcher die Verarbeitung erlaubt, wenn berechtigte Interessen des Verantwortlichen überwiegen.
Im Fall von Anbietern wie Ignite Video liegt das berechtigte Interesse darin, die Anzahl der Videoaufrufe zu messen und ein optimiertes Nutzererlebnis zu gewährleisten. Es findet keine weitergehende Verarbeitung wie Tracking oder Profilbildung statt, sodass die Interessen der betroffenen Personen nur geringfügig beeinträchtigt werden. Gerichtsentscheidungen wie die des LG München I (Urt. v. 07.09.2022) zeigen, dass eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Grundrechten der Nutzer erforderlich ist. Da die IP-Adressen in diesem Kontext nicht für Werbezwecke oder individuelle Profilbildung genutzt werden und die Verbesserung des Nutzungserlebnisses auch im Interesse der Nutzer liegt, dürfte ein berechtigtes Interesse des Anbieters überwiegen.
IV. Fazit
Dieser Artikel hat deutlich gemacht, dass die Integration von Videos auf Unternehmenswebseiten zunehmend im Spannungsfeld zwischen Datenschutzanforderungen und der Gewährleistung einer exzellenten Nutzererfahrung steht. Die Anforderungen an Barrierefreiheit, Datenschutz und eine gute Nutzererfahrung dürfen nicht als gegensätzliche Ziele gesehen werden. Stattdessen sollten sie als integraler Bestandteil einer ganzheitlichen Digitalstrategie betrachtet werden, die den modernen Anforderungen an Videos im Internet gerecht wird.
Für Unternehmen, die vor der Wahl des richtigen Video-Hosting-Dienstes stehen, ist es entscheidend, die im Artikel erwähnten Aspekte zu berücksichtigen.
Trotz der Komplexität und der Herausforderungen zeigen neue innovative europäische Lösungen, wie so‑ wohl datenschutzkonforme als auch nutzerfreundliche Videoeinbettung möglich ist. Ein wichtiger Schritt, der viel Potenzial bietet.
Helmut Häck ist Dipl. Wirtschaftsinformatiker FH, zertifizierter Datenschutzbeauftrag‑ ter (TÜV), AI-Privacy-Expert (GDDcert. EU), ausgebildeter Datenschutzauditor durch die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD), ehemaliger stellvertr. Konzerndatenschutzbeauftragter bei der AXA Konzern AG, Gründer und Inhaber von DATApro.
Philipp Roth ist Digitalberater mit umfassender Expertise in User Experience und Datenschutz, verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im digitalen Sektor. In seiner Laufbahn hat er mit namhaften Kunden und diversen DAX 30 Konzernen zusammengearbeitet und bei führenden Digitalagenturen Projekte geleitet. Als Gründer einer privacy-first Video-Plattform „Ignite Video“ bringt er seine umfangreiche Erfahrung ein, um Lösungen zu entwickeln, die Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit vereinen.