Urteil : Schmerzensgeld wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Ls) : aus der RDV 3/2018, Seite 175
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 30. Januar 2018 – 4 U 1110/17 –)
- Die Möglichkeit, auch gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses eine Gegendarstellung erwirken zu können, schließt den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nicht aus.
- Eine Geldentschädigung jetzt einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus beträgt dann in der Regel mindestens 2.500,00 €.
(Nicht amtliche Leitsätze)