Urteil : Zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (Ls) : aus der RDV 3/2020, Seite 154
(Landgericht Landau, Beschluss vom 17. September 2019 – 3 O 389/17 –)
- Art. 15 DS-GVO statuiert einen umfassenden Auskunftsanspruch.
- Unter die Vorschrift fallen sämtliche Informationen, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können.
- Nach diesen Grundsätzen stellen auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen personenbezogene Daten in diesem Sinne dar.
(Nicht amtliche Leitsätze)