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Aufsatz : Betriebskostenabrechnungen und Datenschutz im Lichte der DS-GVO : aus der RDV 3/2022 Seite 124-132

Lesezeit 28 Min.

Datenschutzrechtliche Fragen bei Betriebskostenabrechnungen im Rahmen von Mietverhältnissen haben bislang nur eine Nebenrolle gespielt. Das betrifft sowohl die Erstellung der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter als auch die Einsicht des Mieters in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege. Die hierzu ergangene mietrechtliche Rechtsprechung, insbesondere das Grundsatzurteil des BGH vom 07.02.2018, basiert noch auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der DSGVO. Es wird aufgezeigt, welche Änderungen durch das Inkrafttreten der DS-GVO erfolgt sind und welche datenschutzrechtlichen Konsequenzen sich für die Betriebskostenabrechnungen des Vermieters und die Belegeinsicht des Mieters ergeben.

I. Einleitung

Die Thematik der Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen bei Betriebskostenabrechnungen des Vermieters schien spätestens mit dem Urteil des BGH vom 07.02.2018[^1] geklärt zu sein. Diese Entscheidung stellte den Schlusspunkt einer Entwicklung dar, der seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts sowohl zahlreiche erst- und zweitinstanzliche als auch ähnliche Urteile des BGH selbst vorausgegangen waren. Im Ergebnis gestand der BGH dem Mieter im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage zu, vom Vermieter die Einsichtnahme nicht nur in seine eigenen Verbrauchsdaten, sondern auch in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts zu beanspruchen. Auf diese Weise solle der Mieter sich Klarheit verschaffen können, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimme, ob deren Werte zutreffend seien oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen könnten.

Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedürfe es seitens des Mieters nicht. Vielmehr genüge das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Mit möglichen Bedenken im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsichtnahme des Mieters in die Daten anderer Mieter hatte sich der BGH bereits in den Urteilen vom 08.02.2007[^2] und vom 03.11.2011[^3] auseinandergesetzt. Dabei sah er die datenschutzrechtlichen Anforderungen, welche § 28 BDSG a.F. an eine solche Einsicht stellte, grundsätzlich als erfüllt an. Auf diese Argumentation konnte der BGH im Urteil vom 07.02.2018 verweisen[^4].

Die mietrechtliche Instanzrechtsprechung hatte dem Mieter ein Einsichtsrecht auch in solche Verträge zugebilligt, bei denen der Vermieter eine Abgrenzung zwischen den auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten und den auf ihn nicht umlegbaren Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten vorzunehmen hat[^5]. Hier kann sich die Einsicht des Mieters auf Vollwartungs- oder Hausmeisterverträge erstrecken und dabei die Leistungsverzeichnisse, Tätigkeitsprotokolle und Gehaltsabrechnungen erfassen[^6].

Der Umstand, dass am 25.05.2018 die DS-GVO in Kraft getreten ist, spielte für alle diese Entscheidungen noch keine Rolle. Sie basierten auf Fällen, die vor dem Inkrafttreten der DS-GVO lagen. Nach dem Inkrafttreten der DS-GVO sah die überwiegende mietrechtliche Literatur im Hinblick auf diese gefestigte Rechtsprechung zunächst keinen Änderungs- oder gar Handlungsbedarf[^7].

Mit den Entscheidungen des AG Wiesbaden vom 26.04.2021[^8] und des LG Wiesbaden vom 30.09.2021[^9] wurde deutlich, dass die DS-GVO nicht ohne Einfluss auf Mietverhältnisse und damit auch auf die Betriebskostenabrechnung des Vermieters und das Einsichtsrecht des Mieters in die Abrechnungsbelege geblieben ist. In den beiden Entscheidungen wurde erstmals für Wohnraummietverhältnisse das dem Mieter gegen den Vermieter nach Art. 15 DS-GVO zustehende datenschutzrechtliche Auskunftsrecht über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten thematisiert. Dieses gesetzlich in Art. 15 DS-GVO verankerte datenschutzrechtliche Auskunftsrecht steht neben dem von der Rechtsprechung entwickelten mietrechtlichen Einsichtsrecht des Mieters in die Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Beide Ansprüche des Mieters unterscheiden sich sowohl von ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen.

Allerdings stehen die beiden Rechte nicht isoliert nebeneinander. An bestimmten Punkten kann es zu Überschneidungen kommen, die in unterschiedlichen Rechtsfolgen münden. Beispielsweise hat nach der mietrechtlichen Rechtsprechung des BGH zum Einsichtsrecht der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung[^10]. Hingegen ist der Vermieter nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO datenschutzrechtlich verpflichtet, dem Mieter eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, beispielsweise zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung, zur Verfügung zu stellen[^11].

Nicht alle Abrechnungsbelege, die der Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung heranzieht, enthalten personenbezogene Daten des Mieters. Allerdings wird bei denjenigen Belegen, bei denen dies der Fall ist, die mietrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Überlassung von Fotokopien nach dem Inkrafttreten von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO modifiziert werden müssen.

Im Folgenden sollen weitergehende Fragestellungen, die sich im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen ergeben, insbesondere durch das Einsichtsrecht des Mieters in die Abrechnungsbelege des Vermieters, einer genaueren Untersuchung in datenschutzrechtlicher Hinsicht unter dem Licht der DS-GVO unterzogen werden.

Zunächst soll in einem ersten Schritt geprüft werden, ob und inwieweit für die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter und das Belegeinsichtsrecht des Mieters in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung die DS-GVO Anwendung findet (II.). In einem zweiten Schritt wird deren datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit untersucht (III.). Erörterungen zu Informationspflichten des Vermieters (IV.) und zum Widerspruchsrecht des Mieters (V.) runden den Beitrag ab.

II. Sachlicher Anwendungsbereich der DS-GVO bei der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen

Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die DS-GVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Personenbezogene Daten

Zunächst ist zu prüfen, ob und inwieweit bei der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen des Vermieters personenbezogene Daten betroffen sind. In Art. 4 Nr. 1 DS-GVO werden personenbezogene Daten als all diejenigen Informationen definiert, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person wird in der DS-GVO als die betroffene Person bezeichnet.

Der Begriff der personenbezogenen Daten ist sehr weit gefasst. Es gibt keine Beschränkung auf sensible oder private Informationen. Voraussetzung für den Personenbezug ist lediglich, dass diese „aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft“ sind[^12]. Neben Name, Anschrift, Telefonnummer, sonstigen Kontaktdaten und Geburtsdatum von Mietern zählen hierzu auch die nach erfasstem Verbrauch durch die Mieter gemessenen Betriebskosten[^13].

In § 4 HeizkostenV wird statuiert, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser zwingend nach Verbrauch zu erfassen und nach § 6 Abs. 1 HeizkostenV entsprechend auf die Nutzer zu verteilen sind. Daneben ist eine Verteilung nach Verbrauch gemäß § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB denkbar bei den Betriebskosten für Kaltwasser, Abwasser oder bei der Menge des zu entsorgenden Restmülls[^14]. Letztere Kosten unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der HeizkostenV, sodass eine Abrechnung nach Verbrauch vom Gesetzgeber nicht zwingend vorgegeben ist. Bei solchen Kosten stellt eine Abrechnung nach Verbrauch eine Abweichung vom gesetzlichen Grundprinzip der Verteilung der Betriebskosten nach Wohnfläche in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB dar und bedarf einer zwischen den Mietvertragsparteien einvernehmlich zu treffenden Regelung[^15].

Personenbezogene Daten können auch vorliegen, wenn die Mietvertragsparteien als Maßstab für die Umlegung der Betriebskosten in Abweichung vom Grundsatz des § 556a Abs. 1 BGB statt der Wohnfläche die Kopfzahl der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbaren. Nach Ansicht der Rechtsprechung reichen bei einem Haus mit 20 Mietwohnungen in solch einem Fall allein die Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter für bestimmte Stichtage die tatsächliche Personenbelegung der einzelnen Wohnungen feststellen[^16].

2. Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 2 Abs. 1 DS-GVO verlangt für die Anwendung der DS-GVO in sachlicher Hinsicht, dass die personenbezogenen Daten entweder ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden. Im Falle einer nichtautomatisierten Verarbeitung ist erforderlich, dass die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Zum Begriff der Verarbeitung, für den es keine Rolle spielt, ob die Verarbeitung mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführt wird, findet sich eine Legaldefinition in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

Bei größeren Vermietern wird regelmäßig eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegen, wenn sie ihre jährlichen Betriebskostenabrechnungen erstellen. Doch auch bei kleineren Vermietern kann der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet sein, selbst wenn diese die personenbezogenen Daten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnungen nicht automatisiert verarbeiten. Bereits in der Sammlung von Mietverträgen kann eine Speicherung der personenbezogenen Daten in einem Dateisystem liegen.

Bei einem Dateisystem handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 6 DS-GVO um jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Der Begriff entspricht weitgehend demjenigen der „Datei“ in der unionsrechtlichen Vorgängervorschrift zur DS-GVO, der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG[^17]. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Strukturierung nach bestimmten Kriterien ausreichend, dass die Daten über eine bestimmte Person zur späteren Verwendung leicht wieder auffindbar sind. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Daten in spezifischen Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten sind; sogar eine Sammlung von Handzetteln genügt hierfür[^18].

Demnach kann bereits eine Sammlung von abgehefteten Mietverträgen ein Dateisystem nach Art. 4 Nr. 6 DS-GVO darstellen, da diese Sammlung nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert werden kann, z.B. nach den Namen der Mieter oder nach den Wohnungsnummern[^19].

Die Erhebung von Verbrauchsdaten durch externe Messdienstleistungsunternehmen und deren Übermittlung an den Vermieter zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ändert nichts an der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Vermieters. Die externen Messdienstleistungsunternehmen sind als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DS-GVO tätig[^20]. Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO bleibt der Vermieter, da dieser gegenüber den externen Messdienstleistern über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen durch den Vermieter der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO in aller Regel eröffnet ist.

III. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mieters durch den Vermieter im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen ist nur dann erlaubt, wenn das Gesetz eine solche ausdrücklich vorsieht (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung richtet sich nach Art. 6 DS-GVO.

1. Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Partei ist, erforderlich ist. Der Mietvertrag stellt ein solches Schuldverhältnis dar, und der Mieter ist die gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO betroffene Person. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO hat den Sinn, dass es der Vertragspartei, welche die personenbezogenen Daten verarbeitet, erspart bleiben soll, in jedem Einzelfall eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Der Gesetzgeber unterstellt, dass die entsprechende Datenverarbeitung in solchen Fällen gerade den Interessen des Betroffenen entspricht.

Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ist ausschließlich die Zweierbeziehung der beiden Vertragsparteien von Bedeutung. Die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen stellt eine Pflicht des Vermieters dar, die sich aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter ergibt. Voraussetzung hierfür ist nach § 556 Abs. 3 BGB eine im Mietvertrag zwischen den beiden Parteien getroffene Umlagevereinbarung über die Betriebskosten in Form von Betriebskostenvorauszahlungen. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ermöglicht dem Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnungen die rechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mieters.

Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV geht, findet sich mit § 6b HeizkostenV eine Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO punktuell präzisierende Regelung. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung solcher Daten darf zum einen nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten, womit Submeteringdienstleister als Erfüllungsgehilfen des Gebäudeeigentümers gemeint sind, erfolgen. Zum anderen begrenzt § 6b HeizkostenV die Erhebung, Speicherung und Verwendung der Verbrauchsdaten auf die Zwecke der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und der Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 HeizkostenV sowie der Erfüllung der Informationspflichten durch den Gebäudeeigentümer nach § 6a HeizkostenV. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die erhobenen Daten gelöscht werden müssen, sobald sie für die in § 6b HeizkostenV genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Einwendungsfrist des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung des Vermieters nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB abgelaufen ist und die erhobenen Daten auch nicht mehr für die Erstellung eines Vergleichs des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 5 HeizkostenV benötigt werden.

Datenschutzrechtlich bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn der Mieter in die Belege und Unterlagen, die der Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung verwendet hat, im Rahmen seines ihm zustehenden und von der mietgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechts, Einsicht nehmen will. Das gilt aber nur insoweit, als es um die Einsicht des Mieters in Belege mit seinen eigenen personenbezogenen Daten geht.

Das mietrechtliche Einsichtsrecht des Mieters in die Unterlagen, die der Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung verwendet hat, reicht aber weiter. Wie oben gezeigt billigt die Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte dem Mieter zu, Einsicht auch in die Verbrauchswerte sowie die gezahlte Miete anderer (Mit)Mieter oder in Tätigkeitsnachweise und Gehaltsabrechnungen von Vollwartungs- und Hausmeisterverträgen zu nehmen. Bei diesen handelt es sich um dritte Personen, die außerhalb der mietvertraglichen Zweierbeziehung stehen (sog. erweitertes betriebskostenrechtliches Einsichtsrecht). Datenschutzrechtlich lässt sich über Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO eine Offenlegung des Vermieters von personenbezogenen Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter, die jenseits des zweiseitigen Mietvertrags stehen, gegenüber dem Mieter im Rahmen dessen erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrechts nicht rechtfertigen.

2. Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO

Anders als in Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO kommt es in lit. c für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf das Bestehen eines Vertrags, wie z.B. eines Mietvertrags an. Voraussetzung für Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO ist vielmehr, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO präzisiert, dass nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO sowohl Unionsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. a DS-GVO) als auch eine mitgliedstaatliche Vorschrift (Art. 6 Abs. 3 lit. b DS-GVO) die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO sein können.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO ist eine Verpflichtung des Verantwortlichen kraft objektiven Rechts; bei einer Verpflichtung aus einem Vertrag wäre bereits Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO einschlägig. Das wird durch den Erwägungsgrund 41 der DS-GVO deutlich. Zwar ist kein vom Parlament angenommener Gesetzgebungsakt erforderlich, die entsprechende Rechtsgrundlage muss jedoch klar und präzise formuliert und der Zweck der Datenverarbeitung muss in ihr festgelegt sein.

Das im deutschen Mietrecht durch die Rechtsprechung entwickelte und im Verlaufe der letzten Jahrzehnte immer stärker konturierte Einsichtsrecht erlaubt dem Mieter die Einsichtnahme in personenbezogene Daten auch von Dritten, die den Betriebskostenabrechnungen des Vermieters zu Grunde liegen. Es erscheint zweifelhaft, ob dies den Anforderungen an eine datenschutzrechtlich mit Art. 6 Abs. 3 lit. b DS-GVO konforme Rechtsgrundlage genügt.

Die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DS-GVO muss, unabhängig davon, ob sie sich aus dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt, den Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten festlegen. Als solche Normen im deutschen Recht sind beispielsweise die §§ 176 ff. TKG n.F. (§§ 110 ff. TKG a.F.) und § 257 HGB anerkannt. Weitere Beispiele für taugliche Gesetzesgrundlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b DS-GVO bilden § 18 KWG und § 93 AO.

Im Hinblick auf das Einsichtsrecht des Mieters in die Unterlagen, die der Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung verwendet hat, ist im Einzelnen bereits umstritten, auf welcher Rechtsgrundlage dieses Einsichtsrecht fußt. Häufig wird § 259 BGB genannt, manchmal auch § 556 Abs. 3 BGB oder der Grundsatz von Treu und Glauben. Als vorrangig werden Regelungen angesehen, welche die Parteien in ihrem Mietvertrag treffen. Letztlich kann diese Frage vor dem Hintergrund der Anforderungen, die in Art. 6 Abs. 3 lit. b DS-GVO datenschutzrechtlich an eine taugliche Rechtsgrundlage für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten statuiert werden, dahingestellt bleiben.

Zweck des Einsichtsrechts ist es nach allgemeiner mietrechtlicher Meinung, dem Mieter eine sachgerechte Überprüfung der Richtigkeit der Belege, die der Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu Grunde liegen, zu ermöglichen und den Mieter in die Lage zu versetzen, mögliche Einwendungen vorzubereiten. Dabei geht es rein um die bilaterale vertragliche Beziehung zwischen Vermieter und Mieter.

Dass das Einsichtsrecht auch einen Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten von Personen, die außerhalb des Mietvertrags stehen, mit sich bringen kann, lässt sich lediglich aus der Entwicklung der mietrechtlichen Rechtsprechung folgern. Eine Vorschrift des objektiven Rechts, die nach Art. 6 Abs. 3 lit. b DS-GVO i.V.m. Erwägungsgrund 41 zur DS-GVO den Vermieter in der datenschutzrechtlich gebotenen Art und Weise klar und präzise verpflichtet, im Rahmen einer erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsicht dem Mieter auch personenbezogene Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter zur Verfügung zu stellen, existiert im deutschen Recht nicht.

Bei der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV hat der deutsche Gesetzgeber eine datenschutzrechtliche Regelung für angezeigt gehalten. Die hierzu erlassene und ab 01.12.2021 in Kraft getretene Vorschrift des § 6b Heizkosten V präzisiert aber, wie oben erläutert, lediglich die Anforderungen an eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zwischen Gebäudeeigentümer und Nutzer, mithin zwischen Vermieter und Mieter.

Für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO hilft § 6b HeizkostenV nicht weiter. Die Vorschrift ermächtigt den Vermieter datenschutzrechtlich nicht, die Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung auch einem anderen Mieter, der außerhalb der Zweierbeziehung steht, im Rahmen von dessen erweitertem betriebskostenrechtlichem Einsichtsrecht zur Verfügung zu stellen. § 6b Heizkosten V kann damit nicht als eine Vorschrift im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b DS-GVO angesehen werden.

Im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtfertigung der Offenlegung von Verbrauchsdaten durch den Vermieter gegenüber anderen Mietern nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO wäre eine gesetzgeberische Klarstellung zwar wünschenswert gewesen, ist aber nicht erfolgt. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 6b HeizkostenV über die Zweierbeziehung zwischen Gebäudeeigentümer und Nutzer, also bei einem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter, hinaus im Wege einer Analogie muss ausscheiden, da der Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich bei § 6b HeizkostenV um eine abschließende Vorschrift handelt.

Die Herbeiführung einer datenschutzrechtlich rechtmäßigen Übermittlung personenbezogener Daten dritter Personen, die außerhalb des Mietverhältnisses stehen, durch den Vermieter im Rahmen des erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrechts des Mieters ist damit über Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO nicht möglich.

3. Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO

Nachdem eine erweiterte betriebskostenrechtliche Belegeinsicht des Mieters in personenbezogene Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter datenschutzrechtlich weder über Art. 6 Abs. 1 lit. b noch lit. c DS-GVO gerechtfertigt werden kann, bleibt als weitere Möglichkeit einer Rechtfertigung Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, welcher eine Interessenabwägung beinhaltet. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO weist erhebliche Ähnlichkeiten mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. auf, der ebenfalls eine Interessenabwägung vorsah. Der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO ist komplexer als Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DS-GVO. Die Frage, ob es sich bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO um einen Auffangtatbestand handelt oder nicht, kann für die weitere Untersuchung dahingestellt bleiben. Für die datenschutzrechtliche Rechtfertigung der erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsicht des Mieters auch in personenbezogene Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter bieten die (möglicherweise vorrangigen) Art. 6 Abs. 1 lit. a bis lit. e DS-GVO keine geeigneten Rechtsgrundlagen. Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung beim erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsichtsrechts des Mieters kann daher nur über Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO in Betracht kommen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO verlangt zunächst das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten (Punkt a), die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrnehmung dieses berechtigten Interesses (Punkt b), ein Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Punkt c) und eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen des Verantwortlichen einerseits und des Betroffenen andererseits (Punkt d).

a) Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an einer Verarbeitung

Der Verantwortliche muss ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen haben. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weit gefasst. Das wird aus den Erwägungsgründen 47 bis 49 zur DS-GVO deutlich, die einige Beispiele beinhalten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten kann, wie Erwägungsgrund 47 zur DS-GVO klarstellt, durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten begründet sein.

Der Verantwortliche im Fall des Einsichtsrechts ist der Vermieter. Aus der über viele Jahre entwickelten mietrechtlichen Rechtsprechung ergibt sich für den Vermieter die Verpflichtung, dem Mieter auf dessen Antrag hin Einsicht in die seiner Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zu gewähren. Davon umfasst ist die Pflicht des Vermieters, dem Mieter die Prüfung auch von solchen Abrechnungsbelegen zu ermöglichen, die personenbezogene Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter beinhalten. Die Erfüllung dieser mietrechtlichen Verpflichtung kann als ein berechtigtes Interesse des Vermieters nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gewertet werden.

b) Erforderlichkeit der Datenverarbeitung

Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO verlangt, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen objektiv erforderlich sein muss. Dies ist der Fall, wenn „die Daten objektiv dem Zweck angemessen, für diesen erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind“. Nach der mietrechtlichen Rechtsprechung dürfte es für den Vermieter kein milderes Mittel geben, als dem Mieter im Rahmen einer erweiterten Belegeinsicht die Prüfung der verwendeten Abrechnungsbelege zu ermöglichen, die auch personenbezogene Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter beinhalten können.

Allerdings stellt sich die Frage, wie weit es für die Kontrolle der betriebskostenrechtlichen Abrechnungsbelege durch den eine erweiterte Einsicht begehrenden Mieters erforderlich ist, diesem die personenbezogenen Daten anderer Mieter und sonstiger Dritter zu offenbaren. Die gesamte DS-GVO wird, wie Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO verdeutlicht, von dem Grundsatz der Datenminimierung überwölbt. Daher spricht viel dafür, dass der Vermieter beispielsweise bei der Offenlegung von Verbräuchen anderer Mieter oder geleisteter Tätigkeiten eines Hausmeisters mit einer Anonymisierung, Pseudonymisierung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten arbeiten muss. Zur effektiven Ausübung seines Kontrollrechts ist es für den Mieter lediglich erforderlich, nachvollziehen zu können, wie die seiner Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegten Beträge durch den Vermieter ermittelt und auf ihn umgelegt worden sind. Hingegen dürfte die Kenntnis der genauen Namen, Adressen oder Telefonnummern Dritter für den Mieter im Rahmen seiner Belegeinsicht in aller Regel nicht erforderlich sein.

c) Interessen der betroffenen Person

Als betroffene Personen im Rahmen einer erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsicht sind andere Mieter, Hausmeister oder sonstige Dritte, die außerhalb des konkreten Mietverhältnisses stehen, anzusehen. Für Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO müssen diesen Personen schutzwürdige Interessen an ihren personenbezogenen Daten zustehen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Interesse von Mietern oder sonstigen Dritten darauf gerichtet ist, dass ihre personenbezogenen Daten nicht anderen Mietern zur Verfügung gestellt werden. Im Erwägungsgrund 47 zur DS-GVO wird deutlich gemacht, dass nur die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, Berücksichtigung finden. Diese Formulierung deutet auf einen objektiven Maßstab bei der Ermittlung der Interessen hin, sodass individuelle Befindlichkeiten von Betroffenen außer Betracht bleiben können.

Es kommt vor diesem Hintergrund darauf an, ob und inwieweit ein vernünftiger Mieter oder Hausmeister damit rechnen muss, dass seine personenbezogenen Daten, wie beispielsweise seine Verbrauchsabrechnung oder sein Tätigkeitsnachweis durch den Vermieter offengelegt werden, falls andere Mieter im Rahmen einer erweiterten Belegeinsicht ihre Betriebskostenabrechnungen überprüfen wollen.

Das Einsichtsrecht eines Mieters in die seiner Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber seit vielen Jahrzehnten von der Rechtsprechung entwickelt und ausgeformt worden. Insofern handelt es sich nicht um ein neues, sondern um ein seit langem richterrechtlich etabliertes Rechtsinstitut. Gleiches gilt für die datenschutzrechtliche Problematik der Einsicht des Mieters in Unterlagen, die personenbezogene Daten Dritter beinhalten. Diese wurde zwar noch anhand des früher geltenden Rechtsrahmens des BDSG a.F. diskutiert, allerdings von der Rechtsprechung nicht außer Acht gelassen.

Insgesamt spricht viel dafür, dass einem Mieter oder einem sonstigen Dritten wie einem Hausmeister vernünftigerweise klar sein muss, dass im Rahmen einer betriebskostenrechtlichen Belegprüfung von Mietern Einsicht auch in ihre personenbezogenen Daten, die der Betriebskostenabrechnung des Vermieters zugrunde liegen, genommen werden darf.

d) Interessenabwägung

Als letzte Voraussetzung verlangt Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO eine Interessenabwägung. Die beiden gegenläufigen Interessen des Verantwortlichen und des Betroffenen sind zu gewichten und dann gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die Intensität des Eingriffs in die personenbezogenen Daten des Betroffenen mit der Schwere der berechtigten Interessen des Verantwortlichen in ein Verhältnis zu setzen.

Beim erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrecht des Mieters können im Hinblick auf eine Interessenabwägung folgende Umstände Berücksichtigung finden:

Denkbar ist zwar, dass Verbrauchszähler für Strom oder Wasser auf der Etage oder im Keller eines Hauses frei zugänglich sind. Dies wird aber nicht der Regelfall sein. Meistens sind Verbrauchszähler in den Wohnungen installiert und damit gerade nicht frei zugänglich. Eine allgemeine Zugänglichkeit der im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu verarbeitenden Verbrauchsdaten von Mietern ist damit in der Regel nicht gegeben.

Bei Betriebskostenabrechnungen geht es um Daten des Mieters, die seinem privaten Bereich zuzuordnen sind. Diese werden jedoch als eher wenig sensible Daten einzuordnen sein. Am höchsten dürfte die Datensensibilität bei solchen Betriebskostenarten sein, bei denen eine Abrechnung nach Verbrauch stattfindet. Aus Verbräuchen können sich unter Umständen Rückschlüsse auf Verhaltensweisen oder personenbedingte Merkmale der Mieter aus dem privaten Lebensbereich ziehen lassen. Die den Betriebskostenabrechnungen zugrunde liegenden Verbrauchsdaten sind im Hinblick auf ihre Sensibilität und Genauigkeit aber nicht vergleichbar mit personenbezogenen Daten, die sich beispielsweise aus Arbeits- oder ärztlichen Behandlungsverträgen ergeben.

Offensichtliche wirtschaftliche Interessen auf Seiten des Mieters an einem Ausschluss der Verarbeitung seiner Daten, wie bei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen, bestehen nicht.

Misst man diese Aspekte anhand der Kriterien, die sich aus Erwägungsgrund 75 zur DS-GVO ergeben, wird deutlich, dass bei dem erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrecht kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte von Betroffenen gegeben ist. Ein besonders schwerer Eingriff durch eine Datenverarbeitung würde nach Ansicht des EuGH nur dann vorliegen, wenn ein strukturierter Überblick über eine Person ermöglicht wird, dieser einer Vielzahl von Personen zugänglich ist und der Überblick auch das Privatleben betrifft.

Die personenbezogenen Daten des Mieters sind lediglich einem eng begrenzten Personenkreis, nämlich anderen Mietern auf deren Antrag hin im Rahmen des erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrechts zugänglich und damit nicht einer Vielzahl von weiteren Personen. Auch ermöglichen die wenigen, im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter erhobenen personenbezogenen Daten dem Mieter im Rahmen der Belegeinsicht keinen strukturierten Überblick über das Verhalten anderer Mitmieter oder sonstiger Dritter. Sie berühren lediglich punktuelle Einzelaspekte des Privatlebens. Bei personenbezogenen Daten von Hausmeistern werden außer deren persönlichen Anschriften ohnehin nur deren berufliche Aktivitäten in Form von Tätigkeitsnachweisen betroffen sein.

Damit dürfte in aller Regel bei der erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsicht des Mieters ein Überwiegen der berechtigten Interessen des Vermieters gegenüber den vernünftigen Interessen anderer Mieter oder sonstiger Dritter vorliegen. Das Offenlegen von personenbezogenen Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter, die in betriebskostenrechtlichen Abrechnungsbelegen enthalten sind, durch den Vermieter ist damit datenschutzrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO grundsätzlich gerechtfertigt.

IV. Informationspflichten des Vermieters

Gemäß Art. 13 DS-GVO hat der Vermieter zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten die allgemein üblichen Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen, also dem Mieter und übrigen Betroffenen, wie z.B. Dienstleistern, zu erfüllen. In diesen Informationen sind unter anderem der Zweck der Datenverarbeitung zu benennen (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO) und, falls eine Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO beruht, dem Betroffenen die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen verfolgt werden, mitzuteilen (Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO).

Der Vermieter sollte somit bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung darlegen, dass er zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung personenbezogene Daten des Mieters verarbeiten (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) und im Falle der Geltendmachung eines erweiterten Belegeinsichtsrechts einem anderen Mieter diese personenbezogenen Daten offenbaren muss (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO).

Der Vermieter weiß im Voraus nicht, ob und ggfs. wie viele Mieter von ihrem erweiterten Belegeinsichtsrecht nach der Übersendung der Betriebskostenabrechnungen Gebrauch machen und welche Belege er mit personenbezogenen Daten von Dritten dabei vorlegen muss. Deshalb erscheint es für den Vermieter empfehlenswert, die betroffenen Personen gleich nach Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO auf die beiden unterschiedlichen Verarbeitungen ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DS-GVO und zudem nach Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO auf die berechtigten Interessen, welche der Vermieter mit ihrer Offenlegung gegenüber anderen Mietern gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO verfolgt, hinzuweisen.

Denkbar wäre auch, dass der Vermieter die Mieter zunächst nur über die Datenverarbeitung zur Erstellung der Betriebskostenabrechnungen aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem zweiseitigen Mietvertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO informiert. Wenn einer der Mieter dann tatsächlich sein erweitertes betriebskostenrechtliches Belegeinsichtsrecht geltend machen sollte, muss der Vermieter die davon betroffenen Personen, wie z.B. andere Mieter oder Hausmeister nachträglich gemäß Art. 13 Abs. 3 DS-GVO informieren. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass nunmehr zusätzlich zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu dem weiteren Zweck des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorgenommen wird und welche berechtigten Interessen der Vermieter dabei verfolgt.

V. Widerspruchsrecht des Betroffenen

Einem Betroffenen steht nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO das Recht zu, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widersprechen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vermieter die Mieter oder sonstigen Dritten nach Art. 13 Abs. 1 DS-GVO gleich oder nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO erst nachträglich über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO im Rahmen des erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsichtsrechts des Mieters informiert hat. Der Widerspruch des Betroffenen richtet sich in diesem Fall gegen eine gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gerechtfertigte Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen.

Die Interessen, die zugunsten des Betroffenen in die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO vorzunehmende Abwägung einzustellen sind, orientieren sich, wie Erwägungsgrund 47 zur DS-GVO klarstellt, an einem objektiven Maßstab, mithin an den vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Für das Widerspruchsrecht des Betroffenen aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO gilt hingegen ein subjektiver Maßstab. Es kommt auf Gründe der betroffenen Person an, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Im Rahmen eines Widerspruchs lassen sich somit individuelle Befindlichkeiten durch den Betroffenen geltend machen.

Solche individuellen Befindlichkeiten können im Falle des erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrechts beispielsweise persönliche Antipathien zwischen dem Mieter, der eine erweiterte Belegeinsicht nehmen will, und einem anderen Mieter als betroffene Person, deren personenbezogene Daten offenbart werden sollen, sein. Bei Erhebung seines Widerspruchs gegenüber dem Vermieter wird der Mieter die individuellen, in seiner Person liegenden Gründe darlegen müssen. Gründe des Mieters, die sich lediglich allgemein gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten richten, reichen für einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO nicht aus.

Ein vom betroffenen Mieter eingelegter Widerspruch gegen die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten an andere Mieter im Rahmen deren erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrechts führt nicht automatisch dazu, dass der Vermieter die Datenverarbeitung unterlassen müsste. Vielmehr verlangt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, wie auch Erwägungsgrund 65 zur DS-GVO klarstellt, eine neben Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO weitere Interessenabwägung. Im Rahmen dieser zweiten Interessenabwägung muss zum einen der Vermieter zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung der Daten nachweisen. Zum anderen müssen diese zwingenden schutzwürdigen Gründe des Vermieters die im Wege des Widerspruchs geltend gemachten subjektiven Interessen des betroffenen Mieters überwiegen.

Letztlich wird es bei einem eingelegten Widerspruch hinsichtlich der erforderlichen Interessenabwägung auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls ankommen. Eine generalisierende Betrachtung erscheint deshalb schwierig. Erwägungsgrund 69 zur DS-GVO stellt klar, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche, also der Vermieter, darlegen muss, dass seine zwingenden berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen der betroffenen Person, also des Mieters oder eines sonstigen Dritten, haben.

Bei Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO hat der Betroffene gemäß Art. 18 Abs. 1 DS-GVO das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Art. 18 Abs. 1 lit. d DS-GVO). Der Betroffene kann somit faktisch zunächst einen Aufschub erzeugen, und bis zur Entscheidung über die Einschränkung dürfen die Daten nur mit seiner Einwilligung verarbeitet werden (Art. 18 Abs. 2 DS-GVO). Bei einer Aufhebung der Einschränkung muss der Betroffene vorher gemäß Art. 18 Abs. 3 DS-GVO informiert werden.

Bei Zuwiderhandlungen steht dem Betroffenen eine Meldung an die zuständigen Datenschutzbehörden offen. Eine Zuwiderhandlung nach einem Widerspruch kann einen Datenschutzverstoß darstellen und von den Landesdatenschutzbehörden als Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 BDSG behandelt werden.

VI. Fazit

Bei der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen durch den Vermieter ist der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DS-GVO in aller Regel eröffnet. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO ermöglicht dem Vermieter dazu die rechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mieters. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO wird durch § 6b HeizkostenV punktuell präzisiert. Über Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO lässt sich jedoch eine Offenlegung von personenbezogenen Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter, die jenseits des zweiseitigen Mietvertrags stehen, im Rahmen des erweiterten betriebskostenrechtlichen Einsichtsrechts eines Mieters nicht rechtfertigen.

Eine solche Rechtfertigung ist auch über Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO nicht möglich. Eine Vorschrift, die nach Art. 6 Abs. 3 lit. b DS-GVO den Vermieter in der datenschutzrechtlich gebotenen Art und Weise klar und präzise verpflichtet, im Rahmen einer erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsicht dem Mieter auch personenbezogene Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter zur Verfügung zu stellen, existiert im deutschen Recht nicht.

Das Offenlegen von personenbezogenen Daten anderer Mieter oder sonstiger Dritter, die in betriebskostenrechtlichen Abrechnungsbelegen enthalten sind, durch den Vermieter ist datenschutzrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO grundsätzlich gerechtfertigt. Das berechtigte Interesse des Vermieters, seinen Verpflichtungen gegenüber einem Mieter, der eine erweiterte Belegeinsicht geltend macht, nachzukommen, überwiegt die nach einem objektiven Maßstab zu ermittelnden vernünftigen Interessen anderer Mieter oder sonstiger Dritter an der Geheimhaltung ihrer Daten.

Den Vermieter treffen als Verantwortlichen Informationspflichten gegenüber den Betroffenen. In diesen Informationen sind unter anderem der Zweck der Datenverarbeitung zu benennen ebenso wie die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen verfolgt werden.

Für einen Widerspruch der betroffenen Person gegen die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen einer erweiterten betriebskostenrechtlichen Belegeinsicht eines Mieters kommt es für die Ermittlung der Interessen des Betroffenen auf einen subjektiven Maßstab an. Hinsichtlich der nach einem eingelegten Widerspruch erforderlichen Interessenabwägung sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.