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Urteil : Gerichtsstand bei Klagen wegen Werbung per E-Mail (Ls) : (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2022 – I-20 U 105/21 –)

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Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort des § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für die Zusendung einer individuellen E-Mail nicht durch § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen.

Geklagt werden kann also auch an dem Ort, an dem die E-Mail bestimmungsgemäß empfangen wurde.