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Urteil : Zuständigkeit des EDSA zur Anordnung von Untersuchungen durch eine Aufsichtsbehörde : aus der RDV 3/2025, Seite 151 bis 155

(EuG, Urteil vom 29. Januar 2025, T 70/23, T 84/23 und T 111/23 –)

Rechtsprechung
Lesezeit 17 Min.

1. Der EDSA darf zusätzliche Untersuchungen durch eine Aufsichtsbehörde im Rahmen des Kohärenzverfahrens anordnen.

2. Die Beschlüsse des EDSA dürfen auch Fragen betreffen, die zuvor nicht Gegenstand der Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde gewesen sind.

(nicht amtliche Leitsätze)

Aus den Gründen:

[Es] ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift grundsätzlich nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 29.11.2018, Mensing, C 264/17, EU:C:2018:968, Rn.  24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall beruhen einige Argumente der Klägerin auch auf Erwägungen oder Grundsätzen, die über die Verordnung 2016/670 selbst hinausgehen. Das Gericht wird daher über den Umfang der Zuständigkeit des EDSA nach Art. 65 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 2016/679 befinden, wobei es, soweit erforderlich, zunächst die von der Klägerin im Rahmen einer wörtlichen, systematischen, teleologischen und historischen Analyse dieser Verordnung vorgebrachten Argumente prüfen wird; im Anschluss daran werden, soweit erforderlich, die Argumente zu den Voraussetzungen für die Übertragung einer Zuständigkeit an eine Einrichtung der Union, zu den Merkmalen der auf nationaler Ebene ausgeübten gerichtlichen Kontrolle und zur Unabhängigkeit der mit dem Schutz personenbezogener Daten betrauten Aufsichtsbehörden geprüft.

Die Klägerin macht, gestützt auf den jeweiligen Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 lit. a), Art. 65 Abs. 6 und von Art. 4 Nr. 24 der Verordnung 2016/679, geltend, dass dem EDSA die Zuständigkeit fehle, einer federführenden Aufsichtsbehörde in einem gemäß der erstgenannten Bestimmung erlassenen verbindlichen Beschluss aufzugeben, ihre Untersuchung auszuweiten und, um die Schlüsse aus dieser ergänzenden Untersuchung zu ziehen, einen neuen Beschlussentwurf vorzulegen. In dieser Hinsicht beruft sich die Klägerin auch auf die Erwägungsgründe 126 und 136 dieser Verordnung.

Nach Ansicht der Klägerin beschränken die drei vorstehend in den Rn.  31 bis 33 angeführten Bestimmungen die Tragweite eines auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 2016/679 erlassenen verbindlichen Beschlusses des EDSA auf den Bereich der Analysen, die im Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde angestellt worden seien, der den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit der Akte übermittelt worden sei. Ein solcher verbindlicher Beschluss könne nämlich nur im Anschluss an einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ergehen, der sich auf den Inhalt des Beschlussentwurfs und nicht auf etwas beziehen sollte, was darin nicht enthalten sei. Die Rechtswirkung des verbindlichen Beschlusses beschränke sich darauf, inwieweit die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art.  65 Abs.  6 der Verordnung innerhalb eines Monats nach Mitteilung des verbindlichen Beschlusses in ihrem endgültigen Beschluss gegenüber dem Beschlussentwurf Änderungen vorzunehmen habe. Der verbindliche Beschluss könne sich somit nur darauf beziehen, wie die Verordnung 2016/679 in Bezug auf den Inhalt des Beschlussentwurfs der federführenden Aufsichtsbehörde zutreffend auszulegen sei, und die in Rede stehenden Bestimmungen räumten dem EDSA keine Befugnisse ein, dieser Behörde Weisungen zu einem anderen Gegenstand zu erteilen, etwa um sie zu Untersuchungen oder zur Vorlage eines neuen Beschlussentwurfs zu verpflichten.

Diese Lesart ist jedoch im Hinblick auf den Wortlaut der oben in den Rn. 31 bis 33 angeführten Bestimmungen restriktiv. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass nach Art. 4 Nr. 24 der Verordnung 2016/679 ein „Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt …, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen … ausgehen“, vom Begriff des „maßgeblichen und begründeten Einspruchs“ mit umfasst wird. Zwar sieht Art. 65 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 2016/679 vor, dass ein auf dieser Grundlage erlassener verbindlicher Beschluss „alle Angelegenheiten [betrifft], die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind,“ doch bleibt es unbenommen, dass sich ein solcher Einspruch darauf beziehen kann, dass ein Aspekt des Falles in einem solchen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde nicht oder unzulänglich analysiert worden sei, wodurch sich nicht feststellen lässt, ob ein Verstoß gegen die Verordnung in Bezug auf diesen Aspekt vorliegt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Wendung „Einspruch gegen einen Beschlussentwurf“ nicht auf Einsprüche gegen im Beschlussentwurf enthaltene Erwägungen beschränkt. Da der verbindliche Beschluss des EDSA alle Angelegenheiten zu betreffen hat, die Gegenstand eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, wird mithin durch nichts verwehrt, dass ein solcher Beschluss, wenn der EDSA einen maßgeblichen und begründeten Einspruch im Hinblick auf ein Fehlen oder eine Unzulänglichkeit dieser Art bejaht, eine Weisung an die federführende Aufsichtsbehörde enthält, diese fehlende Analyse nachzuholen und, wenn dies in Anbetracht der dem EDSA vorliegenden Akte erforderlich erscheint, die bis dahin durchgeführte Untersuchung zu diesem Zweck zu vertiefen oder auszuweiten. Wenn die Aktenlage zur vollständigen Durchführung der erforderlichen Analyse offenbar unzureichend ist, muss dies dazu führen, dass der EDSA der zuständigen federführenden Aufsichtsbehörde eine Ergänzung der Untersuchung aufgeben kann.

Ferner ist festzustellen, dass der Wortlaut der drei oben in den Rn.  31 bis 33 angeführten Bestimmungen, betrachtet man sie insgesamt, die Tragweite eines verbindlichen Beschlusses nicht allein auf diejenigen unmittelbaren Änderungen beschränkt, die an dem von der federführenden Aufsichtsbehörde vorgelegten Beschlussentwurf vorzunehmen sind, um einen endgültigen Beschluss im Rahmen der in Art.  65 Abs.  6 der Verordnung 2016/679 festgelegten Voraussetzungen zu erlassen – d.h. auf Änderungen in Bezug auf den Inhalt des Beschlussentwurfs und nicht in Bezug auf etwas, was darin nicht enthalten ist. Insoweit dient die letztgenannte Bestimmung entgegen dem Vorbringen der Klägerin lediglich dazu, die Modalitäten für den Erlass des endgültigen Beschlusses, wenn dieser ohne Weiteres im Nachgang zu einem verbindlichen Beschluss des EDSA ergehen kann, klarzustellen, und zwar insbesondere dann, wenn eine Wiederaufnahme der Untersuchung oder eine umfangreichere oder eingehendere Analyse bestimmter Aspekte des Falles nicht erforderlich ist. Art. 65 Abs. 6 der Verordnung 2016/679 stellt keine Bestimmung über den möglichen Inhalt eines verbindlichen Beschlusses dar: Dieser Inhalt richtet sich nach der Rechtsgrundlage, nach der ein solcher Beschluss erlassen wird – im vorliegenden Fall nach Art. 65 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 2016/679, der im Hinblick auf die Definition des Begriffs des „maßgeblichen und begründeten Einspruchs“ in Verbindung mit Art. 4 Nr. 24 dieser Verordnung zu lesen ist. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in Art. 65 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 verschiedene Arten von verbindlichen Beschlüssen des EDSA vorgesehen sind, mit denen nicht zwangsläufig ein sich daran anschließender, unverzüglicher Erlass eines endgültigen Beschlusses einer Aufsichtsbehörde verbunden ist.

Die vorstehend in den Rn. 35 bis 36 vorgenommene wörtliche Analyse der oben in den Rn. 31 bis 33 angeführten Bestimmungen lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch den Wortlaut der Erwägungsgründe 126 und 136 der Verordnung 2016/679 entkräften. Denn im erstgenannten dieser Erwägungsgründe nimmt der Gesetzgeber mit dem Hinweis darauf, dass „[d]er Beschluss … von der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinsam vereinbart werden [sollte]“, die Frage des Bereichs, den ein solcher Beschluss in einem bestimmten Fall einer Analyse zu unterziehen hat, keineswegs von der Würdigung durch andere betroffene Aufsichtsbehörden als der federführenden Aufsichtsbehörde aus, sondern das Gegenteil ist der Fall, da „der Beschluss“ nicht nur in den in ihm enthaltenen Beurteilungen, sondern auch im Bereich der von ihm abgedeckten Aspekte seinen Ausdruck findet. Folglich schließt es der Wortlaut dieses ErwG nicht aus, dass der EDSA eine Weisung zur Ausweitung der Analyse und – falls erforderlich – der Untersuchung erteilen kann, wenn in dieser Frage kein Konsens zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden besteht und der EDSA deswegen angerufen wird. Des Weiteren heißt es im 136. ErwG der Verordnung 2016/679, der EDSA „sollte … in klar bestimmten Fällen, in denen die Aufsichtsbehörden insbesondere im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden widersprüchliche Standpunkte zu dem Sachverhalt, vor allem in der Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, … rechtsverbindliche Beschlüsse erlassen“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich beim Bereich der Untersuchung um keinen verfahrensrechtlichen, sondern um einen inhaltlichen Aspekt des Falles, da sich danach der Umfang dessen richtet, was zu prüfen ist, um zu beurteilen, ob die in Rede stehenden Datenverarbeitungen im Einklang mit der Verordnung 2016/79 stehen.

In diesem Zusammenhang kann bereits an dieser Stelle ein anderes Argument der Klägerin zurückgewiesen werden, wonach die oben in Rn. 35 festgehaltene Auslegung des Begriffs des „maßgeblichen und begründeten Einspruchs“ dem EDSA allein unter der Voraussetzung, dass die von einer betroffenen Aufsichtsbehörde aufgeworfene Frage als maßgeblicher und begründeter Einspruch in diesem Sinne eingestuft werde, die Möglichkeit einräume, der federführenden Aufsichtsbehörde Weisungen im Hinblick auf alle ihre Befugnisse zu erteilen. Wie sich aus Art. 4 Nr. 24 der Verordnung 2016/679 ergibt, kann sich ein maßgeblicher und begründeter Einspruch gegen einen Beschlussentwurf nur auf einen Aspekt hinsichtlich der Einhaltung dieser Verordnung oder darauf beziehen, ob die beabsichtigten Abhilfemaßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst mit ihr im Einklang stehen. Ein solcher Einspruch kann sich also nur auf den Inhalt des Falles und auf die u.a. in Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen endgültigen Entscheidungsbefugnisse der federführenden Aufsichtsbehörde beziehen, die ebenfalls inhaltlicher Natur sind. Folglich kann sich ein solcher Einspruch (im Gegensatz zum Untersuchungsbereich) nicht auf die Durchführung der Untersuchung im eigentlichen Sinne beziehen, die auf den in Art. 58 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 genannten Untersuchungsbefugnissen der Aufsichtsbehörden beruht.

Die unter Berücksichtigung des jeweiligen Wortlauts von Art. 4 Nr. 24, von Art. 65 Abs. 6 sowie der Erwägungsgründe 126 und 136 der Verordnung 2016/679 vorgenommene wörtliche Analyse ihres Art.  65 Abs.  1 lit. a) spricht also für eine Zuständigkeit des EDSA zum Erlass von Weisungen wie den angefochtenen, mit denen der Klägerin aufgegeben wird, eine neuerliche Untersuchung zu bestimmten Aspekten der in Rede stehenden Fälle durchzuführen und diesbezüglich anschließend neue Beschlussentwürfe anzunehmen. Es ist zu prüfen, ob die von der Klägerin im Rahmen ihrer systematischen und teleologischen Auslegung der Verordnung 2016/679 vorgebrachten Argumente geeignet sind, den Ergebnissen dieser ersten Analyse zu widersprechen. […]

Insoweit ist das in Art. 60 der Verordnung 2016/679 beschriebene Verfahren der Zusammenarbeit zwischen von einem Fall betroffenen Aufsichtsbehörden, das die Einleitung des in Abs. 4 vorgesehenen und vom EDSA gewährleisteten Kohärenzverfahrens beinhalten kann, entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine „Einbahnstraße“, in der die Schritte stets in der Reihenfolge der Bestimmungen, in denen sie vorgesehen sind, aufeinander folgen, ohne dass die Möglichkeit bestünde, zu einem früheren Schritt zurückzukehren oder vorübergehend im selben Stadium zu verweilen. […].

Der EDSA führt in seiner Klagebeantwortung ein weiteres Beispiel an, um zu veranschaulichen, dass das in Art. 60 der Verordnung 2016/679 vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit zwischen von einem Fall betroffenen Aufsichtsbehörden nicht zwangsläufig eine „Einbahnstraße“ ist. Auf Einsprüche anderer Aufsichtsbehörden gegen ihren gemäß Abs. 3 dieses Artikels vorgelegten Beschlussentwurf hin, kann die federführende Aufsichtsbehörde von sich aus zu dem Schluss kommen, dass es angezeigt ist, anstatt ohne Weiteres einen überarbeiteten Beschlussentwurf vorzulegen oder das Kohärenzverfahren einzuleiten, einen Schritt zurückzugehen und die Prüfung zu vertiefen, bevor ein neuer Beschlussentwurf gemäß diesem Abs. 3 vorgelegt wird. […].

Ebenso bestehen im Fall des Tätigwerdens des EDSA auf der Grundlage von Abs.  4 dieses Artikels und nach dem Erlass eines verbindlichen Beschlusses mehrere Möglichkeiten. Wurden alle maßgeblichen Aspekte des Falles im Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde hinreichend behandelt, kann diese oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, gemäß den Abs. 6 bis 9 dieses Artikels – u.a. unter Berücksichtigung des verbindlichen Beschlusses des EDSA – einen oder mehrere den Fall abschließende, endgültige Beschlüsse erlassen. Wird dagegen auf entsprechende Einsprüche hin im verbindlichen Beschluss des EDSA davon ausgegangen, dass im Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde nicht alle maßgeblichen Aspekte des Falles behandelt oder diese nicht hinreichend behandelt werden und daher gegebenenfalls eine Wiederaufnahme der Untersuchung erforderlich ist, kann die federführende Aufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, zwar unter Umständen einen oder mehrere endgültige Teilbeschlüsse in Anwendung der vorstehend genannten Bestimmungen erlassen, jedoch hat die federführende Aufsichtsbehörde parallel dazu ihre Analyse zu vervollständigen, nachdem sie gegebenenfalls eine neue Untersuchung durchgeführt hat, um den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 3 dieses Artikels einen ergänzenden Beschlussentwurf vorzulegen.

Die Klägerin trägt ein zweites Argument im Zusammenhang mit der systematischen Auslegung vor, wonach Art. 57 Abs. 1 lit. f) der Verordnung 2016/679, […] gelesen im Licht des 141. ErwG dieser Verordnung, zeige, dass der Umfang der infolge einer Beschwerde vorzunehmenden Untersuchung im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörden stehe, und dies unter dem alleinigen Vorbehalt einer nationalen gerichtlichen Kontrolle. […]

Art. 57 Abs. 1 lit. f) der Verordnung 2016/679 und die Erwägungen, auf die sich die Klägerin beruft, führen dennoch nicht dazu, dass die Frage der Angemessenheit des Umfangs der Untersuchung den Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kohärenzkontrolle durch den EDSA entzogen würde.

Denn Art. 57 der Verordnung 2016/679 […] sieht in seinem Abs. 1 lit. a) als erste Aufgabe die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung vor. Somit darf sich die Analyse der Bedingungen, unter denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorgenommen wird, sowie der Frage, ob sie im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt, entgegen dem, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen hat, nicht darauf beschränken, was mit der Beschwerde eines Beschwerdeführers aufgezeigt wird.

Die vollständige Erfüllung der in Art. 57 Abs. 1 lit. a) und f) der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Aufgaben […] impliziert aber vor allem, dass für die Analyse des Falles ein Bereich festgelegt wird, der im Hinblick auf die ihm zugrunde liegende Beschwerde, aber auch im Hinblick auf andere Elemente, die sie möglicherweise ergänzen, geeignet ist. Da es sich bei der in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten um eine grenzüberschreitende Verarbeitung handelt, muss diese Analyse zum Erlass von Beschlüssen führen, die Gegenstand des in Art. 60 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit sind. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht das Kriterium, das erfüllt sein muss, damit eine Angelegenheit Gegenstand eines auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1 lit. a) der Verordnung erlassenen verbindlichen Beschlusses des EDSA sein kann, darin, dass die Angelegenheit Anlass zu einem maßgeblichen und begründeten Einspruch im Sinne ihres Art. 4 Nr. 24 gegeben hat. Indes bezieht sich ein maßgeblicher und begründeter Einspruch definitionsgemäß auf Aspekte, deren Analyse unter die vorstehend genannten Aufgaben fällt. Folglich beeinträchtigt der Umstand, dass ein maßgeblicher und begründeter Einspruch den Analyse- und gegebenenfalls den Untersuchungsbereich betrifft und der EDSA dem entspricht, diese Aufgaben in keiner Weise. Überdies verhindert der Umstand, dass infolge einer Beschwerde ergangene Zwischenbeschlüsse vor den nationalen Gerichten angefochten werden können, nicht, dass der Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde seinerseits innerhalb der materiellen Grenzen des durch die Verordnung 2016/679 eingeführten Kohärenzverfahrens Gegenstand einer Kontrolle durch den EDSA sein kann.

Das Vorbringen der Klägerin zur systematischen Auslegung vermag ihren Standpunkt zur Unzuständigkeit des EDSA für den Erlass der angefochtenen Weisungen daher nicht zu stützen.

Vielmehr bestätigt der in der Verordnung 2016/679 verankerte allgemeine Kontext der Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den von einem Fall betroffenen Aufsichtsbehörden die diesbezügliche Zuständigkeit des EDSA. […].

Daraus ergibt sich, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden u.a. auf die Analyse des gesamten Falles und die Ausarbeitung des Beschlusses bezieht und die federführende Aufsichtsbehörde insoweit das Einvernehmen mit den anderen Aufsichtsbehörden zu suchen hat. Nichts in den vorstehend genannten Bestimmungen erlaubt es, die Frage des Umfangs der vorzunehmenden Analyse oder gegebenenfalls des Umfangs der vorab durchzuführenden Untersuchung von dieser Pflicht zur Zusammenarbeit auszunehmen. Im Urt. v. 15.06.2021, Facebook Ireland u.a. (C 645/19, EU:C:2021:483, Rn. 63 und 64), hat der Gerichtshof auf die Unerlässlichkeit des Dialogs sowie der loyalen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den von einem Fall betroffenen Aufsichtsbehörden hingewiesen.

Aus den vorstehenden Rn.  41 bis 53 ergibt sich, dass die Prüfung der Systematik, die sich aus den Bestimmungen der Verordnung 2016/679 ergibt, die zuvor vorgenommene wörtliche Analyse bestätigt.

Im Rahmen einer teleologischen Auslegung macht die Klägerin zunächst geltend, es sei mit den Zielen des „Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz“ („one-stopshop mechanism“) […] unvereinbar, dem EDSA die Befugnis zuzuerkennen, einer federführenden Aufsichtsbehörde die Ausarbeitung eines ergänzenden Beschlussentwurfs und die vorherige Ausweitung des Umfangs ihrer Untersuchung zu diesem Zweck aufzugeben. Mit der Einführung einer einzigen Aufsichtsbehörde für die Betroffenen sei u.a. darauf abgezielt worden, überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für sie zu vermeiden, wie es im 129. ErwG dieser Verordnung heiße. Mit der Wiederaufnahme einer Untersuchung infolge einer schlichten Uneinigkeit zwischen den Aufsichtsbehörden werde dieses Ziel dadurch verkannt, dass die Beschwerdeführer und die betreffenden Unternehmen gezwungen wären, sich – verbunden mit Kosten und Unannehmlichkeiten – mit der Wiederaufnahme der Untersuchung auseinanderzusetzen, obwohl diese Phase abgeschlossen sein sollte.

Ohne dass Ausführungen zu den Absichten des Gesetzgebers erforderlich wären, genügt jedoch die Feststellung, dass eine einzige Anlaufstelle („one-stop-shop mechanism“) dem Ziel einer verfahrensrechtlichen Erleichterung entspricht, die keinen Vorrang vor dem wesentlichen Ziel der Verordnung 2016/679 haben kann, die Wahrung des Grundrechts natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Insoweit wird im ersten ErwG dieser Verordnung darauf hingewiesen, dass gemäß Art.  8 Abs.  1 der Charta der Grundrechte sowie Art.  16 Abs.  1 AEUV jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Eine Ausweitung der Untersuchung, die im Rahmen des EDSA notwendigerweise von mindestens der Hälfte der Aufsichtsbehörden angeordnet wird, zielt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht darauf ab, die Obliegenheiten einer Person, die eine Beschwerde eingereicht hat, oder diejenigen eines Verantwortlichen, gegen den sich die Beschwerde richtet, zu erschweren, sondern stellt eine Maßnahme zur Verteidigung ihrer jeweiligen Rechte dar. Im Übrigen lassen sich die von der Klägerin angeführten Unannehmlichkeiten durch eine Untersuchung und eine Analyse der federführenden Aufsichtsbehörde vermeiden, die von vornherein alle für die Ausarbeitung eines vollständigen endgültigen Beschlusses in dem in Rede stehenden Fall erforderlichen Aspekte abdecken.

Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Wiederaufnahme einer Untersuchung die endgültige Regelung bereits analysierter und entschiedener Aspekte verzögere, ist zurückzuweisen.

Denn die zuständige Behörde hat in einer solchen Situation nach einem verbindlichen Beschluss des EDSA vielmehr innerhalb der in Art. 65 Abs. 6 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Frist einen endgültigen Beschluss über die analysierten und entschiedenen inhaltlichen Aspekte zu erlassen, wie es die Klägerin im vorliegenden Fall im Übrigen getan hat. Dies hindert sie jedoch nicht daran, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen und die noch nicht geprüften Aspekte des Falls zu analysieren.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass es das Funktionieren des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden nicht verhindere, wenn der EDSA bei der Festlegung des Umfangs der in einem Fall vorzunehmenden Analyse nicht eingreife, die eine Vorfrage bzw. eine Verfahrensfrage darstelle.

Allerdings stößt das Verfahren der Zusammenarbeit an seine Grenzen, wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen. In einer solchen ausdrücklich in Art. 60 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Situation hat die federführende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Frage, über die kein Konsens besteht, das Kohärenzverfahren einzuleiten, das – wie es in dieser Bestimmung heißt – zu einem verbindlichen Beschluss des EDSA führt.

Die Klägerin macht schließlich geltend, dass ein solcher fehlender Konsens durch einen Rückgriff auf die nationale gerichtliche Kontrolle gelöst werden könne. Sie weist darauf hin, dass es in Art. 58 Abs. 4 und im 141. ErwG der Verordnung 2016/679 heiße, dass die Untersuchung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliege.

Zwar könnte, wenn der EDSA ein Problem im Zusammenhang mit dem Umfang der von der federführenden Aufsichtsbehörde angestellten Analyse nicht entscheiden dürfte, ein nationales Gericht diese Aufgabe übernehmen. Die Verordnung 2016/679 sieht jedoch vor, dass mit einem maßgeblichen und begründeten Einspruch einer betroffenen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Nr. 24 dieser Verordnung aufgeworfene Probleme zwischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit sowie gegebenenfalls im Rahmen des Kohärenzverfahrens gelöst werden. Ferner kann […] ein Problem im Hinblick auf den Umfang der Analyse sowie gegebenenfalls im Hinblick auf den Umfang der von der federführenden Aufsichtsbehörde durchgeführten Untersuchung zu einem maßgeblichen und begründeten Einspruch im vorstehend genannten Sinne führen. Folglich kann die Möglichkeit, ein nationales Gericht mit einem Problem dieser Art zu befassen, was für einen in einem anderen Staat als dem der federführenden Aufsichtsbehörde ansässigen Beschwerdeführer im Übrigen nicht unbedingt einfach wäre, nicht bedeuten, dass anhaltende Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden über Fragen, die Gegenstand maßgeblicher und begründeter Einsprüche waren, nicht im Rahmen des EDSA gelöst werden können.

Aus den vorstehenden Rn. 55 bis 62 ergibt sich, dass die Prüfung der Ziele der Verordnung 2016/679 ebenfalls die zuvor vorgenommene wörtliche Analyse bestätigt.