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Urteil : Kosten für eine Auskunft über personenbezogene Daten (Ls) : aus der RDV 4/2014, Seite 208

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2013 – C-486/12 –)

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  1. Art. 12 lit. A der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine Behörde nicht entgegensteht.
  1. Art. 12 lit. A der RL 95/46 ist dahin auszulegen, dass die für die Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogenen Daten erhobenen Kosten die Kosten der Mitteilung dieser Daten nicht übersteigen dürfen, um zu gewährleisten, dass sie nicht übermäßig im Sinne dieser Bestimmung sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.