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Urteil : Unkontrollierte Befragung von sachkundigen Arbeitnehmern (Ls) : aus der RDV 4/2015, Seite 196 bis 197

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 1 ABR 25/13 –)

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  1. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Auskunftsperson i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört regelmäßig zu den Aufgaben, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber kraft seiner Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) anordnen kann. Bei der Übertragung einer solchen Tätigkeit kann der Arbeitgeber Gegenstand und Umfang der zu erteilenden Auskünfte bestimmen. Dies bindet den Arbeitnehmer bei der Beantwortung der ihm vom Betriebsrat gestellten Fragen.
  1. Andererseits ist der Betriebsrat zur unbefangenen Meinungsbildung berechtigt, Gespräche mit Auskunftspersonen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrBG zu führen, ohne dass an diesen die Arbeitgeberin oder von ihr bestimmte Personen teilnehmen.