Urteil : Bereitstellung von Teilnehmerdaten an öffentlich zugängliche Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse in der EU und Einwilligung des Teilnehmers : aus der RDV 4/2017, Seite 192 bis 196
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. März 2017 – C-536/15 –Tele 2 /ZiggoBV/Vodafone Libertel BV)
- Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
- Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.
Sachverhalt:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).
2. Es ergeht in einem Rechtsstreit, den die in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften Tele2 (Netherlands) BV, Ziggo BV und Vodafone Libertel BV gegen die Autoriteit Consument en Markt (ACM) (Behörde für Verbraucher- und Marktangelegenheiten) wegen eines Beschlusses führen, den diese Behörde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den genannten Gesellschaften und der European Directory Assistance NV (im Folgenden: EDA), einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, erlassen hat, der die Frage betrifft, ob diese Gesellschaften die Daten ihrer Teilnehmer EDA zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen im letztgenannten Mitgliedstaat und/ oder in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen müssen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14. EDA ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die vom belgischen Hoheitsgebiet aus Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbietet. Sie beantragte bei den Unternehmen, die Teilnehmern in den Niederlanden Telefonnummern zuweisen (im Folgenden: niederländische Unternehmen), ihr ihre Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen. Da diese Unternehmen sich weigerten, die angefragten Daten bereitzustellen, stellte EDA am 18. Januar 2012 bei der ACM einen Antrag auf Streitbeilegung.
15. Mit Beschlüssen vom 5. Juni 2013 entschied die ACM als nationale Regulierungsbehörde über den Antrag von EDA und traf folgende Maßnahmen. Erstens könne sich EDA auf Art. 3.1 des Bude berufen, soweit sie die ihr zur Verfügung gestellten Nummern und damit zusammenhängenden Informationen dafür verwende, einen Standard-Teilnehmerauskunftsdienst anzubieten. Zweitens müssten die niederländischen Unternehmen EDA die ihnen vorliegenden Basisdaten ihrer Teilnehmer (Namen, Anschriften, Telefonnummern) zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stellen. Drittens müssten die niederländischen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen, dass die von ihnen bei Vertragsschluss eingeholte Einwilligung ihrer Teilnehmer in die Aufnahme personenbezogener Daten in Standard-Teilnehmerverzeichnisse und in die für einen Standard-Teilnehmerauskunftsdienst verwendeten Teilnehmerdateien mit Art. 3.2 des Bude im Einklang stehe.
16. Gegen diese Beschlüsse der ACM erhoben die niederländischen Unternehmen Klage beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande).
17. Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass durch Art. 3.1 des Bude Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie in niederländisches Recht umgesetzt worden sei, so dass zur Beantwortung der im Ausgangsverfahren strittigen Frage, ob die niederländischen Unternehmen nach Art. 3.1 verpflichtet seien, EDA ihre Teilnehmerdaten zu überlassen, obwohl diese nicht in den Niederlanden ansässig sei, die Tragweite von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie geklärt werden müsse.
18. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), betreffe nicht die grenzüberschreitende Überlassung von Teilnehmerdaten und beantworte somit nicht die Frage, ob sie dahin auszulegen sei, dass sie ein Unternehmen dazu verpflichte, seine Teilnehmerdaten einem Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zu überlassen.
19. Zweitens stellt das vorlegende Gericht in Bezug auf die Einholung der Einwilligung der Teilnehmer fest, dass nach Art. 3.2 des Bude der Anbieter verpflichtet sei, die Einwilligung in die Aufnahme der personenbezogenen Daten und der von ihm vergebenen Telefonnummern in StandardTeilnehmerverzeichnisse und in die für einen Standard-Teilnehmerauskunftsdienst verwendeten Kundendateien einzuholen. Aus der Begründung zu Art. 3.2 des Bude gehe hervor, dass mit ihm „verhindert werden [soll], dass jeder Anbieter allgemein zugänglicher Teilnehmerverzeichnisse und Teilnehmerauskunftsdienste jeden Teilnehmer gesondert um Einwilligung in eine Standardaufnahme ersuchen muss“.
20. Die Parteien des Ausgangsverfahrens stritten zum einen darüber, ob Art. 3.2 des Bude es gestatte, die Einwilligung der Teilnehmer in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten gesondert einzuholen, je nachdem, ob diese Daten für niederländische oder für ausländische Anbieter von Teilnehmerauskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen bestimmt seien, und zum anderen darüber, ob es den Teilnehmern freigestellt werden müsse, ihre Einwilligung davon abhängig zu machen, in welchem Land das Unternehmen, das die Daten anfordere, seine Dienste anbiete. In diesem Zusammenhang stelle sich im Wesentlichen die Frage, wie die Beachtung des Diskriminierungsverbots und der Schutz des Privatlebens im Rahmen des Ersuchens um Einwilligung gegeneinander abzuwägen seien.
21. Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
22. Ist Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass unter Anträgen auch der Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verstehen ist, das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, die in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden, um Informationen ersucht?
23. Falls Frage 1 bejaht wird: Darf ein Anbieter, der Telefonnummern vergibt und aufgrund einer nationalen Regelung verpflichtet ist, den Teilnehmer um Einwilligung in die Nutzung seiner Daten in Standard-Teilnehmerverzeichnissen und Standard-Teilnehmerauskunftsdiensten zu ersuchen, aufgrund des Diskriminierungsverbots bei Ersuchen um Einwilligung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat das Unternehmen, das um Informationen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie ersucht, das Teilnehmerverzeichnis und den Teilnehmerauskunftsdienst anbietet?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
22. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
23. Art. 25 der Universaldienstrichtlinie gehört zu ihrem die Interessen und Rechte der Endnutzer betreffenden Kapitel IV. Nach Art. 25 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Teilnehmer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das öffentlich verfügbare Verzeichnis gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und darauf haben, dass ihre Daten den Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen gemäß den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.
24. Hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten für die Anbieter von Auskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 25. Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, dass diese Bestimmung alle zumutbaren Anträge erfasst, die zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gestellt werden. Außerdem sind die Informationen nach dieser Bestimmung zu nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
25. Im Wortlaut dieser Bestimmung wird also nicht danach unterschieden, ob der Antrag, Teilnehmerdaten zur Verfügung zu stellen, von einem Unternehmen gestellt wird, das im selben Mitgliedstaat ansässig ist wie das Unternehmen, an das sich der Antrag richtet, oder von einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als das Unternehmen, an das sich der Antrag richtet.
26. Das Fehlen einer solchen Unterscheidung steht im Einklang mit dem Ziel der Universaldienstrichtlinie, das nach ihrem Art. 1 Abs. 1 u. a. darin besteht, die Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie mit dem speziellen Ziel von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie, das insbesondere darin besteht, die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 35).
27. Hierzu hat der Gerichtshof bereits in Rn. 36 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), unter Bezugnahme auf den 35. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie festgestellt, dass auf einem wettbewerbsorientierten Markt die Verpflichtung der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, zur Weitergabe der Daten ihrer eigenen Teilnehmer gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie es grundsätzlich nicht nur dem für die Gewährleistung der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung benannten Unternehmen, sondern auch jedem Telefondienstanbieter ermöglicht, eine umfassende Datenbank zu erstellen und auf dem Markt der Auskunftsdienste und der Teilnehmerverzeichnisse tätig zu werden. Hierfür muss der betreffende Anbieter nur von jedem Unternehmen, das Telefonnummern zuweist, die relevanten Daten seiner Teilnehmer anfordern.
28. Eine Auslegung von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, wonach er nur zumutbare Anträge von Unternehmen aus demselben Mitgliedstaat wie die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, erfasst, würde dem Ziel zuwiderlaufen, die Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger Dienste für die Endverbraucher durch wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten, und insbesondere dem Ziel, die in Art. 5 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie vorgesehene Universaldienstverpflichtung einzuhalten, die u. a. darin besteht, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung steht.
29. Wie bereits in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangt Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie zudem, dass Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen entsprechen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zu nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Es wäre mit diesem Erfordernis unvereinbar, wenn sich Unternehmen, die Teilnehmern in den Niederlanden Telefonnummern zuweisen, nur deshalb weigern würden, die Daten ihrer Teilnehmer den Antragstellern zur Verfügung zu stellen, weil diese in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
30. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter dem darin enthaltenen Begriff „Anträge“ auch der Antrag eines Unternehmens zu verstehen ist, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als die Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, und das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten von diesen Unternehmen die ihnen vorliegenden relevanten Informationen anfordert.
Zur zweiten Frage
31. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.
32. Nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen. Außerdem geht aus Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie hervor, dass Abs. 2 dieses Artikels „vorbehaltlich der Rechtsvorschriften [der Union] über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre [gilt], insbesondere des Artikels 12 der [Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation]“.
33. Zur Beantwortung der zweiten Frage ist somit auch zu prüfen, ob Art. 12 Abs. 2 der letztgenannten Richtlinie die Übermittlung personenbezogener Teilnehmerdaten durch ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist, an ein anderes Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Teilnehmer wohnt, öffentlich zugängliche Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbietet, von einer gesonderten und speziellen Einwilligung dieses Teilnehmers abhängig macht.
34. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der genannten Richtlinie, wie der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), entschieden hat, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass die Weitergabe von einer erneuten Einwilligung der Teilnehmer abhängig ist. Letztere müssen jedoch zum einen vor der ersten Aufnahme ihrer Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis über dessen Zweck sowie über die Tatsache informiert werden, dass die Daten an einen anderen Telefondienstanbieter übermittelt werden könnten, und zum anderen muss gewährleistet sein, dass die betreffenden Daten nach ihrer Weitergabe nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.
35. Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat der Gerichtshof in Anbetracht des 39. Erwägungsgrundes und des Wortlauts von Art. 12 Abs. 2 und 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ausgeführt, dass ein Teilnehmer, der von dem Unternehmen, das ihm eine Telefonnummer zugewiesen hat, von der Möglichkeit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein drittes Unternehmen zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis informiert wurde und der Veröffentlichung der betreffenden Daten in einem solchen Teilnehmerverzeichnis zugestimmt hat, in die Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen, das ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich machen möchte, nicht erneut einwilligen muss, sofern gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden. Die Zustimmung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie bezieht sich nämlich auf den Zweck dieser Veröffentlichung und erstreckt sich daher auf jede spätere Verarbeitung der Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt. Dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass dem Teilnehmer ein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 62 bis 65).
36. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass, sobald ein Teilnehmer der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein bestimmtes Unternehmen zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis dieses Unternehmens zugestimmt hat, die ohne erneute Zustimmung dieses Teilnehmers vorgenommene Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen, das ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen möchte, das in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht in seinem Wesensgehalt antasten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 66).
37. Aus diesen Gesichtspunkten folgt, dass der Zweck der ersten Veröffentlichung personenbezogener Daten des Teilnehmers, in die er eingewilligt hat, für die Beurteilung der Tragweite dieser Einwilligung entscheidend ist. Insoweit sieht Art. 12 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vor, dass die Mitgliedstaaten die Einholung einer zusätzlichen Einwilligung der Teilnehmer verlangen können, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient.
38. Überdies ist festzustellen, dass ein Unternehmen, das öffentlich zugängliche Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbietet, unabhängig davon, wo es in der Union ansässig ist, in einem weitgehend harmonisierten, u. a. aus Art. 25 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie sowie aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation resultierenden Rechtsrahmen tätig wird, der es ermöglicht, die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Teilnehmerdaten unionsweit gleichermaßen sicherzustellen.
39. Unter diesen Umständen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 und 41 seiner Schlussanträge dargelegt hat, kein Anlass für eine unterschiedliche Behandlung in Abhängigkeit davon, ob das Unternehmen, das die Übermittlung personenbezogener Teilnehmerdaten beantragt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Teilnehmer ansässig ist oder in einem anderen Mitgliedstaat, sofern es diese Daten zu Zwecken erhebt, die mit denen identisch sind, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden, so dass ihre Übermittlung durch die von den Teilnehmern erteilte Einwilligung gedeckt ist.
40. Folglich ist es in Anbetracht dieser und der in den Rn. 23 bis 30 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen für das Unternehmen, das seinen Teilnehmern Telefonnummern zuweist, nicht angezeigt, das an den Teilnehmer gerichtete Ersuchen um Einwilligung so zu formulieren, dass er bei seiner Einwilligung danach differenziert, in welchen Mitgliedstaat die ihn betreffenden Daten übermittelt werden können.
41. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er ein Unternehmen, das Teilnehmern Telefonnummern zuweist und nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Einwilligung dieser Teilnehmer in die Nutzung der sie betreffenden Daten zum Zweck der Bereitstellung von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen einzuholen, daran hindert, dieses Ersuchen so zu formulieren, dass die Teilnehmer bei ihrer Einwilligung in die Nutzung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen, die für eine Anforderung der in Art. 25 Abs. 2 genannten Informationen in Betracht kommen, ihre Dienste anbieten.