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Editorial : 45 Jahre BDSG : aus der RDV 4/2021, Seite 179 bis 180

Editorial
Lesezeit 2 Min.

Die Datenschutzgesetzgebung verzeichnete zwei – wenn auch nicht ganz runde – Jubiläen. Das BDSG wurde 45 Jahre alt, und sein von ihm mitbestimmter Nachkömmling DS-GVO ist seit drei Jahren die maßgebende Datenschutznorm. Beides ist Anlass, eine (Zwischen-)Bilanz zu ziehen: Für das BDSG tut das zunächst der BfDI: Die Bilanz fällt positiv aus https://www.bfdi. bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen /DE/2021/11_BDSG-45-jährigesJubiläum.html: Schon als der Bundestag am 10. Juni 1976 das Bundesdatenschutzgesetz beschlossen hatte, ging es darum, die Menschen vor dem damals mehr erahnten Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten zu schützen. An die rasante technische Entwicklung dachte niemand, und Orwell war ja erst für 1984 terminiert. Deutlich wurde jedoch, dass nicht mehr vorrangig der Staat als der „große Bruder“ sondern Wirtschaftsinteressen und die Wirtschaftsmacht neuer weltweit tätiger Internetriesen mit ihrem Datenhunger die Datenverarbeitungen bestimmen würden. Daneben nimmt die weltweit tätige Computerkriminalität neue Ausmaße an. An beides und an soziale Netzwerke, Staatstrojaner und biometrische Videoüberwachung oder Facebook und andere hatte 1976 vermutlich keiner der Abgeordneten gedacht. Sie kannten keine PC, Laptops, Mobiltelefone. Am 03.08.1984 wurde die erste E-Mail in Deutschland empfangen.

Die Herausforderungen für das BDSG wuchsen jedes Jahr, und stetige Anpassungen des Gesetzes wurden notwendig, ohne dass an seiner Struktur und seinen Prinzipien etwas geändert werden musste. 2017 wurde bereits die dritte Fassung des BDSG beschlossen. Dies wurde notwendig, um das Gesetz mit der seit 2018 wirksamen europäischen DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) zu harmonisieren. Dass mit der DS-GVO das Schutzziel, der Weg, um diesen Schutz zu erreichen, und die maßgebenden Prinzipien des BDSG nicht geändert wurden, ist auch ein deutscher Verdienst. Das BDSG hat insbesondere weiter dort Bedeutung, wo die DS-GVO nationale Regelungen den EU-Staaten überlässt bzw. aufgibt. Dazu zählt zum Beispiel die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, mit deren umfassender zeitgemäßer Regelung der deutsche Gesetzgeber sich bisher als überfordert erwiesen hat.

Aktuell findet eine planmäßige Evaluierung der Gesetze statt, um weitere Anpassungen vorzunehmen; Zweifeln an der Europarechtskonformitäte einiger Bestimmungen des BDSG ist nachzugehen. Die eigentliche Fortschreibung des Datenschutzrechts muss sich aber auf europäischer Ebene vollziehen. Dazu äußert der BfDI den Wunsch, dass bei den kommenden Anpassungen ähnlich viel Weitsicht bewiesen wird, wie es der Bundestag 1976 getan hat. Weiterhin gilt es, die im wahrsten Sinne des Wortes Betroffenen vor denen zu schützen, die ihre Daten missbrauchen und damit ihr Verhalten manipulieren wollen.

Prof. Peter Gola

Prof. Peter Gola
Mitherausgeber und federführender
Schrift leiter der Fachzeitschrift RDV
sowie Ehrenvorsitzender der Gesellschaft
für Datenschutz und Datensicherheit
(GDD) e.V., Bonn.