Abo

Bericht : Verliebt am Arbeitsplatz – Aus dem aktuellen TB des BdgLfDI : aus der RDV 4/2021, Seite 235

Aus dem aktuellenTB des BdgLfDI

Allgemein
Lesezeit 1 Min.

Eine Arzthelferin einer brandenburgischen Arztpraxis speicherte die dort hinterlegte Telefonnummer eines Patienten in ihrem Mobiltelefon und kontaktierte ihn daraufhin privat.

Diese Vorgehensweise missfiel nicht nur der Ehefrau des Patienten, die von dem Chatverlauf Wind bekam. Letztendlich involvierte daraufhin der Patient die LfDI; die ein Bußgeld in dreistelliger Höhe gegen die Arzthelferin wegen der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten verhängte. Der Patient hätte darin einwilligen müssen, dass die Telefonnummer, die er in der Praxis zweckbestimmt zu Behandlungszwecken hinterlegt hatte, von der Arzthelferin privat verwendet wird. Jedoch bleibt bei der Schilderung des Geschehens manche Frage offen. Wusste die Arzthelferin von der ehelichen Bindung des Patienten? Vielleicht hatte sie auch berechtigten Anlass zu einer vermuteten Einwilligung in die Kontaktaufnahme? Und was wäre, wenn sie sich – datenschutzgeschult – einer aus dem Telefonbuch entnommenen Nummer bedient hätte?