Urteil : Beweislast für Überstunden bleibt beim Arbeitnehmer (Ls) : aus der RDV 4/2022, Seite 223
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21 –)
- Die vom EuGH (Urteil vom 14.05.2019 C 55/18) aus Richtlinie 2003/88/EG („Arbeitszeitrichtlinie) vorgegebene Pflicht zur Messung von Arbeitszeiten hat keine Folgen für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess nach deutschem Recht.
- Zur Geltendmachung eines Anspruch auf Bezahlung von Überstunden muss vom Arbeitnehmer vortragen und im Falle des Bestreitens bewiesen werden, dass der Arbeitgeber die Überstunden im Einzelfall angeordnet, gekannt und geduldet hat. Zumindest müssen die Überstunden betrieblich notwendig gewesen sein, d.h. es muss feststehen, dass die Arbeit nur mit den streitigen Überstunden zu bewältigen war.
(Nicht amtliche Leitsätze)