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Urteil : Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail (Ls) : aus der RDV 4/2022, Seite 229

(Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 25. Mai 2022 – 2 Ca 93/22 –)

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  1. Die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung gestalteten Inhalt an alle bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu versenden.
  1. Eine Gewerkschaft ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BAG berechtigt, selbst E-Mails – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers – an die ihr bekannten dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder zu versenden. Der Arbeitgeber kann nicht zu der Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen werden, da er u.a. den E-Mailversand organisieren müsste und die Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Arbeitnehmervereinigung sind – die E-Mails während ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis nehmen würden.
  2. Da der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung vorliegend über das Intranet bereits Zugangsmöglichkeiten zu allen im Home-Office beschäftigten Arbeitnehmern verschafft habe, ist ein Versand von E-Mails mit Informationen über die Arbeitnehmervereinigung durch den Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht erforderlich. Hierdurch würde das Recht des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf übermäßig beeinträchtigt (vgl. auch. BAG, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 wonach der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-Mail-Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden.)

(Nicht amtliche Leitsätze)