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Urteil : Obergrenze Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO : aus der RDV 4/2022, Seite 225

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2022 – 6 Ta 49/22 –)

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Zur Bestimmung der Obergrenze eines Anspruchs aus Art. 82 DS-GVO im PKH-Verfahren – hier: 2000 Euro wegen Veröffentlichung eines uneingewilligten Werbevideos mit einer (ehemaligen) Arbeitnehmerin

Aus den Gründen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe in beantragter Höhe von 6000,– EUR (anstatt bewilligter 2000,00 EUR):.

Die Klägerin hatte vom 08.09. bis 31.12.2021 im Pflegedienst der Beklagten als Pflegehelfe-rin gearbeitet. Die Beklagte ließ während dieser Zeit ein 36-sekündiges Werbevideo drehen, auf dem die Klägerin mehrfach abgebildet wird. Die Klägerin hatte sich nur mündlich zum Videodreh bereit erklärt. Die Beklagte hatte die Klägerin nicht vorab über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht in Textform informiert. Die Beklagte veröffentlichte das Video im Internet auf der Plattform „YouTube“.

Die im Streitfall angenommene Obergrenze liegt am oberen Rand dessen, was Arbeitsgerichte bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers für angemessen gehalten haben. So hat das LAG Rheinland-Pfalz bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz 650,00 EUR festgesetzt (LAG Rheinland-Pflanz 23.05.2013 – 2 Sa 540/12 – Rn. 27) und das BAG bei Bildaufnahmen und Videoaufzeichnungen 1.000 EUR (BAG 19.02.2015 – AZR 1007/13 – Rn. 31 ff.). Das Arbeitsgericht Lübeck (ArbG Lübeck 20.06.2019 – 1 Ca 538/19) hat bei einer Veröffentlichung eines Fotos auf der Facebook-Seite der Verantwortlichen 1.000,00 EUR für angemessen gehalten.