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Urteil : Schadensersatz wegen unverhältnismäßiger Datenübermittlung im Konzern (Ls) : aus der RDV 4/2022, Seite 228 bis 229

(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 17 Sa 1185/20 –)

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  1. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DS-GVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  2. Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.
  3. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DS-GVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DS-GVO bestehenden Rechte wahrzunehmen.

Zusammenfassung Sachverhalt und Aus den Gründen:

Ein Klinikbetreiber, der ohne Einwilligung seiner Arbeitnehmer personenbezogene Daten an eine konzernzugehörige Gesellschaft übermittelt, die Aufgaben der Organisation, des Managements und des Personalcontrollings im Klinikverbund wahrnimmt, verletzt ihre datenschutzrechtlichen Pflichten. Die dortige Datenspeicherung ist unzulässig. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm wurde die Gesellschaft zur Löschung der an sie übermittelten Daten und auf Zahlung von Schadensersatz,an die Betroffene in Höhe von 4.000,00 EUR rechtskräftig verurteilt.

In einem weiteren Prozess vor dem Arbeitsgericht Herne verklagte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber, auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Managementgesellschaft sowie auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR. Das Arbeitsgericht gab der Unterlassungsklage vollständig und der Schadensersatzklage in Höhe von 2.000,00 EUR statt (Urteil vom 15.07.2020, 1 Ca 982/19). Die Berufung des Klinikbetreibers und die Anschlussberufung der Arbeitnehmerin, die einen höheren Schadensersatz verlangte, hatten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm keinen Erfolg. Nach Ansicht des LAG hatte der Klinikbetreiber gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Fall 1 DS-GVO verstoßen, d.h. den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung missachtet, da die Datenweitergabe durch keinen der in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a bis f DS-GVO genannten Erlaubnisse gedeckt war (LAG, Urteil, Rn. 105). Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 2 AZR 81/22).