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Urteil : Unbezahlte Freistellung bei Nichterbringung : aus der RDV 4/2022, Seite 229 bis 230

(Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 12. April 2022 – 5 Ga 1/22)

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Ein Arbeitnehmer in einem Seniorenheim, der keinen Nachweis gemäß § 20a IfSG erbracht hat, nicht gegen Corona geimpft und nicht genesen ist und keine einer Impfung entgegenstehende medizinische Kontraindikation nachweist, kann bzw. muss unter Berufung auf die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen ab dem 16.03.2022 bis auf weiteres, längstens bis zum 31.12.2022 ohne Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden.

(Nicht amtlicher Leitsatz)