Bericht : Zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie liegt ein Gesetzentwurf vor. Kommt das Gesetz, müssen Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge anpassen : aus der RDV 4/2022, Seite 231
Die Arbeitsbedingungenrichtlinie (RiLi (EU) 2019/1152, i.F.: Richtlinie) ist am 31. Juli 2019 in Kraft getreten. Sie verfolgt das Ziel einer einheitlichen Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses innerhalb der EU. Die Unterrichtung soll Transparenz und Vorhersehbarkeit schaffen – insbesondere in atypischen Arbeitsverhältnissen wie in der Gig Economy.
Die Richtlinie sieht Folgendes vor:
- Unterrichtungspflichten, insbesondere über Arbeitsort, Funktion, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den zeitlichen Einsatzkorridor und Mindestankündigungsfristen vor Arbeitsaufnahme
- Mindestanforderungen, etwa hinsichtlich der Höchstdauer einer Probezeit oder des Ersuchens um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform
- Durchsetzungsbestimmungen, um die Umsetzung der neuen Anforderungen in der Praxis sicherzustellen
Die Arbeitsbedingungenrichtlinie gibt den Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung den Aufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen. Eine Unterrichtung kann dabei auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Für die Umsetzung sieht die Richtlinie eine Frist bis zum 1. August 2022 vor. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt (BR-Drucksache 154/22 v. 8. April 2022). Auf dieser Grundlage ergeben sich insbesondere Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG).