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Kurzbeitrag : Erstattung von Rechtsanwaltskosten im kirchengerichtlichen Datenschutzverfahren : aus der RDV 4/2023 Seite 239 bis 241

Lesezeit 8 Min.

I. Einleitung

Eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das kirchengerichtliche Datenschutzverfahren der katholischen Kirche sieht das Prozessrecht nur vor, sofern ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht, § 16 S. 2 KDSGO. In seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis lehnte das Interdiözesane Datenschutzgericht eine Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, insbesondere für die Mandatierung eines Rechtsanwalts, auch im Falle des Obsiegens des Antragstellers ab. Materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich.[1] Das zweitinstanzliche Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz bestätigte jüngst diese Ansicht: „Angesichts der ausdrücklichen eigenständigen Normierung in § 16 KDSGO scheidet eine Anwendung von Kostentragungsgrundsätzen des staatlichen Rechts für diese Frage aus.“[2] Dies führt zu der Frage, aufgrund welcher materiell-rechtlicher Vorschriften eine Erstattung von Anwaltskosten möglich ist.

II. Materiell-rechtliche Ansprüche

§ 16 S. 2 KDSGO setzt für eine Auslagenerstattung eine materiell-rechtliche Grundlage voraus. Sie kann sich aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben.[3] Nachfolgend interessieren lediglich Ansprüche aus dem Kirchenrecht (§ 50 Abs. 1 KDG, c. 128 CIC) und aus Delikt (§ 839 Abs. 1 BGB).

1. Anspruch aus § 50 Abs. 1 KDG

Nach § 50 Abs. 1 KDG hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen das kirchliche Datenschutzrecht ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die kirchliche Stelle als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Sie sind nach §  7 Abs.  1 KDGSO am gerichtlichen Verfahren beteiligt. Stellt eines der beiden kirchlichen Datenschutzgerichte fest, dass eine Datenschutzverletzung durch die kirchliche Stelle stattgefunden hat, so liegt der tatbestandlich erforderliche und rechtswidrige KDG-Verstoß vor. Abgesehen vom Mitverschulden (§ 50 Abs. 7 KDG i.V.m. § 254 BGB) enthält das Gesetz aber keine Vorgaben über den Umfang des Schadensersatzes. Wie bereits in § 50 Abs. 7 KDG angedeutet, bietet es sich an, den Umfang des Schadensersatzes anhand des staatlichen Rechts (§§  249 ff. BGB) zu bestimmen. Danach hat der Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, wobei nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die Herstellungskosten verlangt werden können. Zu diesem erstattungsfähigen Schaden zählen unstreitig auch erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten.[4] Keiner Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es hingegen, wenn es sich um einfache Fälle handelt, die der Geschädigte selbst regeln kann.[5]

Ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig ist, ist eine vom Anspruchsteller darzulegende Tatsache.[6] Zwar kann man nicht pauschal die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts bejahen. Gerade im Datenschutzrecht wird man es in den meisten Fällen annehmen müssen. So enthält es zum einen zahlreiche unbestimmte und ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe, wie Wahrnehmung kirchlicher Interessen in §  6 Abs.  1 lit. f) KDG, die Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls in § 6 Abs. 2 lit. f) KDG und die Glaubwürdigkeit der Kirche in § 6 Abs. 2 lit. j) KDG. Zudem erfordert das Datenschutzrecht einzelfallbezogene Interessenabwägungen, wie berechtigten Interessen des Verantwortlichen im Verhältnis zu den Interessen der betroffenen Person nach § 6 Abs. 1 lit. g) KDG oder die Abwehr schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte eines Dritten, lit. h), § 17 Abs. 4 KDG.[7] Zudem ist selbst im Fall einer Rechtsverletzung zu prüfen, ob die verletzte Norm drittschützenden Charakter hat.[8] Teilweise spielen auch allgemeine verfassungs- und kirchenrechtliche Erwägungen eine entscheidungserhebliche Rolle.[9] Hinzu kommt, dass das Prozessrecht nur fragmentarisch geregelt ist und keine (ausdrücklichen) normativen Vorgaben für die Lückenschließung bereithält.[10]

Stellt ein kirchliches Datenschutzgericht eine Datenschutzverletzung fest, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsanwaltskosten gem. § 50 Abs. 1 KDG vom Antragsgegner zu erstatten ist.

2. Deliktsrecht

Neben dem Schadenersatzanspruch aus § 50 Abs. 1 KDG kommt auch ein Schadenersatzanspruch aus §  839 Abs.  1 BGB in Betracht. Jedenfalls in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften – wie die römischkatholische Kirche – ein öffentliches Amt i.S.v. Art.  34 S. 1 GG ausüben können.[11] Ist dies der Fall, setzt der Schadenersatzanspruch voraus, dass der Beamte im haftungsrechtlichen Sinn die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt

Zunächst muss der Beamte seine Amtsgeschäfte im Einklang mit dem objektiven Recht führen.[12] Verstößt ein Beamter gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts, steht die Entscheidung nicht im Einklang mit der objektiven Rechtsordnung und stellt somit eine Amtspflichtverletzung dar. Eine Gesetzesverletzung reicht jedoch noch nicht aus. Erforderlich ist, dass eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Amtspflicht einen individualisierten Schutz gewährleistet.[13] Da das Datenschutzrecht eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt,[14] sind (materielle) datenschutzrechtliche Vorgaben drittgerichtete Amtspflichten.

Die Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs ergibt sich ebenfalls aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

3. Allgemeiner kirchenrechtlicher Schadenersatzanspruch

Das Kirchenrecht enthält in c. 128 CIC einen eigenständigen Schadenersatzanspruch. Danach ist zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet, wer einen anderen durch einen unrechtmäßigen Rechtsakt vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt.[15] Da es sich bei dem Schadenersatzanspruch aus c. 128 CIC um ein naturrechtliches Prinzip handelt, kommt es auf Seiten der Geschädigten nicht darauf an, ob es sich um Kirchenmitglieder, sonstige Christen oder Ungetaufte handelt.[16] Zu den Rechtsakten, die einen Schadenersatzanspruch auslösen können, zählen auch Rechtsakte kirchlicher Autoritäten,[17] die gegen geltendes Recht verstoßen.[18] Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen stellen in jedem Fall Verletzungen des geltenden Rechts dar. Die Wiedergutmachungspflicht aus c. 128 CIC erfasst jedenfalls auch den Ausgleich finanzieller Schäden.[19] Nach den obigen Ausführungen können Rechtsanwaltskosten einen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Zwar ist der staatliche § 249 Abs. 2 BGB nicht Maßstab für den universalkirchlichen c. 128 CIC. Jedoch ergeben sich gem. c. 1649 § 1, 4 CIC wertungsmäßig keine Unterschiede.

4. Verschulden

Voraussetzungen für alle drei Anspruchsgrundlagen ist ein Verschulden des Handelnden.[20] Erforderlich ist nach §  276 Abs.  1 BGB grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Zum staatshaftungsrechtlichen Anspruch aus §  839 Abs.  1 BGB ist anerkannt, dass eine rechtsfehlerhafte, aber vertretbare, Rechtsanwendung dann nicht schuldhaft ist, wenn der Beamte im haftungsrechtlichen Sinn die Rechtslage sorgfältig und gewissenhaft prüft.[21] Ist dies der Fall, scheidet eine Amtshaftung aus. Nichts anderes dürfte zunächst für Schadensersatzansprüche aus § 50 Abs. 1 KDG und c. 128 CIC gelten.

Fraglich ist jedoch, ob dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nach Art.  91 Abs.  1 DS-GVO müssen Regeln zum Schutz natürlicher Personen mit denjenigen der DS-GVO im Einklang stehen. Zwar steht das Recht auf effektiven Rechtsschutz in Artt. 78, 79 DS-GVO einer Kostentragungspflicht für den Fall des Unterliegens nicht entgegen.[22] Allerdings ist es mit dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip, welches nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG durch das Unionsrecht nicht überlagert werden darf, unvereinbar, wenn unbemittelten Personen der Zugang zu Gericht im Verhältnis zu bemittelten Personen erschwert wird.[23] Der Zugang zu Gericht darf nicht davon abhängig sein, ob der Rechtsschutzsuchende sich die Hinzuziehung eines Anwalts leisten kann.[24] Dabei macht es keinen Unterschied, ob vor dem Gericht Anwaltszwang besteht oder nicht.[25]

Für das Unionsrecht dürfte nichts anderes gelten. Denn für das geistige Eigentum hat der EuGH anerkannt, dass ein fehlender Kostenerstattungsanspruch im Obsiegens-Fall einen Geschädigten davon abhalten könnte, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.[26] Dabei dürfte es sich hierbei nicht nur um eine Sonderrechtsprechung des IP-Rechts handeln, sondern um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, Art. 6 Abs. 3 EUV. So hat der EGMR ebenfalls entschieden, dass ein unangemessenes Prozesskostenrisiko mit Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar ist.[27]

Das kirchliche Datenschutzprozessrecht sieht in §  16 S. 2 KDSGO keinen allgemeinen Kosterstattungsanspruch für eine obsiegende Partei vor, sondern nur für den Fall, dass über das Obsiegen hinaus ein materieller Erstattungsanspruch besteht. Für den Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts fehlt für unbemittelte Personen jedoch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen und sich einen Rechtsanwalt beiordnen zu lassen.[28] Dies führt nach dem derzeitigen (formellen) Prozessrecht dazu, dass ein Antragsteller stets die Kosten eines Rechtsanwalts tragen muss. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zwar einen Datenschutzverstoß feststellt, der beteiligte Verantwortliche bzw. Datenverarbeiter aber vorträgt, sich mit der Rechtslage gewissenhaft auseinandergesetzt zu haben. Insbesondere unbemittelte Personen können aufgrund der allgemeinen Kostenpflicht daher davon abgehalten werden, durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ihre Rechte wahrzunehmen. Der strenge Verschuldensmaßstab des § 839 Abs. 1 BGB für eine fehlerhafte Gesetzesanwendung kann daher nicht für das das datenschutzrechtliche Verfahren übernommen werden.

III. Fazit

Obsiegt eine Partei vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht bzw. dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz, so sind ihm die Kosten für einen Rechtsanwalt aus §  50 Abs.  1 KDG, §  839 Abs.  1 BGB, c. 128 CIC zu erstatten. Der allgemeine staatshaftungsrechtliche Verschuldensmaßstab des § 839 Abs. 1 BGB für eine fehlerhafte Gesetzesanwendung kann dabei nicht maßgeblich sein. Andernfalls würden unbemittelte Rechtsschutzsuchende mangels eines anderweitigen Kostenerstattungsanspruch unangemessen benachteiligt.

 

* Der Autor ist Rechtsreferendar am LG Ellwangen (Jagst) und wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Prof. Dr. Hellermann) an der Universität Bielefeld.

 

[1] IDSG, Beschl. v. 14.12.2020 – IDSG 01/2020, Rn. 55; Beschl. v. 02.02.2021 – IDSG 09/2020, Rn. 64; Beschl. v. 01.03.2021 – IDSG 27/2020, Rn. 54; Beschl. v. 19.04.2021 – IDSG 14/2020, Rn. 59; Beschl. v. 29.11.2021 – IDSG 04/2019, Rn. 50; Beschl. v. 09.12.2021 – IDSG 03/2020, Rn. 78; Beschl. v. 25.04.2022 – IDSG 10/2021, Rn. 72; Beschl. v. 24.05.2022 – IDSG 01/2021, Rn. 45.

[2] DSG-DBK, Beschl. v. 08.02.2023 – DSG-DBK 02/2022, Rn. 117, zu beachten jedoch auch Rn. 60.

[3] Vgl. BGHR BGB § 280 Abs. 3 Kostenerstattungsanspruch 1 Rn. 7 = BGHR BGB § 823 Kostenerstattungsanspruch 1 Rn. 7 = JurBüro 2007, 249 (250); Hergert, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor § 91 Rn. 11 m.w.N

[4] BGHZ 127, 348 (350); BGHR BGB § 249 Abs. 2 S. 1 Rechtsverfolgungskosten 3 Rn. 21 = NJW 2020, 144 (146 f.); BGHR BGB § 249 Rechtsverfolgungskosten 10 Rn. 10 = NJW 2021, 243 f.

[5] BGHZ 127, 348 (352); BGHR BGB § 249 Abs. 2 Rechtsverfolgungskosten 3 Rn. 21 = NJW 2020, 144 (147).

[6] BGHR BGB § 249 Rechtsverfolgungskosten 10 Rn. 10 = NJW 2021, 243 (244

[7] So zum Beispiel im Verfahren IDSG, Beschl. v. 25.02.2022 – IDSG 23/2020, Rn. 20-22

[8] DSG-DBK, Beschl. v. 03.01.2023 – DSG-DBK 04/2022, Rn. 15, 22.

[9] So zum Beispiel im Verfahren IDSG, Beschl. v. 09.12.2020 – IDSG 05/2019, Rn. 38, 40

[10] DSG-DBK, Beschl. v. 08.02.2023 – DSG-DBK 02/2022, Rn. 60.

[11] BGHZ 22, 383 (388) = KirchE 3, 430 (433 f.); BGHZ 154, 54 (57 f.) = KirchE 43, 105 (107 f.); BGH, VersR 1961, 437; a.A. OLG Düsseldorf, KirchE 38, 425 (430) = NVwZ 2001, 1449 (1450) mit unzutreffendem Verweis auf BGHSt 37, 191 (192 f.) = KirchE 28, 241 (242), da der BGH den Amtsträgerbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zum Gegenstand hatte.

[12] Sprau, in: Grüneberg (Hrsg.), BGB, 82. Aufl. 2023, § 839 Rn. 32.

[13] BGHZ 223, 72 (84 f.) m.w.N.

[14] DSG-DBK, Beschl. v. 03.01.2023 – DSG-DBK 04/2022, Rn. 19; Sydow, in: ders. (Hrsg.), Kirchliches Datenschutzrecht, 2021, § 1 Rn. 5 f.

[15] Quicumque illegitime actu iuridico, immo quovis alio actu dolo vel culpa posito, alteri damnum infert, obligatione tenetur damnum illatum reparandi.

[16] Pree, in: Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici, Stand: 29. Erg.-Lfg. 1998, c. 128 Rn. 2 i.V.m. Rn. 3

[17] Pree (Fn. 16), c. 128 Rn. 2 f.

[18] Pree (Fn. 16), c. 128 Rn. 7.

[19] Pree (Fn. 16), c. 128 Rn. 10.

[20] Für § 50 KDG: Herrlein, in: Sydow (Hrsg.), Kirchliches Datenschutzrecht, 2021, § 50 Rn. 17; für c. 128 CIC: Pree (Fn. 16), c. 128 Rn. 2

[21] BGHZ 119, 365 (369); 223, 72 (88); BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 47 Rn. 16; jüngst: BGH, Urt. v. 19.01.2023 – III ZR 234/21, Rn. 31 (juris).

[22] Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Stand: Lfg. 7/20, DS-GVO Art. 78 Rn. 14; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Stand: 56. Erg.-Lfg. 2018, DS-GVO Art. 78 Rn. 54.

[23] BVerfGE 81, 347 (358); BVerfGK 1, 111 (114); 20, 187 (192); jüngst: BVerfG (K), Beschl. v. 27.12.2022 – 1 BvR 1791/22, Rn. 16 (juris).

[24] BVerfGE 1, 109 (111).

[25] BVerfGE 85, 337 (348).

[26] EuGH, Urt. v. 16.07.2015 – C-681/13 (Diageo Brands), Rn. 77; Urt. v. 28.04.2022 – C-531/20 (NovaText), Rn. 37.

[27] EGMR, Urt. v. 19.06.2001 – 28249/95 (Kreuz), § 66

[28] Zur ungeschriebenen Prozesskostenhilfe: BVerfGE 1, 109 (110 f.).