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Urteil : Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen : aus der RDV 4/2025, Seite 198 bis 203

(BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 –)

Rechtsprechung
Lesezeit 20 Min.

Relevanz für die Praxis

Der BGH hat in seinem Urteil bestätigt, dass Verbraucherschutzverbände wie Mitbewerber berechtigt sind, wettbewerbsrechtlich gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Er betont zudem, dass es einen Auftrag einer konkreten Person hierfür nicht bedarf. Es genügt viel‑ mehr, wenn der Verband eine Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen benennt und sich darauf beruft, dass deren Rechte verletzt seien. Damit stärkt der BGH den Verbraucherschutz v.a. im digitalen Raum. Neben Datenschutzverbänden und einzelnen Verbrauchern tritt damit ein weiterer Akteur auf, um gegen Datenschutzverstöße größeren Ausmaßes vorzugehen.

  1. Qualifizierten Einrichtungen steht gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gem. Art. 12 Abs.  1 S.  1 DS-GVO in Verbindung mit Art.  13 Abs.  1 lit. c) und e) DS-GVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von §  2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gem. § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.
  2. In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS-GVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gem. §  5a Abs.  1 UWG vor.
  3. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS-GVO zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Aus den Gründen:

I. Die Klage ist zulässig.

[…] 2. Die […] prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 32] – App-Zentrum I, m.w.N.) liegt […] vor.

a) Der Kläger war vor Inkrafttreten der DatenschutzGrundverordnung gem. §  8 Abs.  3 Nr.  3 UWG sowie aus §  3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG befugt, die Klageanträge im Wege der Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 24 bis 28] – App-Zentrum I).

b) Diese ursprünglich bestehende prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 32] – App-Zen‑ trum I, m.w.N.) ist nicht mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung ab dem 25. Mai 2018 (Art.  99 Abs.  2 DS‑GVO) entfallen.

aa) Ausgehend vom Klagebegehren des Klägers, der als Verbraucherverband die Verletzung einer die Beklagte be‑ treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] – App-Zentrum I), hängt im Streitfall die Zulässigkeit der Klage davon ab, ob qualifizierten Einrichtungen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gem. § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 17 und Rn. 55 bis 62] – App-Zen‑ trum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 11] – App-Zentrum II). Dies bestimmt sich danach, ob die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Rechts über die Klagebefugnis gem. 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG mit den in Art. 80 Abs.  2 DS‑GVO geregelten Voraussetzungen vereinbar sind (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 49 und 62] – Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 10] – App-Zen‑ trum II).

bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art.  80 Abs.  2 DS‑GVO eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die DatenschutzGrundverordnung durch Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz bilden kann (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 79] – Meta Platforms Ireland).

(1) Nach Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jede der in Abs.  1 dieses Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mit‑ gliedstaat das Recht hat, bei der gem. Art. 77 DS‑GVO zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Art. 78 und 79 DS‑GVO aufgeführten Rechte (hier: das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nach Art. 79 DS‑GVO) in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gem. der Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

(2) Durch die Bestimmung des Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO ist den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum hinsichtlich ihrer Umsetzung eröffnet worden. Damit die in Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die‑ se Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Recht vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 59] – Meta Platforms Ireland). Danach ist maßgeblich, ob sich die im Streitfall in Rede stehenden Bestimmungen zur Klagebefugnis von Verbänden gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG in den Rahmen des jedem Mitgliedstaat durch Art.  80 Abs.  2 DS‑GVO eingeräumten Ermessensspielraums einfügen. Dieser Spielraum ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art.  80 Abs.  2 DS‑GVO sowie der Systematik und der Ziele der Datenschutz-Grundverordnung zu ermitteln (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 62] – Meta Platforms Ireland). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich geknüpft ist (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 63] – Meta Platforms Ireland).

cc) Vorliegend sind sowohl die Anforderungen an den persönlichen Anwendungsbereich als auch die den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO betreffenden Voraussetzungen erfüllt.

(1) Die dem Kläger durch § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 S.  1 Nr.  1 UKlaG eingeräumte Klagebefugnis fällt in den per‑ sönlichen Anwendungsbereich von Art.  80 Abs.  2 DS‑GVO. Der Kläger erfüllt als Verband zur Wahrung von Verbraucher‑ interessen die in Art.  80 Abs.  1 DS‑GVO an die Klagebefugnis einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu stellenden Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 65 f. und 79] – Meta Platforms Ireland; GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 41] – Meta Platforms Ireland [Verbandsklage]; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 16] – App-Zentrum II).

(2) Mit der Klage wird außerdem die Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO geltend gemacht. Insoweit ist unschädlich, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] – App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] – App-Zentrum II; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] – Meta Platforms Ireland), sondern Gegenstand des Klagebegehrens allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts ist.

(a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschie‑ den, dass von einer Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO nicht verlangt werden kann, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist. Der Begriff „betroffene Person“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS‑GVO umfasst nicht nur eine „identifizierte natürliche Person“, sondern auch eine „identifizierbare natürliche Person“, also eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie insbesondere einem Na‑ men, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer OnlineKennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 68 f.] – Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] – App-Zentrum II).

(b) Die von der Gestaltung des App-Zentrums angesprochenen Nutzer der Internetplattform Facebook, die an der Durchführung eines dort angebotenen Spiels interessiert waren und deshalb potenziell durch Betätigung des Buttons „Sofort spielen“ ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären konnten, sind identifizierbare natürliche Personen im vorstehenden Sinne (BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] – App-Zentrum II).

(3) Der Kläger macht mit den Klageanträgen zudem geltend, dass im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO seines Erachtens Rechte einer betroffenen Person gem. der DatenschutzGrundverordnung „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden sind.

(a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro‑ päischen Union ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich die Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1 und Art. 13 Abs. 1 lit. c)) und e) der Verordnung obliegt, der betroffenen Person spätestens bei dieser Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Emp‑ fänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (EuGH, GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 65] – Meta Platforms Ireland [Verbandsklage]).

(b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Gegenstand der Klageanträge ist der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe mit der beanstandeten Gestaltung ihres AppZentrums die sich aus Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO ergebenden Verpflichtung verletzt, der betroffenen Person die Informationen über den Zweck der Datenver‑ arbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 30] – App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 27] – App-Zentrum II).

(c) Die Revision rügt ohne Erfolg, der Kläger habe nicht im Einklang mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art.  80 Abs.  2 DS‑GVO aufgestellten Grundsätzen dargelegt, dass die Rechte einer betroffenen Person gem. der Datenschutz-Grundverordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden seien.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat unter Be‑ zugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts ausgeführt, dass die Datenverarbeitung, von der die Einrichtung meint, dass sie gegen die Bestimmungen der DatenschutzGrundverordnung verstoße, existieren muss und somit nicht rein hypothetischer Natur sein darf (EuGH, GRUR 2024, 1357 [juris Rn. 44] – Meta Platforms Ireland [Verbandsklage] in Verbindung mit Rn. 48 der Schlussanträge des Generalan‑ walts in der Rechtssache C-757/22 v. 25.01.2024). Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Klage nicht existierende und somit rein hypothetische Verstöße gegen die Verletzung der sich aus den Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO ergebenden Informationspflichten geltend macht. Der konkrete Inhalt der im AppZentrum gemachten Angaben ist unstreitig. Es wird außerdem weder von der Revision geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass Nutzer der Internetplattform Facebook das von der Beklagten dort präsentierte App-Zentrum tatsächlich nicht genutzt, insbesondere den Button „Sofort spielen“ nicht betätigt und damit auch keine Datenverarbeitung ausgelöst haben.

dd) Einer Klagebefugnis nach Maßgabe von Art. 80 Abs. 2 DS‑GVO steht außerdem nicht entgegen, dass der Kläger mit einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher zugleich einen Verstoß gegen andere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken beanstandet (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 66 und Rn. 77 bis 82] – Meta Platforms Ireland; BGH, GRUR 2023, 193 [juris Rn. 19] – App-Zentrum II).

II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge rechtsfehlerfrei für begründet erachtet.

  1. Das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Verhalten verstößt gegen Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher und stellt deshalb zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung gem. §  3 Abs.  1 UWG dar, die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG).

a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wett‑ bewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.2023 – I ZR 60/22, GRUR 2023, 1710 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 72 – Eigenlaborgewinn, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Die mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Präsentation von Spielen im App-Zentrum der Beklagten verstößt sowohl gegen die zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung maßgeblichen datenschutzrechtlichen Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TMG als auch gegen die nunmehr geltenden Bestimmungen gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO (dazu B II 1 b). Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gem. § 5a Abs. 2 UWG in der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung am 26.11.2012 gel‑ tenden Fassung (a.F.) und § 5a Abs. 1 UWG in der derzeit geltenden Fassung (n.F.) (dazu B II 1 c). Außerdem liegt die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr vor (dazu B II 1 d).

b) Die Präsentation des App-Zentrums verstieß gegen die zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten gem. §  13 Abs.  1 S. 1 Hs. 1 TMG (dazu B II 1 b aa) und stellt außerdem einen Verstoß gegen die nunmehr geltenden Vorschriften gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO dar (dazu B II 1 b bb).

[…]

bb) Die beanstandete Präsentation des App-Zentrums verstößt auch gegen die nunmehr geltenden Informationspflichten gem. Art.  12 Abs.  1 S.  1, Art.  13 Abs.  1 lit.  c) und e) DS‑GVO.

(1) Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS‑GVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle Informationen gem. Art.  13 und 14 DS‑GVO und alle Mitteilungen gem. den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DS‑GVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Nach Art.  13 Abs. 1 DS‑GVO hat der Verantwortliche für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (lit. c) sowie gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der persönlichen Daten (lit. e)) mitzuteilen.

(2) Aus den bereits dargelegten rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die angegriffene Präsentation der Spiele im App-Zentrum der Beklagten auch den Anforderungen der Unterrichtungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DS‑GVO nicht genügt.

c) In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen In‑ formationspflichten gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gem. § 5a Abs. 2 UWG a.F. beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG n.F.

aa) Allerdings hat der Senat in seinen Vorabentschei‑ dungsersuchen einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gem. § 3a UWG angenommen. Daran hält er nicht fest. In den Fällen des Vorenthaltens einer für die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers wesentliche Information ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach der neueren Rechtsprechung des Senats allein nach § 5a Abs. 2 UWG a.F. beziehungsweise § 5a Abs. 1 UWG n.F. zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2024 – I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 21] = WRP 2024, 1345 – nikotinhaltige Liquids, m.w.N.).

bb) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG a.F. handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach §  5a Abs.  1 UWG n.F. handelt unlauter, wer einen Ver‑ braucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr.  1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. gilt die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen als Vorenthalten.

cc) Die Beklagte hat im Sinne dieser Bestimmungen den Nutzern des App-Zentrums wesentliche Informationen vorenthalten.

(1) Indem die Beklagte bei der Präsentation des App-Zentrums die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit.  c) und e) DS‑GVO nicht erfüllt hat, hat sie ihren Nutzern Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG a.F. beziehungs‑ weise § 5Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG n.F. vorenthalten.

(2) Diese Informationen sind wesentlich im Sinne dieser Bestimmungen.

(a) Ob sich die Wesentlichkeit bereits aus den Vermutungsregelungen gem. § 5a Abs. 4 UWG a.F. und § 5b Abs. 4 UWG n.F. ergibt, ist im Streitfall allerdings zweifelhaft. […]

(b) Diese Fragen können im Streitfall jedoch dahinstehen. Die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Informations‑ pflichten gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO sind unbeschadet des Ein‑ greifens der Vermutungsregelung gem. § 5a Abs. 4 UWG a.F. und § 5b Abs. 4 UWG n.F. in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation nach den allgemeinen Grundsätzen als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG a.F. und § 5a Abs. 1 UWG n.F. anzusehen.

Danach ist eine Information nicht schon allein deshalb wesentlich im Sinne des § 5a UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. Zwar ergeben sich aus §  5a UWG Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden. Den Unternehmer trifft aber keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind. Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, richtet sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 143/23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 13 f.] = WRP 2024, 1056 – durch‑ schnittliche Sternebewertung, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben kommt der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Nutzers der Internetplattform Facebook zu, ob er im App-Zentrum der Plattform den Button „Sofort spielen“ betätigen soll.

Eine geschäftliche Entscheidung ist nach §  2 Abs.  1 Nr.  1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts, das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet oder der Aufruf der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dem Unternehmen oder seinem Produktangebot zu befassen (BGH, Urt. v. 29.05.2024 – I ZR 43/23, GRUR 2024, 1041 [juris Rn. 64] = WRP 2024, 933 – Hydra Energy, mwN). Der Begriff „geschäftlich“ grenzt rein privates von nicht erwerbswirtschaftlich bestimmtem Han‑ deln ab (vgl. Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 222 i.V.m. Rn. 22). Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt oder dass der Verbraucher durch seine Entscheidung unmittelbar einen finanziellen Nachteil erleidet, so dass auch die Inanspruch‑ nahme unentgeltlicher Dienstleistungen im Internet eine geschäftliche Entscheidung darstellen kann (vgl. Omsels WRP 2016, 553 Rn. 43 bis 45; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Ent‑ scheidung der Betätigung des Buttons „Sofort spielen“ im App-Zentrum der Internetplattform Facebook und die damit verbundene Einwilligung in die Verarbeitung personenbezo‑ gener Daten nicht lediglich um eine rein private, sondern um eine geschäftliche Entscheidung. Die in §  13 Abs.  1 S.  1 Hs. 1 TMG geregelte Pflicht zur Information über Zweck und Um‑ fang der Einwilligungserklärung dient nicht allein dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, sondern zumindest auch dem Schutz der geschäftlichen Interessen der Verbraucher. Die Bestimmung setzt Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG in nationales Recht um (vgl. OLG Hamburg, WRP 2013, 1203 Rn. 40; OLG Köln, WRP 2016, 885 Rn. 24; Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., §  13 Rn. 127) und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Richt‑ linie 95/46/EG insgesamt nicht nur dem Schutz des durch Datenverarbeitung betroffenen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 10 der Richtlinie) dient. Aus Er‑ wägungsgründen 2 („Entwicklung des Handels“), 6 (Erleichterung des „grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogener Daten“) und vor allem aus den Erwägungsgründen 3, 7, 8 und 9 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber auch das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem freien Datenverkehr innerhalb der Union als Wirtschaftsfaktor im Blick hatte. Zweck der Richtlinie ist auch eine Angleichung der nationalen Datenschutzvorschriften zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels mit Daten unter Aufrechterhaltung des Schutzes der Grundrechte der Betroffenen. Dementsprechend ist gem. Art. 1 der Richtlinie 95/46/EG nicht nur bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbeson‑ dere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (Abs.  1), sondern auch, dass die Mitgliedstaaten den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitglied‑ staaten aus den in Abs. 1 der Bestimmung geschützten Rechten nicht beschränken und untersagen (Abs. 2). Die Wahrung der Grundrechte der Betroffenen wird mithin nicht isoliert betrachtet, sondern mit Blick auf das Funktionieren des Bin‑ nenmarktes (vgl. OLG Köln, WRP 2016, 885 Rn. 26). Der Richt‑ linie 95/46/EG liegt damit ersichtlich die Annahme zugrunde, dass personenbezogene Daten Grundlage oder sogar Gegen‑ stand unionsweit erbrachter Dienstleistungen oder Warengeschäfte sein können. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt den Informationspflichten gem. Art. 10 der Richtlinie 95/46/EG und gem. § 13 Abs. 1 TMG zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

Nichts anderes gilt für die Unterrichtungspflichten gem. Art.  12 Abs.  1 S.  1, Art.  13 Abs.  1 lit.  c) und e) DS‑GVO. Diese dienen ebenfalls auch dem Verbraucherschutz. Die Daten‑ schutz-Grundverordnung bezweckt zum einen den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten (Art. 1 Abs. 1 DS‑GVO), trifft daneben aber auch Bestimmungen zum freien Verkehr personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DS‑GVO). Gemäß Art. 1 Abs. 3 DS‑GVO darf zudem der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union aus Gründen des Schutzes natür‑ licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden. Die technologische Entwicklung und Globalisierung ist in Erwägungsgrund 6 ausdrücklich angesprochen, der unionsweite Verkehr personenbezogener Daten als Wirtschaftsfaktor in den Erwägungsgründen 2, 3, 5, 6, 7 und vor allem 9 und 10. Vor diesem Hintergrund sollen die Unterrichtungspflichten gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. c) und e) DS‑GVO auch sicherstellen, dass der Verbraucher bei einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit einer auf Waren oder Dienstleistungen bezogenen Nachfrageentscheidung verknüpft ist, über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung umfassend informiert wird.

Die in § 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 TMG sowie Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 13 Abs.  1 lit.  c) und e) DS‑GVO gesetzlich bestimmten datenschutzrechtlichen Informationspflichten sind danach auch wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG a.F. und § 5a Abs. 1 UWG nF. Sie sollen – wie dargelegt – sicherstellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung ver‑ knüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können (§ 5a Abs. 1 Nr.  1 UWG nF). Die Erfüllung dieser Informationspflichten kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden, ihnen kommt für die vom Verbraucher im Hinblick auf die Betätigung des Buttons „Sofort spielen“ zu treffende informierte Entscheidung ein erhebliches Gewicht zu.

Da die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten gerade dazu dienen, dem Verbraucher diejenigen Informationen mitzuteilen, die für seine Abwägung der Vor- und Nachteile einer die Datenverarbeitung rechtfer‑ tigende Einwilligung relevant sind, ist ein Verstoß schließlich auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG nF).

d) Das Berufungsgericht ist mit Recht vom Bestehen der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen. […]

2. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenom‑ men, dass der auf das Verbot der Verwendung der Angabe „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ gerichtete Unterlassungsantrag zu 2 begründet ist. Diese Angabe stellt eine wegen des Verstoßes gegen die im Streitfall maßgebenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten unangemessen benachteiligende und daher unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar (vgl. bereits BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 23] – App-Zentrum I).