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Urteil : Haftung eines Netzbetreibers für Überspannungsschäden (Ls) : aus der RDV 5/2014, Seite 272

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2014 – VI ZR 144/13 –)

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a) Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.

b) Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene – hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern – vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.

c) In diesem Falle ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.

d) Der Netzbetreiber haftet aufgrund der verschuldungsunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach §§ 1 Abs. 1, 11 ProdHaftG.

(Leitsatz d nicht amtlich)