Urteil : Kein Zugang zur Telefonliste eines Jobcenters nach dem IFG (Ls)* : aus der RDV 6/2015, Seite 332
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2015 – OVG 12 B 21.14 –)
- Bei der für den internen Dienstgebrauch erstellten Telefonliste eines Jobcenters mit Namen und Durchwahlnummern von Mitarbeitern handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IFG.
- Den Mitarbeitern persönlich zugeordnete dienstliche Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten, die dem Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG unterliegen. Ein überwiegendes Informationsinteresse am Zugang zu der Diensttelefonliste eines Jobcenters ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 4 IFG. Bearbeiter im Sinne der Vorschrift sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben.
* (Siehe entsprechende Entscheidung des OVG NRW vom 16.06.2015 – 8 A 2429/14 –)