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Urteil : Zum Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses (Ls) : aus der RDV 6/2015, Seite 334 bis 335

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2015 – 1 S 1239/15 –)

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  1. Besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG, die den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vorgehen, sind nur solche Normen, die als spezielle Datenschutzvorschriften Zulässigkeit und Grenzen der Datenverarbeitung regeln. Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen insoweit nicht aus (so bereits Senatsurteil vom 30.07.2014 – 1 S 1352/13 – DVBl. 2014, 579).
  2. Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschuss nach Art. 35 Abs. 2 LV, §§ 13, 14, 16 UAG erstreckt sich grundsätzlich auch auf Daten, die nur deswegen vorhanden sind, weil sie zu einem früheren Zeitpunkt unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG und damit rechtswidrig nicht gelöscht worden sind.
  1. Die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss findet ihre Grenze am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1). Wenn ein Untersuchungsausschuss nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV, § 14 Abs. 1 UAG die Landesregierung zur Vorlage von Akten und Beweismitteln auffordert, sind sowohl der Untersuchungsausschuss als auch die Landesregierung verpflichtet, diese verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts zu beachten.
  2. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG erfordert daher einen verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstellt, dass Daten mit streng persönlichem Charakter einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden. Diesen verfahrensrechtlichen Schutz gewährleistet § 13 Abs. 5, 6 UAG in verfassungskonformer Auslegung: Wenn nach § 14 UAG vorzulegende Akten oder sonstige Beweismittel Informationen mit rein persönlichem Charakter enthalten können, ist der Untersuchungsausschuss verpflichtet, die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG einem Richter zu übertragen, der gemäß § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO die Durchsicht der Beweismittel vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden kann.