Urteil : Kein „Schutz“ gegen elektronische Aktenführung (Ls) : aus der RDV 6/2018, Seite 340
(Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 27. Februar 2018 – S 11 AS 409/18 ER –)
- Eine Sozialbehörde ist im Rahmen ihres Organisationsermessen – und damit auch unabhängig von zukünftigten Regelungen in – E-Government-Gesetzen – befugt, Akten mit personenbezogenen Daten elektronisch zu führen. Dem steht auch das Sozialverwaltungsverfahrensrecht nicht entgegen, dass an keiner Stelle verlangt oder davon ausgeht, dass Akten in Papier geführt werden müssen
- Steht der Betroffene den Schutz seiner sensiblen Daten durch die automatisierung derakte gefärdt, so muss er hierfür konkrete anhaltspunktevortragen.
(Nicht amtliche Leitsätze)