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Urteil : Kein „Schutz“ gegen elektronische Aktenführung (Ls) : aus der RDV 6/2018, Seite 340

(Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 27. Februar 2018 – S 11 AS 409/18 ER –)

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  1. Eine Sozialbehörde ist im Rahmen ihres Organisationsermessen – und damit auch unabhängig von zukünftigten Regelungen in – E-Government-Gesetzen – befugt, Akten mit personenbezogenen Daten elektronisch zu führen. Dem steht auch das Sozialverwaltungsverfahrensrecht nicht entgegen, dass an keiner Stelle verlangt oder davon ausgeht, dass Akten in Papier geführt werden müssen
  2. Steht der Betroffene den Schutz seiner sensiblen Daten durch die automatisierung derakte gefärdt, so muss er hierfür konkrete anhaltspunktevortragen.

(Nicht amtliche Leitsätze)