Die DS-GVO muss ab dem 25. Mai 2018 angewendet werden. Ab diesem Datum soll nach der Auffassung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) der pseudonymisierte Einsatz von Tracking-Mechanismen, so wie er in der Online-Werbung üblich ist, nicht mehr gestattet sein. Es wird auch dann eine per opt-in erteilte und dokumentierte Einwilligung vor dem Einsatz von Tracking-Tools verlangt, wenn sie Daten pseudonymisiert verarbeiten und deshalb den Personenbezug für Werbezwecke reduzieren.
Die Gegenposition wird unter anderem von der GDD vertreten. Sie teilt diesen Standpunkt im Sinne eines praxisorientierten Datenschutzes nicht, weil Werbung nach der DS-GVO ein berechtigtes Interesse darstellt. Tracking Tools mit geringer Eingriffsintensität hängen danach auch nach der DS-GVO nicht von der vorherigen Zustimmung des Nutzers ab. Sie können im Wege der Interessenabwägung zulässig sein.
Ein DataAgenda-Arbeitspapier stellt diese Positionen gegenüber.
Ihr
Rolf Schwartmann
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