Zur Abberufung eines DSB durch Anweisung der Aufsichtsbehörde (Ls) : (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 10. November 2021 – 13 L 1707/21 –)
Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO enthält keine Ermächtigung der Datenschutzaufsichtsbehörde zur Anordnung der zwangsweisen (Ab-)Berufung eines Datenschutzbeauftragten.
Die Tätigkeit des DSB stellt keinen tatbestandlichen Verarbeitungsvorgang dar.
(Nicht amtliche Leitsätze)