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Urteil : Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO steht Insolvenzverwalter nicht zu : aus der RDV 2/2023, Seite 114 bis 116

(OVG Bremen, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 4 K 2833/19 –)

Rechtsprechung
Lesezeit 10 Min.

Relevanz für die Praxis

Art. 15 DS-GVO gewährt einen umfassenden Auskunftsanspruch, für dessen Geltendmachung es kein datenschutzrechtliches Interesse bedarf. Daher wird der Anspruch oft auch zu außerhalb des Datenschutzrechts liegenden Zwecken genutzt, etwa aus prozesstaktischen Gründen. Auch können über Art. 15 DS-GVO sonst kostenpflichtige Auskünfte, wie die Kopie einer Prüfungsarbeit oder einer Behandlungsdokumentation, unentgeltlich erlangt werden. Grenze ist hier die Rechtsmissbräuchlichkeit, die bisweilen von der Rechtsprechung eher zurückhaltend bejaht wird. Das kann für Unternehmen in der Praxis sehr lästig sein.

Die vorliegende Entscheidung begrenzt nun zumindest die Übertragbarkeit des Anspruchs und betont erneut, dass es sich bei Art. 15 DS-GVO um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nur dem Betroffenen im Sinne der DS-GVO zusteht. Das Gericht bezieht sich hierbei auf den Zweck der DS-GVO, der nicht in der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten läge. Die Zielrichtungen der DS-GVO sind damit bisher zwar kaum geeignet den Anspruch aus Art. 15 DS-GVO zu begrenzen, sie verhindern jedoch eine Ausweitung bzw. Übertragung des Anspruchs.

  1. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht Betroffener i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.
  2. Bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich ist. Damit wird es nicht Teil der Insolvenzmasse.
  3. Durch § 32 e) AO werden die in den § 32 a) bis § 32 d) AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO mittels Rechtsfolgenverweisung auf Informationszugangsansprüche aus § 1 BremIFG erstreckt.

Aus den Gründen:

aa) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, sein Auskunftsersuchen unmittelbar auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO stützen zu können. […]

Betroffene Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19, juris Rn. 16). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Legaldefinition der „personenbezogenen Daten“. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DS-GVO sein, wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19, juris Rn. 17).

Von diesen Erwägungen ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht „Betroffener“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist, da die von ihm begehrten Auskünfte keine Daten betreffen, die auf ihn selbst bezogen sind, sondern ausschließlich solche Daten, die die Insolvenzschuldnerin betreffen. Das Argument des Klägers, seine Identifizierbarkeit ergebe sich aus seiner Bestellung als (vorläufiger) Verwalter durch die Bezugnahme auf die „alte“ Steuernummer der Insolvenzschuldnerin, greift nicht durch. Denn diese „alte“ Steuernummer der Insolvenzschuldnerin bezieht sich gerade nicht auf den Insolvenzverwalter persönlich, sondern auf die Insolvenzschuldnerin, deren steuerlichen Verpflichtungen der Kläger als Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 AO zu erfüllen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19, juris Rn. 21).

Der Einwand des Klägers, eine Verweigerung der Auskunftserteilung sei für ihn unzumutbar, weil ihm die begehrten Informationen kraft Amtes zustünden und von ihm für eine pflichtgemäße Amtsausübung benötigt würden, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dient nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19, juris Rn. 20 mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 17.07.2014 – C-141/12, juris Rn. 46). Vielmehr berechtigt er betroffene Personen, von dem für die Datenspeicherung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht betont insoweit, dass der Auskunftsanspruch lediglich dem Schutz ideeller Interessen der jeweils betroffenen Person diene und keinen Vermögensbezug aufweise. An diesem Verständnis ändere auch das Recht des Insolvenzverwalters nichts, im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse der Insolvenzschuldnerin verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19, juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 3.16, juris Rn. 24).

bb) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht unmittelbar gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger übergegangen ist.

Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich jedoch um ein höchstpersönliches Recht, das untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich ist. Damit wird es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20, juris Rn. 18; ausf. Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19, juris, Rn. 23 ff.; Beschl. v. 04.07.2019 – 7 C 31.17, juris Rn. 13). Dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch mittelbar vermögensrelevante Auswirkungen haben kann, ist unerheblich (HmbOVG, Urt. v. 08.02.2018 – 3 Bf 107/17, juris, Rn. 37). […]

cc) Da sich der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO als nicht übertragbar erweist, konnte er auch nicht durch die im Zulassungsvorbringen in Bezug genommene Erklärung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 11) auf den Kläger übergehen. Das Argument, es sei ein Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Insolvenzschuldnerin und Insolvenzverwalter anzunehmen, aufgrund dessen er als vertretungsberechtigte Person auskunftsberechtigt sei, greift nicht durch. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht durch Dritte ausgeübt werden kann, ohne in seinem Wesen verändert zu werden. Ausgeübt durch den Insolvenzverwalter solle der Auskunftsanspruch ausschließlich die Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter befördern. Auf diese Weise würde er nicht mehr der grundrechtlich verbürgten Kontrolle der zur eigenen Person verfügbaren Daten dienen, sondern der Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre daher bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19, juris Rn. 25).

dd) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der weitere Einwand des Klägers, das angefochtene Urteil leiste der „Vorenthaltung erlangbarer Informationen“ Vorschub, vor der ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schütze, nicht verfängt. Denn das Bundesverfassungsgericht befasste sich in der zitierten Entscheidung mit der Frage, in welchem Umfang das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst. In diesem Kontext führte das Bundesverfassungsgericht aus, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verleihe kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern könne nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen (BVerfG, Urt. v. 31.01.1989 – 1 BvL 17/87, juris Rn. 44). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf somit gerade nicht die Erlangung wirtschaftlich verwertbarer Erkenntnisse, wie sie der Kläger begehrt, so dass die Ausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

ee) Das weitere Argument des Klägers, die DatenschutzGrundverordnung schütze nicht die Rechte juristischer Personen, so dass die Insolvenzschuldnerin den in Art. 8 Abs. 1 GRCh grundrechtlich verbürgten Schutz der personenbezogenen Daten nicht beanspruchen könne, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar dient die Datenschutz-Grundverordnung nur dem Schutz natürlicher Personen (Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 8; Buchner, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 1 Rn. 8). § 2a Abs. 5 AO erweitert den persönlichen Anwendungsbereich aber nach nationalem Recht auf juristische Personen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 7.21, juris Rn. 22; Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 2a Rn. 13; BMF, Anwendungsschreiben zur DS-GVO v. 13.01.2020, BStBl. I 2020, Rn. 6). Hiermit setzt sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auseinander und erfüllt auch insoweit nicht die Darlegungsvoraussetzungen.

b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht auf § 1 BremIFG stützen kann.

Der Kläger trägt vor, durch das angefochtene Urteil werde das Informationszugangsrecht nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) nicht mehr voraussetzungslos gewährt. Der Tatbestand von § 1 Abs. 1 S. 1 BremlFG werde vom Verwaltungsgericht so ausgelegt, dass nicht mehr „jedermann“, sondern nur noch ein Betroffener im Sinne der DS-GVO Informationszugang nach dem BremlFG erhalten könne. Damit übergehe das Gericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019 (7 C 31.17), in der es zu § 32e AO heiße, dass durch die Vorschrift, die keine Rechtsgrundverweisung sei, das bundes- oder landesrechtlich geregelte Informationszugangsrecht nicht leerlaufen dürfe. Es entspreche nicht der in § 32 e) S. 2 und 3 AO zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die Informationsansprüche, die in den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder eröffnet würden, im Sinne einer Obergrenze auf das Maß zu begrenzen, das sich aus der Abgabenordnung ergebe. Dies müsse auch für das BremlFG gelten. Durch das angefochtene Urteil werde das materiell voraussetzungslose Informationszugangsrecht jedoch faktisch abgeschafft. Im Übrigen zeige sich ein Kompetenzkonflikt. § 32 e) AO greife bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts in das Gesetzgebungsrecht des Landes Bremen ein, indem Tatbestand und Sinn von § 1 Abs. 1 S. 1 BremlFG verändert würden.

Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, als § 32 e) S. 1 AO nicht als Rechtsgrundverweisung auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20, juris Rn. 16). Dies ändert indes nichts an der Richtigkeit des von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis. Als Rechtsfolgenverweisung ersetzt § 32 e) S. 1 AO die Ansprüche aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht, sondern modifiziert sie lediglich. Die Ansprüche und deren Voraussetzungen folgen weiterhin aus den jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzen. Ein etwaiger Anspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 BremlFG knüpft daher – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10) – nicht an die Betroffenenstellung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO an (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20, juris Rn. 18).

Dennoch ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Informationszugangsanspruch des Klägers nicht besteht. Dieser ist nach § 32 e) i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen: Durch den seit dem 25.05.2018 geltenden § 32 e) AO werden die in den § 32 a) bis § 32 d) AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO sowohl für die betroffene Person als auch für Dritte mittels Rechtsfolgenverweisung auf Auskunftsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der Länder ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20, juris Rn. 17). Über diesen Verweis findet unter anderem § 32 c) Abs. 1 Nr. 2 AO Anwendung, nach dem das Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde (BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4.20, juris Rn. 19). […]

d) Unklar bleibt, ob der Kläger sein Auskunftsbegehren überdies unmittelbar auf § 80 Abs. 1 InsO stützen will. Selbst wenn sein Vortrag so verstanden werden sollte, bliebe dieser ohne Erfolg, weil § 80 Abs. 1 InsO allein den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Schuldners auf den Insolvenzverwalter regelt, aber keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht in die finanzbehördliche Vollstreckungsakte oder die Gewährung eines Auszugs aus dem Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin darstellt (HmbOVG, Urt. v. 08.02.2018 – 3 Bf 107/17, juris Rn. 39).

e) Schließlich kann der Kläger das begehrte Auskunftsrecht auch nicht unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten (ausf. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 26.06.2019 – 11 LA 274/18, juris Rn. 29). Insoweit fehlt es zudem an einer Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung (UA S. 9 f.).

f) Da ein Anspruch des Klägers aus § 1 Abs. 1 S. 1 BremIFG ausgeschlossen ist, lässt sich hieraus auch keine rechtliche Sonderbeziehung zwischen ihm und der Beklagten ableiten, auf die er sich im Zusammenhang mit § 242 BGB analog stützen könnte. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 11).

Zur Vertiefung

[Urteil] BGH fragt EuGH nach Anspruch gegen Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung der Patientenakte nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und Möglichkeit der Beschränkung nach § 630g Abs. 2 S. 2 BGB = RDV 4/2022

[Urteil] Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO und Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 (519.43 KB) = RDV 1/2022

[Urteil] Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO = RDV 4/2021

Besprechung der BGH-Entscheidung vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 zum Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO = RDV 6/2021