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Urteil : SCHUFA muss Daten erledigter Forderungen nicht automatisch sofort löschen : aus der RDV 2/2026, Seite 102 bis 107

(BGH, Urt. v. 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25)

Rechtsprechung
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Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Ein‑ tragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben.

(Nicht amtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen:

Nach dem für den im Streitfall allein einschlägigen Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Ver‑ antwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. […]

2. Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO tätig. Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf ge‑ setzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] – Mousse; BGH, Urt. v. 14.10.2025 – VI ZR 431/24, juris Rn. 34)

a) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potenzieller Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 82 f.] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Analyse einer Wirtschaftsaus‑ kunftei kann insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 93] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung])

b) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art.  8 der Richtlinie 2008/48/EG über Ver‑ braucherkreditverträge, künftig Art.  18 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 84 f.] – SCHU‑ FA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung werden allerdings im nationalen Recht geregelt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.1.2024 – C-755/22, WM 2024, 340 [juris Rn. 22] – Nárokuj). Das deutsche Recht erkennt für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in §  505b Abs.  1 BGB Kreditwürdigkeitsprüfungen bei Wirtschaftsauskunfteien ausdrücklich an. Eine solche Kreditwürdigkeitsprüfung soll auch verhindern, dass der Verbraucher Kreditverbindlichkeiten eingeht, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (vgl. BeckOGK.BGB/Knops, Stand 15.11.2025, §  505b Rn.  2), und dient damit mittelbar dem Verbraucherschutz (vgl. auch ErwG 54 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225). Auch über den Bereich von Verbraucherdar‑ lehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn.  86] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

3. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegen‑ über.

a) Die Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen, wie etwa die Speicherung, Analyse und Weitergabe dieser Daten an einen Dritten, durch eine Wirtschaftsauskunftei stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person nach Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der EU-Grundrechtecharta dar. Solche Daten dienen nämlich als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar. Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 94] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung])

b) Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informa‑ tionen umso höher, je länger die fraglichen Daten durch Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 95] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

4. Nach einer Prüfung, ob die Datenspeicherung der Beklagten zur Verwirklichung der von ihr wahrgenommenen berechtigten Interessen erforderlich ist, muss das Speicherungsinteresse der Beklagten mit dem Löschungsinteresse des Klägers abgewogen werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [ju‑ ris Rn. 77 bis 80] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). […]

a) In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union es als Sache des vorlegenden Gerichts angesehen zu beurteilen, ob bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO erfüllt sind. Der Gerichtshof hat dem vor‑ legenden Gericht – dort dem Verwaltungsgericht Wiesbaden – jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung gegeben (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 81]). In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürli‑ cher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung])

Die Löschungsfristen für Insolvenzbekanntmachungen, einer zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet im Sinn von § 9 Abs. 1 InsO, sind in § 3 InsBekV geregelt. Nach § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsBekV werden Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Re‑ gister – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird.

aa) Die Eintragung eines Schuldners ins Schuldnerverzeichnis ist vom Gerichtsvollzieher etwa dann nach §  882c Abs.  1 S.  1 ZPO von Amts wegen anzuordnen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (Nr. 1) oder eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen (Nr. 2). Die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft entsteht nach einer nicht zur Befriedigung des Gläubigers führenden Zahlungsaufforderung durch den Ge‑ richtsvollzieher (§ 802f Abs. 1 ZPO).

Die im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Angaben bestehen aus persönlichen Daten des Schuldners (§ 882b Abs. 2 ZPO), dem Aktenzeichen und dem Gericht oder der Vollstre‑ ckungsbehörde der Vollstreckungssache (§ 882b Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sowie – bei Eintragungen auf Anordnung des Gerichts‑vollziehers – dem Datum der Eintragungsanordnung und dem gemäß §  882c ZPO zur Eintragung führenden Grund (§ 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist nach §  882f Abs. 1 ZPO jedem gestattet, der darlegt, für die nachfolgend genannten Zwecke Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen, beispielsweise für die Zwangsvollstreckung (§  882f Abs.  1 Nr. 1 ZPO) oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen (§ 882f Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Gemäß § 882e Abs. 1 ZPO wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht des betreffenden Landes gelöscht. Abweichend da‑ von wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts gemäß §  882e Abs.  3 Nr.  1 ZPO bereits dann gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist.

bb) Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis über die betreffende Forderung anordnet, ist nicht auf die Speicherung von Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.

(1) Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 25 f.] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), während sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 89, 97 und 99 – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), greift deshalb im Streitfall nicht. Es kann daher auch nicht ohne Weiteres von einer Verstärkung des Eingriffs in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens durch das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen ausgegangen werden (dazu vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 91 und 100] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung])

(2) Zwischen dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis und der Datensammlung der Beklagten bestehen Gemeinsamkeiten, aber auch gewichtige Unterschiede.

(a) Im Ausgangspunkt kann die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis einen ähnlichen Zweck erfüllen wie die Einholung einer Bonitätsbeurteilung bei einer Wirtschaftsauskunftei. Dem Schuldnerverzeichnis kommt zum einen, wie aus § 882f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hervorgeht, eine Funktion im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht danach insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll (vgl. Begründung des Entwurfs des Bundesrats eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 41). Das Schuldnerverzeichnis ist zum anderen, wie beispielsweise aus § 882f Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO hervorgeht, auch über Zwecke der Zwangsvollstreckung hinaus ein Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – I ZB 56/16, NJW-RR 2017, 511 [juris Rn. 16] unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40; Beschl. v. 21.9.2023 – V ZB 17/22, NJW 2024, 440 [juris Rn. 31]).

(b) Zudem ist nach den Feststellungen des Berufungs‑ gerichts der Kreis an potenziell gegenüber der Beklagten Auskunftsberechtigten nicht deutlich kleiner als der Personenkreis, der nach § 882f Abs. 1 ZPO zu einer Einsicht in das Schuldnerverzeichnis befugt ist, und eine Auskunftserteilung durch die Beklagte nicht von höheren Voraussetzungen abhängig als eine – ebenfalls kostenpflichtige – Einsicht in das Schuldnerverzeichnis. Entgegen der Rüge der Revision ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellung auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO beruht.

(c) Ein erheblicher Unterschied zwischen der Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien und im Schuldnerverzeichnis besteht jedoch mit Blick auf die Art der gespeicherten Informationen. So sind dem Schuldnerverzeichnis keine Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zu‑ grunde liegenden Forderung(en) zu entnehmen. Daher merkt die Revision zu Recht an, dass sich aus dem Schuldnerverzeichnis eher (negative) Anzeichen für eine Kreditunwürdigkeit als (positive) Anzeichen für eine Kreditwürdigkeit einer natürlichen Person ablesen lassen, während Wirtschaftsauskunfteien mit ihren Bonitätsbeurteilungen ein differenzierteres Bild deren finanzieller Situation zeichnen.

(d) Darüber hinaus unterscheiden sich auch Beginn und Anlass der Datenspeicherung. So ist anzunehmen, dass Zahlungsstörungen bei Wirtschaftsauskunfteien, die ihre Informationen (jedenfalls auch) aufgrund einer Einmeldung anderer Privater beziehen, wesentlich früher ersichtlich werden als im Schuldnerverzeichnis, in das ein Eintrag erst dann erfolgen kann, wenn gegen den betroffenen Schuldner eine Forderung rechtskräftig tituliert ist und er seinen vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachgekommen oder die Vollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 21).

(e) Vor diesem Hintergrund können die vom Gesetzgeber für das Schuldnerverzeichnis getroffenen Wertungen nicht ohne Weiteres auf die Datensammlung der Beklagten übertragen werden. Der Vorschrift des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO liegt für das Schuldnerverzeichnis die Wertung zugrunde, dass der Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt.

Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift, nach der der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers noch nicht zur Löschung einer Eintragung führe, da dies nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitige (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 40). Indes lassen sich daraus keine zwingenden Vorgaben für eine Datensammlung wie die der Beklagten ableiten, die zwar umfangreicher ist, aber auch ein differenzierteres Bild der Kredit(un)würdig‑ keit eines Schuldners zeichnet als die Datenspeicherung im Schuldnerverzeichnis. […]

(3) Schließlich ist die Situation nach Erlangung einer Restschuldbefreiung im Anschluss an ein Insolvenzverfahren, über die der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, mit der vorliegend in Rede stehenden Situation nach Beseiti‑ gung einer Zahlungsstörung nicht ohne Weiteres vergleichbar.

(a) Soweit die Revisionserwiderung als Argument für eine Gleichbehandlung anführt, bei einer Restschuldbefreiung hätten Gläubiger sogar auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet, was bei einer vollständigen Befriedigung nicht der Fall sei, überzeugt dies nicht. Bei der im Streitfall vorzuneh‑ menden Beurteilung kommt es nicht auf die Interessen der von Zahlungsstörungen betroffenen Gläubiger, sondern auf die künftiger Kreditgeber an.

(b) Demgegenüber ist der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Restschuldbefreiung erst nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase von drei Jahren ab Beendigung des In‑ solvenzverfahrens zu erlangen ist (vgl. § 287 Abs. 2 S. 1, §§ 295, 295a, 296 Abs.  1 S.  1 InsO; BGH, Beschl. v. 15.7.2010 – IX ZB 229/07, BGHZ 186, 223 [juris Rn. 4]). Sie soll dem Begünstigten ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für diese Person im Allgemeinen existenzielle Bedeutung. Dieses Ziel kann durch eine Speicherung dieser In‑ formation über längere Zeit gefährdet werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn.  98] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Im Grundsatz hat zwar auch ein Schuldner, der eine Zahlungsstörung beseitigt hat, ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben; er kann aber nicht unmittelbar nach der Begleichung einer ausstehenden Forderung auf eine ähnliche Wohlverhaltensphase verweisen.

[…]

1. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

2. Das Berufungsgericht wird die im Rahmen des Art.  6 Abs.  1 UAbs.  1 lit.  f) DS‑GVO vorgesehene Erforderlichkeitsprüfung und erneut eine Interessenabwägung vorzunehmen haben. Es erscheint dem Senat möglich, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.

3. In einem ersten Schritt ist die Erforderlichkeit der Daten‑ verarbeitung zu prüfen.

a) Dabei ist zu fragen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta gewährleisteten, eingreifen. Hierbei ist auch der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 f.] – SCHUFA Holding [Restschuld‑befreiung]). Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwort‑ liche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2025 – VI ZR 431/24, juris Rn. 41).

b) Eine kürzere Datenspeicherung könnte zwar grund‑ sätzlich als milderes Mittel angesehen werden. Die Beklagte setzt dem die beweisbewehrte Behauptung entgegen, eine empirische Analyse anhand ihres Datenbestands habe ergeben, dass das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung auch drei Jahre nach der Erledigung einer Forderung noch etwa um das Achtfache erhöht sei gegenüber Personen, bei denen es im Vergleichszeitraum nicht zu einer Zahlungsstörung gekommen sei. Hierüber muss aus Sicht des Senats kein Beweis erhoben werden, weil sich damit keine Aussage über die Erforderlichkeit im Einzelfall treffen ließe. Die im konkreten Fall angemessene Speicherungsdauer ist – jedenfalls bei der in Rede stehenden Zeitspanne zwischen null und drei Jahren – vielmehr nach normativen Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung festzusetzen.

1. In einem zweiten Schritt ist das Speicherungsinteresse der Beklagten erneut mit dem Löschungsinteresse des Klägers abzuwägen. Soweit hierin grundrechtliche Wertungen einfließen, kommt es im vollharmonisierten Bereich der Datenschutz-Grundverordnung auf die der EU-Grundrechte‑ charta an (vgl. BVerfGE 152, 216 [juris Rn. 41] – Recht auf Vergessen II; BGH, Urt. v. 24.2.2022 – I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 33] = WRP 2022, 601 – Tina Turner).

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen bis zu drei Jahre nach Erledigung der jeweiligen Forderung speichern dürften (vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7.12.2023 – C-26/22, NJW 2024, 417 – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], soweit veröffentlicht: OLG Brandenburg, ZD 2023, 748 [juris Rn. 22]; danach, soweit veröffentlicht: OLG München, Beschl. v. 20.2.2025 – 37 U 4148/24 e, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, WM 2025, 1379 [juris Rn. 29 bis 42]; OLG München, ZInsO 2025, 1631 [juris Rn. 36 bis 56]; OLG Hamm, ZVI 2025, 359 [juris Rn. 42 bis 53]; OLG Nürnberg, WM 2025, 1886 [juris Rn. 37 bis 53]; OLG Dresden, WM 2025, 1882 [juris Rn. 37 bis 60]; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2025 – 9 U 141/24, juris Rn. 42 bis 66; ohne Nennung einer konkreten Frist: OLG Frankfurt, ZInsO 2023, 677).

b) Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. lit.

b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirt‑ schaftsauskunfteien nimmt eine Differenzierung vor, die dem Senat grundsätzlich als sachgerecht erscheint.

aa) Zwar können Verhaltensregeln im Sinn von Art.  40 DS‑GVO, zu denen auch die hier in Rede stehenden gehö‑ ren, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO nicht berücksichtigt werden, soweit sie zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach der genannten Vorschrift ergibt (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Das schließt jedoch nicht aus, solche Verhaltensregeln – im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft – als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO vorzunehmende Interessenabwägung heranzuziehen, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenaus‑ gleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden. Da die Interessenabwägung normativ an Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO gebunden ist, kann sie sich nicht bis zum 31.12.2024 an den früheren und ab dem 1.1.2025 an den neuen Verhaltensregeln orientieren.

bb) Ziffer IV.1. lit. b) der Verhaltensregeln in ihrer zum 1.1.2025 genehmigten Fassung nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (S.  1) sieht diese Regelung – wie auch von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten – eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausge‑ glichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (S. 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Damit werden Kriterien für eine weniger gewichtige Zahlungsstörung beschrieben, bei der die Speicherungsdauer gegenüber dem Regelfall halbiert ist. Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

cc) Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteres‑ se ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdau‑ er als angemessen anzusehen ist. Der Kläger wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu ergänzend vorzutragen.

c) Dem von der Revision vorgebrachten Argument, dass die Beklagte nach Beseitigung einer Zahlungsstörung einen sogenannten Erledigungsvermerk anbringt, dürfte für die Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zu‑ kommen. Die Revision meint, die Interessen des Schuldners würden hinreichend dadurch gewahrt, dass der Zeitpunkt der Tilgung obligatorisch zu den gespeicherten und mitgeteilten Daten gehöre, was nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch hier der Fall sei. Aus diesen Erledigungsvermerken könnten potenzielle künftige Vertragspartner der Schuldner die Dauer der ordnungsgemäßen Bedienung offener Forderungen in der Vergangenheit ablesen, was sich wiederum günstig für die Schuldner auswirken könne. Jedoch behauptet die Revision nicht, dass beseitigte Zahlungsstörungen keine Auswirkungen auf die von ihr erstellten Bonitätsbeurteilungen hätten und insbesondere nicht in die von ihr ermittelten Scorewerte einflössen.

d) Auch dem Art. 180 Abs. 1 lit. h), Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute, der die Kreditinstitute im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren unter Heranziehung externer Quellen zu beobachten, lässt sich entgegen der Ansicht der Revision kein zwingendes Argument für die Zulässigkeit einer entsprechenden Speicherungsdauer bei Wirtschaftsauskunfteien entnehmen. Die Vorschrift besagt nichts darüber, für welchen Zeitraum bei den genannten externen Quellen entsprechende Daten gespeichert werden dürfen.

II. War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen wei‑ tere Voraussetzungen zu prüfen.

[…]

3. Der Streitfall kann die Frage aufwerfen, ob der nach Art. 82 Abs. 3 DS‑GVO zur Haftungsbefreiung führende Nachweis, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, dadurch geführt werden kann, dass dieser die für ihn anwendbaren Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DS‑GVO beachtet hat.

a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass Art. 82 DS‑GVO eine Verschuldenshaftung vorsieht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2023 – C-667/21, ZD 2024, 146 [juris Rn.  94 bis 100 und 103] – Krankenversicherung Nordrhein). Daher dürfte Art. 82 Abs. 3 DS‑GVO im Sinn einer Exkulpationsmöglichkeit bei fehlendem Verschulden aufzufassen sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 [juris Rn. 21]; Urt. v. 11.11.2025 – VI ZR 396/24 [juris Rn. 13], je‑ weils unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 11.4.2024 – C-741/21, NJW 2024, 1561 [juris Rn. 44 bis 54] – juris; BeckOK.Datenschutzrecht/Quaas, 54. Edition [Stand 1.11.2025], Art. 82 Rn. 18 m.w.N.; a.A. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Boehm, Datenschutzrecht, 2. Auflage, Art. 82 DS‑GVO Rn. 24 m.w.N.).

b) Im Fall eines Verstoßes der Beklagten gegen Art.  6 Abs.  1 UAbs.  1 lit.  f) DS‑GVO kann sich die Frage stellen, ob der Umstand, dass die Beklagte die jeweils aktuell geltenden Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien eingehalten hat, zu einer Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DS‑GVO führt.

Kurzanmerkung:

Die Beklagte bewertet die Kreditwürdigkeit der von ihr erfassten Personen. Zu diesem Zweck speicherte sie Informationen über erledigte Zahlungsstörungen des Klägers. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das urspr. verfolgte Löschungsbegehren übereinstimmend für erledigt erklärten, begehrte der Kläger insb. noch die Zahlung imma‑ teriellen Schadenersatzes. Er argumentierte, dass die Datenverarbeitung nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO genüge. Die Beklagte entgegnete, die Speicherung erledigter Zahlungsstörungen sei zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zahlungsstörung sei bei Personen, die in der Vergangenheit verspätet gezahlt hätten, statistisch erhöht. Das Ergebnis der Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO sei zudem durch einen vom HBDI genehmigten Verhaltenskodex vorstrukturiert, der die Speicherung erledigter Zahlungsstörungen für 18 bzw. 36 Monate erlaube. Das LG Bonn wies die Klage ab, die Berufung des Klägers vor dem OLG Köln hatte teilweise Erfolg. Das OLG verwies auf die Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu löschen seien, sobald die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden sei.

I. Was der BGH entschieden hat

Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und verwies die Sache zurück. Zunächst widerspricht der BGH der Auffassung des OLG Köln, dass das Löschungsinteresse des Schuldners das Speicherungsinteresse des Auskunftei stets überwiege, sobald die jeweilige Forderung ausgeglichen werde. Die Wer‑ tung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO sei auf die Speicherung von Daten über Zahlungsstörungen durch Wirtschaftsauskunf‑ teien nicht übertragbar, weil die gespeicherten Daten nicht aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern von Vertragspartnern der Beklagten stammten.

Sodann widmet sich der BGH den Verhaltensregeln nach Art 40 DS‑GVO: Zwar dürften diese nicht berücksichtigt werden, soweit sie von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO abwichen. Führten sie jedoch typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich und verbleibe Raum für die Berücksichtigung des Einzelfalls, könnten sie als Orientierungspunkt für die Interessenabwägung dienen. Die von der Beklagten herangezogene Verhaltensregel entspreche diesen Anforde‑ rungen, sodass die Abwägung durch die dort vorgesehenen Speicherungsfristen vorstrukturiert sei. Soweit die Interessenabwägung im konkreten Einzelfall dennoch zugunsten des Klägers ausfalle, sei der Frage nachzugehen, ob die Einhaltung von Verhaltensregeln als Nachweis fehlender Verantwortlichkeit nach Art. 82 Abs. 3 DS‑GVO dienen könne.

II. Die Folgen der Entscheidung

Das OLG Köln hatte mit seiner Rechtsprechung eine Minderheitsposition in der obergerichtlichen Rechtsprechung eingenommen. Dem tritt der BGH im Sinne der ganz h.M. entgegen und gibt klare Segelanweisungen für die erneut durchzuführende Interessenabwägung: Die in den Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien enthaltenen Speicherungsfristen für Zahlungsstörungen sind regelmäßig Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs. Nur wenn der Schuldner „besondere Umstände [vorbringt], die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen“, kann die Interessenabwägung ausnahmsweise eine kürzere Speicherungsfrist gebieten. Kurz gesagt: Die Speicherungsfristen von 18 bzw. 36 Monaten sind im Regelfall angemessen. Wer im Einzelfall etwas anderes behauptet, muss das gut begründen. Der BGH macht deutlich, dass die Geltung dieser Grundsätze derart offensichtlich ist, dass von einer Vorlage an den EuGH abzusehen ist. Damit schafft das Urteil starke Anreize zur Selbstregulierung durch Verhaltenskodizes nach Art.  40 DS‑GVO und trägt zur Rechtssicherheit bei.

Mit dem Hinweis auf eine mögliche Geltung des Art.  82 Abs 3 DS‑GVO betritt der BGH Neuland. Er weist darauf hin, dass diese Frage nicht zweifelsfrei zu beantworten sei. Wird sie entscheidungserheblich, sollte das mit der Sache befasste Instanzgericht daher beim EuGH vorlegen. Auch wenn die Tendenz zur weiteren Stärkung von Verhaltensregeln begrüßenswert ist, spricht die Systematik der DS‑GVO (vgl. Art. 42 Abs. 4, 83 Abs. 2 S. 2 lit. j) DS‑GVO) eher gegen eine vollständige Haftungsbefreiung in diesen Fällen.

Lorenz Fander ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn.