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Urteil : Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen (Ls) : aus der RDV 3/2016, Seite 161 bis 162

(Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 24. November 2015 – 16 TaBV 106/15 –)

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  1. Die Zuständigkeit zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber obliegt dem Betriebsrat.
  1. Hierfür sind dem Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter zu benennen, damit er die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen kann.
  2. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegegen.