Urteil : Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen (Ls) : aus der RDV 3/2016, Seite 161 bis 162
(Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 24. November 2015 – 16 TaBV 106/15 –)
- Die Zuständigkeit zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber obliegt dem Betriebsrat.
- Hierfür sind dem Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter zu benennen, damit er die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen kann.
- Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegegen.