Zum Auskunftsanspruch über die Herkunft der Daten nach Art. 15 DS-GVO (Ls)
(Landgericht Mosbach, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 5 T 4/20 –)
- Anders als §§ 19, 34 BDG a.F. verlangt Art. 14 Abs. 1 lit. g DS-GVO die Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten.
- Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft ist, dass die Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden.
- Angaben zur Quelle haben auch die mittel zu benennen, mit denen die Daten erhoben wurden.